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Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Vom 15. März 1989

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Vom 15. März 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 5 geändert, § 6 neu gefasst, § 7 aufgehoben, §§ 8 bis 10 (alt) werden §§ 7 bis 9 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2022 (Amtsbl. I S. 575)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vom 15. März 198901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Aufwandsentschädigung01.01.2002
§ 2 - Zahlung der Aufwandsentschädigung01.01.2009
§ 3 - Ruhen der Aufwandsentschädigung01.01.2009
§ 4 - Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete der Gemeinden01.04.2022
§ 5 - Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher01.04.2022
§ 6 - Aufwandsentschädigung für Beigeordnete der Gemeindeverbände01.04.2022
§ 7 - Fahrkosten01.04.2022
§ 8 - Einwohnerzahl01.04.2022
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2022
Auf Grund des § 67 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
September 1978 (Amtsbl. S. 801), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1989 (Amtsbl. S. 321),
verordnetder
Minister für Inneres und Sport:

§ 1 Aufwandsentschädigung

(1) Aufwandsentschädigung ist die pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlicher Aufwendungen, die sich aus den mit dem Ehrenamt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben. § 5 Abs. 3 und § 8 bleiben unberührt.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2 Zahlung der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt. Wird Aufwandsentschädigung für eine Vertretungszeit gewährt, so ist sie am jeweiligen Monatsende zu zahlen.
(2) Besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt; hierbei sind für die Berechnung dreißig Kalendertage in Ansatz zu bringen.
(3) Scheidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte im Lauf eines Monats aus dem Amt aus, ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.

§ 3 Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) Bei Verhinderung der Ehrenbeamtin oder des Ehrenbeamten wird die Aufwandsentschädigung bis zu zwei Monaten weitergewährt. Zur Ermittlung dieses Zeitraums sind alle Verhinderungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen; Urlaub bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Aufwandsentschädigung ruht, solange die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte vorläufig des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

§ 4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete der Gemeinden

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt
in Gemeinden höchstens
bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner 90 Euro
bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner 120 Euro
bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner 140 Euro
bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner 155 Euro
bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner 175 Euro
bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner 190 Euro
bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner 220 Euro
bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 295 Euro
über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 390 Euro.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die
in Gemeinden höchstens
bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.300 Euro
bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.620 Euro
bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.900 Euro
bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.970 Euro
bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.060 Euro
bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.100 Euro
bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.160 Euro
bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.640 Euro
über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.120 Euro
monatlich beträgt.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige gemäß § 63 Abs. 3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Gemeinderats eine Aufwandsentschädigung erhalten, die folgende Höchstsätze nicht übersteigen darf:
in Gemeinden
bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Viertel
bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Drittel
über 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner die Hälfte
der nach Absatz 2 festgesetzten Aufwandsentschädigung.
(4) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird nicht gezahlt für die Zeit, während der eine ehrenamtliche Beigeordnete oder ein ehrenamtlicher Beigeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 erhält. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 wird nicht gezahlt für die Zeit, während der eine ehrenamtliche Beigeordnete oder ein ehrenamtlicher Beigeordneter für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 erhält.

§ 5 Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

(1) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in
Gemeindebezirken höchstens
bis 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner 350 Euro
bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 450 Euro
bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner 560 Euro
bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner 640 Euro
bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner 760 Euro
bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner 880 Euro
bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.090 Euro
bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.150 Euro
bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.170 Euro
bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.200 Euro
bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.230 Euro
bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.460 Euro
über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.780 Euro
monatlich beträgt.
(2) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die gemäß § 75 Abs. 4 KSVG im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, können auf Beschluss des Gemeinderats eine bis 25 vom Hundert erhöhte Aufwandsentschädigung erhalten.
(3) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern kann neben der Aufwandsentschädigung bei ständiger Inanspruchnahme eines Wohnraums für dienstliche Zwecke eine angemessene Entschädigung für Benutzung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung gewährt werden.
(4) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, die die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und 2.

§ 6 Aufwandsentschädigung für Beigeordnete der Gemeindeverbände

(1) Beigeordnete erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt
in Gemeindeverbänden höchstens
bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 180 Euro
bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner 220 Euro
bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 285 Euro
über 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 485 Euro.
(2) Beigeordnete, die die Landrätin, den Landrat, die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die
in Gemeindeverbänden höchstens
bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.680 Euro
bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.730 Euro
bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.830 Euro
über 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.630 Euro
monatlich beträgt.
(3) Beigeordneten, denen bestimmte Geschäftszweige gemäß § 183 oder § 214 Absatz 3 KSVG übertragen sind, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die 40 vom Hundert der nach Absatz 2 festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf.
(4) Für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

§ 7 Fahrkosten

Mit der Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Fahrkosten die Auslagen, die aus Anlass von Dienstgängen und von Dienstreisen bis zu fünf Stunden entstehen, abgegolten.

§ 8 Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
(2) Für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ist die von der Gemeinde für den Gemeindebezirk nach den melderechtlichen Vorschriften ermittelte Personenzahl am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres maßgebend.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn der auf die Verkündung folgenden allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteher und Bezirksbürgermeister vom 26. Februar 1974 (Amtsbl. S. 270) außer Kraft.
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