EhrensoldG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 987 über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Amtsvorsteher Vom 6. März 1974

Gesetz Nr. 987 über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Amtsvorsteher Vom 6. März 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 987 über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Amtsvorsteher vom 6. März 197401.01.2002
§ 1 - Anspruch01.01.2022
§ 2 - Höhe01.01.2002
§ 3 - Ruhen und Verlust22.12.2005
§ 4 - Ermächtigung01.01.2022
§ 5 - In-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Anspruch

(1) Anspruch auf Ehrensold hat der nach dem 8. Mai 1945 gewählte ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Amtsvorsteher nach einer Amtszeit von insgesamt 12 Jahren, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig (§ 52 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes) ist. Bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall (§ 33 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) entsteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.
(2) Endet die Amtszeit im Zusammenhang mit der kommunalen Gebietsreform nach dem 17. Dezember 1970, so entsteht dieser Anspruch bereits nach einer Amtszeit von acht Jahren.
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 steht der Anspruch auch dem ehrenamtlichen Beigeordneten zu, wenn ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren und er dafür eine laufende Aufwandsentschädigung erhielt.
(4) Bei der Festsetzung der Amtszeit gemäß Absatz 1 und 2 sind frühere Amtszeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister oder als ehrenamtlicher Amtsvorsteher oder die Zeiten, in denen beide Ämter gleichzeitig verwaltet wurden, einmal und ganz anzurechnen. Zeiten als Beigeordneter im Sinne des Absatzes 3 werden zur Hälfte, bei der Festsetzung der Amtszeiten gemäß Absatz 3 jedoch ganz angerechnet.

§ 2 Höhe

(1) Der Ehrensold beträgt
1.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Absätze 2 und 3 fünfundzwanzig vom Hundert,
2.
nach einer Amtszeit von 16 Jahren oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall dreiunddreißigeindrittel vom Hundert
der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Der Ehrensold erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten. Er ist auf volle Euro aufzurunden.
(2) Der Ehrensold wird von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder deren Rechtsnachfolger, bei der er zuletzt Aufwandsentschädigung bezogen hat, monatlich im Voraus gezahlt, erstmalig mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt sind.

§ 3 Ruhen und Verlust

(1) Der Anspruch ruht, solange der Berechtigte ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte
1.
hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter wird,
2.
die Voraussetzungen des § 62 des Saarländischen Beamtengesetzes erfüllt,
3.
aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde (§ 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes).

§ 4 Ermächtigung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 5 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Es gilt für die vor diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Berechtigten mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt werden. Die Höhe der Leistungen errechnet sich aus den vom Statistischen Landesamt festgestellten fortgeschriebenen Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres vor dem Ausscheiden. Die seitdem eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigen.
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