Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte) Vom 17. Juni 2016
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte) Vom 17. Juni 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 201 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte) vom 17. Juni 2016 | 18.01.2016 |
Eingangsformel | 18.01.2016 |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 18.01.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 18.01.2016 |
§ 2 - Gleichstellung mit Lehramtsbefähigungen im Saarland | 18.01.2016 |
§ 3 - Versagung der Gleichstellung | 18.01.2016 |
2. Abschnitt - Verfahren | 18.01.2016 |
§ 4 - Antragstellung | 18.01.2016 |
§ 5 - Entscheidung, Bescheid | 17.12.2021 |
3. Abschnitt - Ausgleichsmaßnahmen | 18.01.2016 |
§ 6 - Allgemeine Vorschriften | 17.12.2021 |
Unterabschnitt 1 - Anpassungslehrgang | 18.01.2016 |
§ 7 - Inhalt, Dauer und Durchführung | 18.01.2016 |
§ 8 - Kapazitäten, Zulassungsbeschränkung | 18.01.2016 |
§ 9 - Beginn und Beendigung | 18.01.2016 |
§ 10 - Bewertung | 17.12.2021 |
Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung | 18.01.2016 |
§ 11 - Ziel, Prüfungsmaßstab | 18.01.2016 |
§ 12 - Zuständigkeit, Abnahme der Eignungsprüfung, Prüfungsausschuss | 18.01.2016 |
§ 13 - Prüfungsleistungen, Prüfungstermine | 18.01.2016 |
§ 14 - Prüfungsunterricht, Vorbereitung | 18.01.2016 |
§ 15 - Mündliche Prüfung | 18.01.2016 |
§ 16 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Zeugnis | 18.01.2016 |
§ 17 - Niederschriften | 17.12.2021 |
§ 18 - Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | 18.01.2016 |
§ 19 - Wiederholung | 18.01.2016 |
4. Abschnitt - Sonstige Vorschriften | 18.01.2016 |
§ 20 - Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen | 18.01.2016 |
§ 21 - Einstellung in den öffentlichen Schuldienst | 18.01.2016 |
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.01.2016 |
Anlage 1 | 18.01.2016 |
Anlage 2 | 18.01.2016 |
Aufgrund des § 7 Absatz 5 Satz 6 und 7 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 366),
[1]
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
[1])
SLBiG vgl. BS-Nr. 2030-96.
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung der Befähigung für den Lehrerberuf für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung die Anerkennung dieser Befähigung als Lehramtsbefähigung nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes anstreben.
§ 2 Gleichstellung mit Lehramtsbefähigungen im Saarland
(1) Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Qualifikationsstaat) erworbene oder anerkannte Befähigung für den Lehrerberuf wird auf Antrag der ihr entsprechenden Befähigung für ein Lehramt im Saarland gleichgestellt, wenn
1.
die antragstellende Person dem in § 1 genannten Personenkreis angehört,
2.
die Befähigung zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Qualifikationsstaat berechtigt und einem Lehramt nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes zugeordnet werden kann,
3.
der Nachweis der Befähigung von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde und
4.
die zur Erlangung der Befähigung erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Qualifikationsstaat oder einem Drittland erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden. Soweit ein vollständiger Ausgleich der Unterschiede hierdurch nicht möglich ist, ist die Gleichstellung davon abhängig, dass die antragstellende Person nach ihrer Wahl erfolgreich einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt. Verfügt die antragstellende Person über einen Befähigungsnachweis auf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, so ist für die Gleichstellung abweichend von Satz 2 eine Eignungsprüfung erfolgreich abzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Gleichstellung aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, abgelehnt werden.
§ 3 Versagung der Gleichstellung
Die Gleichstellung ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt werden,
2.
die für die Gleichstellung erforderlichen Unterlagen und Nachweise trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
3.
die festgelegte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder die antragstellende Person sich einer erforderlichen Ausgleichsmaßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat.
2. Abschnitt Verfahren
§ 4 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Gleichstellung ist schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Nachweis der Befähigung für den Lehrerberuf (Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise) im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
gegebenenfalls der Nachweis der Anerkennung der Befähigung für den Lehrerberuf in einem Qualifikationsstaat,
3.
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch und Leistungsnachweisen, Transcript of Records, Studienordnungen, Prüfungsordnungen oder in anderer geeigneter Weise,
4.
der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
5.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung der absolvierten Studien und Ausbildungen sowie des beruflichen Werdegangs,
6.
gegebenenfalls Nachweise über die Dauer und die Art der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft,
7.
gegebenenfalls eine von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
8.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.
(3) Der Antrag sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 5 und 8 sind in deutscher Sprache vorzulegen; den übrigen Unterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben können, soweit unbedingt geboten, auch beglaubigte Kopien verlangt werden; der Fristablauf nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird hierdurch nicht gehemmt.
(4) Das Ministerium für Bildung und Kultur bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs beim Ministerium für Bildung und Kultur mitzuteilen sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufes hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt das Ministerium für Bildung und Kultur innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(5) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553), in der jeweils geltenden Fassung
[2]
abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. 1976, S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung
[3]
finden Anwendung.
Fußnoten
[2])
EA-Gesetz Saarland vgl. BS-Nr. 200-24.
[3])
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.
§ 5 Entscheidung, Bescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Gleichstellung ist der antragstellenden Person spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Bescheid ist außer im Falle der sofortigen Gleichstellung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Der Bescheid enthält:
1.
die Zuordnung der Befähigung der antragstellenden Person zu einem Lehramt gemäß § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes,
2.
im Falle der sofortigen Gleichstellung den Hinweis, dass diese keinen Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Saarlandes begründet,
3.
im Falle der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
a)
die Mitteilung, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die angestrebte Lehramtsbefähigung nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes sowie die von der antragstellenden Person vorgelegte Befähigung für den Lehrerberuf entsprechen,
b)
die Feststellung über die im Vergleich zu dem angestrebten Lehramt im Saarland wesentlichen Unterschiede gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 (Verzeichnis der Sachgebiete),
c)
die Gründe, weshalb die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können, die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
d)
Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu Dauer und wesentlichen Inhalten eines Anpassungslehrganges sowie zu den Prüfungsgegenständen einer Eignungsprüfung,
e)
gegebenenfalls den Hinweis auf ein zwischen den Ausgleichsmaßnahmen bestehendes Wahlrecht.
(3) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 3 festgesetzt, so stellt das Ministerium für Bildung und Kultur nach deren erfolgreichem Abschluss durch entsprechenden Bescheid die Gleichstellung mit einer Lehramtsbefähigung nach § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes fest. Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
3. Abschnitt Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Allgemeine Vorschriften
(1) Anträge auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind in der Regel bis zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten und gelten für den nächstfolgenden Einstellungstermin (§ 9 Absatz 1). Anträge auf Zulassung zu einer Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Den Anträgen sind jeweils beizufügen:
1.
eine Ablichtung des Bescheides nach § 5 Absatz 2 Nummer 3,
2.
ein Lichtbild neueren Datums mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
3.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
4.
erforderlichenfalls Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Qualifikationsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige die Eignung der antragstellenden Person für die Ausübung des Berufs einer Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind, wobei die Bescheinigungen oder Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen,
5.
eine Erklärung der antragstellenden Person, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte,
6.
eine erneute Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 8, bei Fächerverbindungen mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religion mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis.
7.
bei Fächerverbindungen mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religion mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis.
Die Unterlagen nach Satz 3 Nummer 5 und 6 sind in deutscher Sprache vorzulegen. Den in beglaubigter Kopie einzureichenden Unterlagen nach Satz 3 Nummer 4 ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
(2) Im Falle eines nicht fristgerechten oder unvollständigen Antrages ist die Zulassung zur betreffenden Ausgleichsmaßnahme zu versagen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung der antragstellenden Person für die Durchführung der betreffenden Ausgleichsmaßnahme schließen lassen. Wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert hat, soll zu einer Ausgleichsmaßnahme nicht mehr zugelassen werden.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zu Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr diesbezüglich gegebenenfalls bestehendes Wahlrecht unwiderruflich aus.
(4) Hat sich die antragstellende Person in Ausübung ihres diesbezüglich bestehenden Wahlrechts für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung beim Ministerium für Bildung und Kultur abgelegt werden können. Ist nach § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Eignungsprüfung zu absolvieren, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden können.
Unterabschnitt 1 Anpassungslehrgang
§ 7 Inhalt, Dauer und Durchführung
(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs als Lehrkraft an einer der abgeschlossenen Ausbildung entsprechenden öffentlichen Schule im Saarland unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen und geht, soweit erforderlich, mit einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung an einem Studien- oder Landesseminar einher.
(2) Die Dauer des Anpassungslehrganges wird entsprechend der festgestellten Unterschiede bestimmt; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Stellt sich während des Anpassungslehrganges heraus, dass die Festlegungen im Bescheid gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d korrekturbedürftig sind, so kann die Dauer des Anpassungslehrganges bis zur zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder mit Zustimmung der teilnehmenden Person verkürzt werden. Wird der Anpassungslehrgang durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann er angemessen verlängert werden. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrganges nicht angerechnet.
(3) Zur Ausübung des Berufs als Lehrkraft stellt das Ministerium für Bildung und Kultur die teilnehmende Person für die Dauer des Anpassungslehrganges in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ein. Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Zusatzausbildung individuell festgesetzt. Die teilnehmende Person hat Anspruch auf Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurde.
(4) Zur erforderlichen bildungswissenschaftlichen und ergänzenden fachlichen Zusatzausbildung wird die teilnehmende Person gleichzeitig mit der Einstellung in den Schuldienst einem vom Ministerium für Bildung und Kultur bestimmten Studien- oder Landesseminar zugewiesen. Verantwortlich für die Durchführung der Zusatzausbildung ist die Leiterin oder der Leiter des Studien- oder Landesseminars. Das Ministerium für Bildung und Kultur legt die Art und Dauer der Zusatzausbildung fest und bestimmt die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen nach Absatz 1.
(5) Ausbildungsveranstaltungen während der Zusatzausbildung sind:
1.
allgemeine Seminare (pädagogische Seminare) und Fachseminare in den Unterrichtsfächern/Fachrichtungen des Gleichstellungsverfahrens,
2.
Hospitationen in Unterrichtsstunden der Fachleiterinnen oder Fachleiter des Studien- oder Landesseminars sowie
3.
gegebenenfalls Lehrveranstaltungen an der Universität des Saarlandes oder an saarländischen Einrichtungen der Lehrerfortbildung.
§ 8 Kapazitäten, Zulassungsbeschränkung
(1) Für einen Anpassungslehrgang sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können. Dies gilt nicht, soweit und solange im Haushaltsplan nicht die erforderlichen Stellen und Mittel zur Verfügung stehen oder die personelle, räumliche oder sachliche Aufnahmekapazität des jeweiligen Studien- oder Landesseminars eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrganges nicht gewährleistet.
(2) Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so ist der Zeitpunkt des Antragseinganges für die Zulassung zum Anpassungslehrgang maßgebend.
§ 9 Beginn und Beendigung
(1) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und am 1. August eines Jahres.
(2) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der gemäß § 7 Absatz 2 festgelegten Lehrgangsdauer oder vorzeitig auf Antrag. Er kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrkraft oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.
(3) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrganges erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis.
§ 10 Bewertung
(1) Die Lehrkraft hat in jedem Schulhalbjahr mindestens zwei Lehrproben an der Schule zu halten, der sie zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Lehrproben sollen in Klassen verschiedener Jahrgangsstufen gehalten werden. Ihre Bewertung erfolgt durch eine Fachleiterin oder einen Fachleiter des Studien- oder Landesseminars nach folgenden Notenstufen:
sehr gut = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Leistungen der Lehrkraft werden am Ende des Anpassungslehrganges von der Leiterin oder dem Leiter des Studien- oder Landesseminars, der Leiterin oder dem Leiter der Schule und der oder dem Berufsangehörigen nach § 7 Absatz 1 in einer gemeinsamen schriftlichen oder elektronischen Bewertung zusammengefasst. In ihr ist zum Ausdruck zu bringen, in welchem Maße sich die Lehrkraft den Anforderungen in ihrem beruflichen Umfeld gewachsen gezeigt hat. Die Leistungen in den Lehrproben sind zu berücksichtigen. Die Bewertung schließt mit einer Note nach Absatz 1 Satz 3 ab.
(3) Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die Note der Bewertung gemäß Absatz 2 Satz 4 mindestens „ausreichend“ lautet. Ist dies nicht der Fall, so kann der Anpassungslehrgang auf Antrag zum Zwecke der erneuten Bewertung einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, sofern die Höchstdauer von drei Jahren nicht überschritten wird.
(4) Über einen erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgang wird eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 ausgestellt. Ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich durchlaufen, so erhält die teilnehmende Person hierüber einen schriftlichen Bescheid.
Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung
§ 11 Ziel, Prüfungsmaßstab
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für das angestrebte Lehramt im Saarland vorausgesetzt werden. Sie erstreckt sich ausschließlich auf die im Bescheid nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Sachgebiete und hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die antragstellende Person bereits über die Befähigung zur Ausübung des Lehrerberufs in einem der in § 2 Absatz 1 genannten Staaten verfügt.
§ 12 Zuständigkeit, Abnahme der Eignungsprüfung, Prüfungsausschuss
(1) Zuständig für die Abnahme der Eignungsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen.
(2) Für die Abnahme einer Eignungsprüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
der Leiterin oder dem Leiter eines Studien- oder Landesseminars,
3.
einer Fachleiterin oder einem Fachleiter je Unterrichtsfach/Fachrichtung, in dem/der geprüft werden soll,
4.
einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Befähigung für das von der antragstellenden Person im Saarland angestrebte Lehramt.
Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung bestellt.
(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Ausübung ihrer Prüfertätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Zur Eignungsprüfung in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde eingeladen und kann dabei anwesend sein.
§ 13 Prüfungsleistungen, Prüfungstermine
(1) Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen teilt dem Prüfling die Termine der Eignungsprüfung und die Prüfungsgegenstände schriftlich mit.
(2) Die Eignungsprüfung wird, abgesehen vom Prüfungsunterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus
1.
Prüfungsunterricht im Umfang von zwei Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach/Fachrichtung des angestrebten Lehramts gemäß der Festlegung im Bescheid nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sowie
2.
einer mündlichen Prüfung.
Der Prüfungsunterricht gemäß Satz 1 Nummer 1 ist je nach angestrebtem Lehramt gegebenenfalls auf verschiedenen Schulstufen oder in verschiedenen Schulformen zu halten.
§ 14 Prüfungsunterricht, Vorbereitung
(1) Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen bestimmt die Schule und die Klassen, vor denen der Prüfungsunterricht zu halten ist, sowie das Thema des Prüfungsunterrichts.
(2) Zur Vorbereitung auf den Prüfungsunterricht erhält der Prüfling für einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen Gelegenheit zur Hospitation. Ein Ausbildungs-, Praktikums- oder Beschäftigungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet; ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht nicht.
(3) Für jede Unterrichtsstunde nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist von dem Prüfling ein schriftlicher Entwurf in deutscher Sprache anzufertigen, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf des Unterrichts erkennen lässt. Das Thema der Unterrichtsstunde soll dem Prüfling eine Woche vor dem Termin der Abgabe des Unterrichtsentwurfes schriftlich mitgeteilt werden. Der Unterrichtsentwurf ist dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mindestens zwei Tage vor dem Tag der jeweiligen Unterrichtsstunde in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Nach Beendigung des Prüfungsunterrichts erfolgt unmittelbar seine Bewertung mit einer Note nach § 10 Absatz 1 Satz 3.
§ 15 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an den Prüfungsunterricht als Einzelprüfung statt und dauert bis zu zwei Zeitstunden.
(2) Die Leistung in der gesamten mündlichen Prüfung wird mit einer Note nach § 10 Absatz 1 Satz 3 bewertet.
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Zeugnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät und beurteilt der Prüfungsausschuss, ob der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt im Saarland selbständig auszuüben. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 werden bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 zusammengefasst. Zwischenwerte ab 0,5 sind der schlechteren Gesamtnote zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen ein Zeugnis nach Anlage 2 aus. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 17 Niederschriften
Über den Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen auch der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Niederschriften und handschriftliche Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
§ 18 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, zu einem Prüfungstermin zu erscheinen, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Mit Genehmigung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann der Prüfling aus schwerwiegenden Gründen von der Eignungsprüfung zurücktreten.
(3) Im Falle einer nicht zu vertretenden Verhinderung nach Absatz 1 oder eines genehmigten Rücktritts nach Absatz 2 wird die Prüfung an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
(4) Wird ein Prüfungstermin ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung versäumt, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
§ 19 Wiederholung
(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, werden angerechnet.
(3) Die Eignungsprüfung soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.
4. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 20 Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
Für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Saarlandes sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Dies gilt auch für eine Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Bestehen nach Feststellung des Ministeriums für Bildung und Kultur im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, so kann deren Nachweis insbesondere erbracht werden durch
1.
den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache,
2.
ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR), zum Beispiel das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder
3.
das Ablegen einer schulbezogenen Sprachprüfung vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen.
Die Sprachprüfung nach Satz 3 Nummer 3 wird auf Antrag durchgeführt; sie besteht aus einem Kolloquium und einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht über ein allgemeines Thema, das keine besondere fachliche Vorbereitung erfordert.
§ 21 Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
Personen, deren Befähigung für den Lehrerberuf nach § 2 Absatz 1 und 2 einer Lehramtsbefähigung gemäß § 2 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt worden ist und die die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Saarlandes erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, können sich zu den jeweiligen Einstellungsterminen gleichberechtigt mit inländischen Lehrkräften um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellung nicht abgeleitet werden. Zur Ermittlung der Einstellungsnote wird die im Herkunftsland erworbene Note des Befähigungsnachweises für den Lehrerberuf vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen in das deutsche Notensystem übertragen.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Januar 2016 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich vom 2. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1002) außer Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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