EFWehrVerdAusfHöSV SL 2009
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz Vom 11. September 2009

Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz Vom 11. September 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Artikel 28 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Höchstsatz für Verdienstausfall für beruflich selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz vom 11. September 200902.10.2009
Eingangsformel02.10.2009
§ 1 - Grundsatz02.10.2009
§ 2 - Berechnung02.10.2009
§ 3 - Höchstbetrag02.10.2009
§ 4 - Inkrafttreten04.12.2015
Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 25 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1388),
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
Fußnoten
[1])
SBKG vgl. BS-Nr. 2131-1.

§ 1 Grundsatz

Den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die beruflich selbstständig tätig sind, wird auf Antrag der durch Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 25 Absatz 5 SBKG
[1]
).
Fußnoten
[1])
SBKG vgl. BS-Nr. 2131-1.

§ 2 Berechnung

(1) Für die Festlegung des Verdienstausfalls ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte nachzuweisen. Als Nachweis gilt der letzte Steuerbescheid.
(2) Beiträge zur eigenen sozialen Absicherung sind in die Festlegung des Verdienstausfalls einzubeziehen.
(3) Kosten für eine Ersatzkraft werden nicht erstattet.

§ 3 Höchstbetrag

(1) Der Verdienstausfall wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Er wird höchstens für acht Stunden am Tag gezahlt. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Der Verdienstausfall für eine Stunde darf den Betrag von 49 Euro nicht übersteigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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