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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland)

Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland)
[1]
Vom 10. Februar 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 11.11.2020 (Amtsbl. I S. 1262)
Fußnoten
[1])
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) vom 10. Februar 201012.03.2010
§ 1 - Errichtung12.03.2010
§ 2 - Träger21.12.2012
§ 3 - Sachlicher und personeller Aufgabenbereich12.03.2010
§ 4 - Geschäftsstelle, Aufgabenwahrnehmung12.03.2010
§ 5 - Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot12.03.2010
§ 6 - Gebühren, Erstattung des Aufwandes12.03.2010
§ 7 - Elektronische Verfahrensabwicklung12.03.2010
§ 8 - Datenschutz12.03.2010
§ 9 - Unterrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners Saar12.03.2010
§ 10 - Aufsicht21.12.2012
§ 11 - Evaluierung12.03.2010
§ 12 - Inkrafttreten11.12.2020

§ 1 Errichtung

(1)
1
Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) wird im Saarland ein Einheitlicher Ansprechpartner Saar (EA-Saar) errichtet.
2
Er ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, einheitliche Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar ist auch zuständig für die Unterrichtung inländischer und ausländischer Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 28 und 32 der Richtlinie 2006/123/EG.

§ 2 Träger

(1) Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Saar sind die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Handwerkskammer des Saarlandes, die Ingenieurkammer des Saarlandes, die Architektenkammer des Saarlandes, die Steuerberaterkammer Saarland, die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und die Tierärztekammer des Saarlandes.
(2)
1
Eine juristische Person des privaten Rechts kann Träger nach Absatz 1 werden, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr zu übertragenden Aufgaben bietet und die dafür erforderliche Beleihung im öffentlichen Interesse liegt.
2
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa eine oder mehrere juristische Personen des privaten Rechts mit den Aufgaben als Träger nach Absatz 1 zu beleihen.

§ 3 Sachlicher und personeller Aufgabenbereich

1
Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können über den Einheitlichen Ansprechpartner Saar
1.
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen und Verfahren abwickeln,
2.
Dienstleistungsempfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen.
2
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

§ 4 Geschäftsstelle, Aufgabenwahrnehmung

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar richtet mit Zustimmung der Landesregierung für die Ausübung der Funktion nach § 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle ein.
(2)
1
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar handelt durch die Geschäftsstelle.
2
Die Geschäftsstelle koordiniert die Bearbeitung von Verfahren und Anfragen gegenüber den Beteiligten und den zuständigen Behörden.
(3) Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit, der Zuteilung der Aufgaben, der Personal- und Sachausstattung, der Finanzierung, der Haftung und der Abläufe innerhalb der Geschäftsstelle schließen die Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Saar einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der gleichermaßen wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf.
(4) Scheidet eine Kammer aus, treten die verbliebenen Kammern gemeinsam an ihre Stelle.

§ 5 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot

(1) Die zuständigen Behörden und der Einheitliche Ansprechpartner Saar sind bei der Abwicklung von Verfahren gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2) Bei begründetem Anlass kann sich der Einheitliche Ansprechpartner Saar an die der zuständigen Behörde vorgesetzte Behörde wenden und die Beschleunigung des Verfahrens beantragen.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar nimmt die von ihm zu veranlassenden Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor.

§ 6 Gebühren, Erstattung des Aufwandes

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar beachtet bei seiner Tätigkeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2)
1
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar kann für seine Tätigkeit Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), in der jeweils geltenden Fassung, erheben.
2
Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens stehen und dürfen den auf die Tätigkeit entfallenden Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
3
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie das Einzugsverfahren durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar zu bestimmen.
(3)
1
Das Land trägt den dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 entstandenen, nicht anderweitig gedeckten erforderlichen Aufwand, soweit er berücksichtigungsfähig ist.
2
Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die ihrer Art nach auch in den drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Informations- und ähnliche Tätigkeiten ohne Rechtspflicht bei dem jeweiligen Träger entstanden waren.

§ 7 Elektronische Verfahrensabwicklung

Der Einheitliche Ansprechpartner Saar verwendet für die elektronische Verfahrensabwicklung ein einheitliches IT-Verfahren und einen Internetauftritt, die jeweils vom Land im Einvernehmen mit dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar bereitgestellt werden.

§ 8 Datenschutz

(1) Bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar anfallende personenbezogene Daten dürfen nur für die Abwicklung von Anfragen und Verfahren der jeweiligen Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sowie für statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit der Empfänger die Daten beim Dienstleistungsempfänger oder Dienstleister nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Dienstleisters oder des Dienstleistungsempfängers überwiegt.
(3) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers überwiegt.
(4)
1
Daten, die nach Absatz 1 bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar angefallen sind, sind alle sechs Monate daraufhin zu überprüfen, ob ihre Speicherung für Verfahren oder Anfragen des jeweiligen Dienstleistungsempfängers noch erforderlich ist.
2
Bei Wegfall der Erforderlichkeit sind die Daten zu löschen.

§ 9 Unterrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners Saar

1
Hat ein Dienstleistungserbringer den Einheitlichen Ansprechpartner Saar in ein Genehmigungsverfahren einbezogen, so ist er verpflichtet, dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten dieser Genehmigungsregelung unterworfen sind, und Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung nicht erfüllt sind, mitzuteilen.
2
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar unterrichtet die zuständigen Behörden über die Änderung.

§ 10 Aufsicht

Der Einheitliche Ansprechpartner Saar untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

§ 11 Evaluierung

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar erfasst statistisch seine Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar berichtet der Landesregierung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme durch Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und die Auswirkungen bei Verfahrensabwicklungen.

§ 12 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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