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Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl Vom 12. Juli 2007

Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl Vom 12. Juli 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl vom 12. Juli 200701.08.2007
Eingangsformel01.08.2007
Inhaltsverzeichnis01.08.2020
Abschnitt I - Geltungsbereich, Grundsätzliches01.08.2007
§ 1 - Betroffene Schule01.08.2007
§ 2 - Aufgaben und Bildungsziele der Schule14.03.2014
Abschnitt II - Aufnahme in die Schule01.08.2007
§ 3 - Aufnahme22.01.2016
§ 4 - Aufnahmefähigkeit der Schule01.08.2007
§ 5 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
§ 6 - Auswahlverfahren bei Anmeldungen aus Luxemburg01.08.2007
§ 7 - Auswahlverfahren bei Anmeldungen aus anderen Gebieten01.08.2007
§ 8 - Härtefälle01.08.2007
Abschnitt III - Struktur der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I01.08.2007
§ 9 - Unterrichtsangebot01.08.2007
§ 10 - Unterrichtsorganisation, äußere Fachleistungsdifferenzierung01.08.2007
§ 11 - Wahlpflichtbereich01.08.2007
§ 12 - Fördermaßnahmen01.08.2007
§ 13 - Einstufung, Umstufung01.08.2007
§ 14 - Beteiligung der Erziehungsberechtigten01.08.2007
§ 15 - Aufsteigen01.08.2007
§ 16 - Wiederholung17.12.2021
§ 17 - Überspringen einer Klassenstufe01.08.2007
§ 18 - Übergang zu anderen Schulen im Saarland und in Luxemburg01.08.2007
Abschnitt IV - Struktur des gymnasialen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II01.08.2007
§ 19 - Übergang in die gymnasiale Oberstufe01.08.2007
§ 20 - Generelle Regelungen für die gymnasiale Oberstufe01.08.2007
§ 21 - Besondere Regelungen22.01.2016
Abschnitt V - Struktur des beruflichen Bildungsgangs01.08.2007
§ 22 - Übergang in den beruflichen Bildungsgang01.08.2007
§ 23 - Generelle Regelungen für den beruflichen -Bildungsgang14.03.2014
§ 24 - Besondere Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg14.03.2014
Abschnitt VI - Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2007
§ 25 - Arten der Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2020
§ 26 - Hauptschulabschluss01.08.2017
§ 27 - Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen01.08.2020
§ 28 - Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule oder in die Klassen- stufe 10 einer Gemeinschaftsschule01.08.2017
§ 29 - Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse der Fachoberschule01.08.2007
§ 30 - Übergang in den Cycle moyen an einem -Luxemburger Lycée technique01.08.2020
§ 31 - Mittlerer Bildungsabschluss01.08.2017
§ 32 - Berechtigung zum Übergang in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe01.08.2007
§ 33 - Berechtigung zum Übergang aus dem beruflichen Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe16.12.2011
§ 34 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe01.08.2007
§ 35 - Abschluss des gymnasialen Bildungsgangs, -Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und des Diplôme de fin détudes secondaires01.08.2007
§ 36 - Diplôme de fin d’études secondaires techniques14.03.2014
§ 37 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang14.03.2014
Abschnitt VII - Leistungsnachweise, Zeugnisse01.08.2007
§ 38 - Leistungsnachweise01.08.2017
§ 39 - Notensystem01.08.2007
§ 40 - Leistungsbewertung im beruflichen Bildungsgang14.03.2014
§ 41 - Begriff des Zeugnisses01.08.2007
§ 42 - Arten und Inhalt der Zeugnisse14.03.2014
§ 43 - Abgangszeugnisse01.08.2020
§ 44 - Abschlusszeugnisse01.08.2020
§ 45 - Festsetzung von Leistungsbeurteilungen01.08.2007
§ 46 - Bewertung von Verhalten und Mitarbeit01.08.2007
§ 47 - Ausstellung von Zeugnissen16.12.2011
§ 48 - Zeugnisausgabe01.08.2007
Abschnitt VIII - Ganztagsbetrieb01.08.2007
§ 49 - Grundsätze für den Ganztagsbetrieb01.08.2007
§ 50 - Verpflichtender Bereich01.08.2007
§ 51 - Freiwillige Ganztagsschule01.08.2007
§ 52 - Mittagessen und Freizeit01.08.2007
§ 53 - Mitarbeit im Ganztagsbetrieb01.08.2007
Abschnitt IX - Sonstige Regelungen01.08.2007
§ 54 - Sozialpädagogischer Dienst01.08.2007
§ 55 - Ferienregelung16.12.2011
§ 56 - Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten14.03.2014
§ 57 - Siegel der Schule01.08.2007
Abschnitt X - Schlussvorschriften01.08.2007
§ 57a - Überleitung in den beruflichen Bildungsgang Diplôme de fin d’études secondaires techniques - division de la formation administrative et commerciale14.03.2014
§ 58 - Inkrafttreten, Änderungen01.08.2007
Anlage 127.01.2017
Anlage 201.08.2007
Anlage 301.08.2007
Anlage 401.08.2007
Anlage 516.12.2011
Anlage 5.101.08.2007
Anlage 5.201.08.2007
Anlage 5.301.08.2007
Anlage 5.401.08.2007
Anlage 5.501.08.2007
Anlage 5.601.08.2007
Anlage 5.701.08.2007
Anlage 5.801.08.2007
Anlage 5.901.08.2007
Anlage 5.1001.08.2007
Anlage 5.1101.08.2007
Anlage 5.1201.08.2007
Anlage 5.1301.08.2007
Anlage 5.1401.08.2007
Anlage 5.1501.08.2007
Anlage 5.1601.08.2007
Anlage 5.1701.08.2007
Anlage 5.1801.08.2020
Anlage 5.1901.08.2020
Anlage 5.2001.08.2020
Anlage 5.2101.08.2020
Anlage 5.2216.12.2011
Anlage 5.2316.12.2011
Anlage 5.2401.08.2020
Anlage 5.24a01.08.2020
Anlage 5.2501.08.2020
Anlage 5.25a01.08.2020
Anlage 5.2616.12.2011
Anlage 5.2716.12.2011
Anlage 5.2816.12.2011
Anlage 616.12.2011
Anlage 701.08.2007
Anlage 814.03.2014
Anlage 8.1 - Großherzoglicher Erlass vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler (Mémorial 115 vom 29. Juli 2005, Seite 1950) , geändert durch den Großherzoglichen Erlass vom 1. September 2006 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler der Bildungsgänge des „enseignement secondaire technique" und des „enseignement secondaire" (Mémorial 165 vom 11. September 2006, Seite 3040) (aufgenommen sind nur die für die Schülerinnen und Schüler der Schule relevanten Abschnitte)14.03.2014
Art. 1. - Leistungsfeststellung14.03.2014
Art. 2. - Zeugnis14.03.2014
Art. 3. - Information der Schüler und der Erziehungsberechtigten14.03.2014
Art. 4. - Beratungen der Zeugniskonferenz14.03.2014
Art. 5.14.03.2014
Art. 6. - Versetzung14.03.2014
Art. 7. - Nachprüfung14.03.2014
Art. 8.14.03.2014
Art. 9. - Klassenwiederholung14.03.2014
Art. 10.14.03.2014
Art. 11. - Zertifizierung14.03.2014
Art. 12.14.03.2014
Art. 13.14.03.2014
Anlage 8.2 - Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 über die Organisation der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques" und der Abschlussprüfung „examen de fin d’études de la formation de technicien" (Mémorial 160 vom 8. September 2006, Seite 2931)14.03.2014
Art. 1. - Abschlussprüfungen14.03.2014
Art. 2. - Prüfungstermine14.03.2014
Art. 3. - Prüfungskommissionen14.03.2014
Art. 4. - Zulassung zur Prüfung14.03.2014
Art. 5. - Prüfungsaufgaben14.03.2014
Art. 6. - Anwesenheit und Abwesenheit der Prüflinge14.03.2014
Art. 7. - Erstellung der Prüfung14.03.2014
Art. 8. - Prüfungsablauf14.03.2014
Art. 9. - Aufsicht und Täuschungsversuch14.03.2014
Art. 10. - Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten14.03.2014
Art. 11. - Organisation und Korrektur der mündlichen Prüfungen und der praktischen Prüfungen14.03.2014
Art. 12. - Bilanz des Schuljahres14.03.2014
Art. 13. - Endergebnis14.03.2014
Art. 14. - Beratungen und Abstimmungsmodalitäten14.03.2014
Art. 15. - Entscheidungen nach der Prüfung zum Sommertermin14.03.2014
Art. 16. - Zusatzprüfungen14.03.2014
Art. 17. - Nachprüfungen14.03.2014
Art. 18. - Herbsttermin14.03.2014
Art. 19. - Prädikate14.03.2014
Art. 20. - Diplom14.03.2014
Art. 21. - Veröffentlichung und Archivierung14.03.2014
Art. 22.14.03.2014
Art. 23.14.03.2014
Art. 24.14.03.2014
Art. 25.14.03.2014
Anlage 8.3 - Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Juli 2011 zur Festlegung der Modalitäten der Abschlussprüfungen des „examen de fin d’études secondaires techniques" (Mémorial 155 vom 28. Juli 2011, Seite 2712)14.03.2014
Art. 1.14.03.2014
Art. 2.14.03.2014
Art. 3.14.03.2014
Art. 4.14.03.2014
Anlage 914.03.2014
Anlage 9.127.01.2017
Anlage 9.1a27.01.2017
Anlage 9.227.01.2017
Anlage 9.2a27.01.2017
Anlage 9.327.01.2017
Anlage 9.427.01.2017
Anlage 9.527.01.2017
Anlage 9.5a27.01.2017
Anlage 9.614.03.2014
Anlage 9.714.03.2014
Anlage 9.827.01.2017
Anlage 9.914.03.2014
Anlage 9.1014.03.2014
Anlage 9.1114.03.2014
Anlage 9.1214.03.2014
Anlage 1014.03.2014
Aufgrund des § 5a Abs. 4, des § 20b Abs. 5, des § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie der §§ 35, 43 und 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694; 1730), in Verbindung mit dem Gesetz über die Zustimmung zu dem Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Saarlandes über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1194) verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich, Grundsätzliches
§ 1Betroffene Schule
§ 2Aufgaben und Bildungsziele der Schule
Abschnitt II Aufnahme in die Schule
§ 3Aufnahme
§ 4Aufnahmefähigkeit der Schule
§ 5Aufnahmeverfahren
§ 6Auswahlverfahren bei Anmeldungen aus -Luxemburg
§ 7Auswahlverfahren bei Anmeldungen aus -anderen Gebieten
§ 8Härtefälle
Abschnitt III Struktur der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I
§ 9Unterrichtsangebot
§ 10Unterrichtsorganisation, äußere Fachleistungsdifferenzierung
§ 11Wahlpflichtbereich
§ 12Fördermaßnahmen
§ 13Einstufung, Umstufung
§ 14Beteiligung der Erziehungsberechtigten
§ 15Aufsteigen
§ 16Wiederholung
§ 17Überspringen einer Klassenstufe
§ 18Übergang zu anderen Schulen im Saarland und in Luxemburg
Abschnitt IV Struktur des gymnasialen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II
§ 19Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 20Generelle Regelungen für die gymnasiale -Oberstufe
§ 21Besondere Regelungen
Abschnitt V Struktur des beruflichen Bildungsgangs
§ 22Übergang in den beruflichen Bildungsgang
§ 23Generelle Regelungen für den beruflichen -Bildungsgang
§ 24Besondere Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg
Abschnitt VI Abschlüsse und Berechtigungen
§ 25Arten der Abschlüsse und Berechtigungen
§ 26Hauptschulabschluss
§ 27Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen
§ 28Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule
§ 29Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse der Fachoberschule
§ 30Übergang in den Cycle moyen an einem -Luxemburger Lycée technique
§ 31Mittlerer Bildungsabschluss
§ 32Berechtigung zum Übergang in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe
§ 33Berechtigung zum Übergang aus dem beruflichen Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
§ 34Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
§ 35Abschluss des gymnasialen Bildungsgangs, Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und des Diplôme de fin détudes secondaires
§ 36Diplôme de fin d’études secondaires techniques
§ 37Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang
Abschnitt VII Leistungsnachweise, Zeugnisse
§ 38Leistungsnachweise
§ 39Notensystem
§ 40Leistungsbewertung im beruflichen Bildungsgang
§ 41Begriff des Zeugnisses
§ 42Arten und Inhalt der Zeugnisse
§ 43Abgangszeugnisse
§ 44Abschlusszeugnisse
§ 45Festsetzung von Leistungsbeurteilungen
§ 46Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
§ 47Ausstellung von Zeugnissen
§ 48Zeugnisausgabe
Abschnitt VIII Ganztagsbetrieb
§ 49Grundsätze für den Ganztagsbetrieb
§ 50Verpflichtender Bereich
§ 51Freiwillige Ganztagsschule
§ 52Mittagessen und Freizeit
§ 53Mitarbeit im Ganztagsbetrieb
Abschnitt IX Sonstige Regelungen
§ 54Sozialpädagogischer Dienst
§ 55Ferienregelung
§ 56Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten
§ 57Siegel der Schule
Abschnitt X Schlussvorschriften
§ 57aÜberleitung in den beruflichen Bildungsgang Diplôme de fin d’ études secondaires techniques - division de la formation administrative et commerciale
§ 58Inkrafttreten, Änderungen
Anlagen:
1 Stundentafel
2 Benachrichtigung bei gefährdetem Abschluss
3 Umrechnungstabellen für die äußere Fachleistungsdifferenzierung (§ 25 Abs. 3)
4 Umrechnungstabellen (§ 40 Abs. 2)
5 Zeugnisformulare des gymnasialen Bildungsgangs
6 Schulfreie Tage
7 Beiblatt gemäß § 42 Absatz 1
8 Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg
9 Zeugnisformulare des beruflichen Bildungsgangs
10 Bescheinigung des Praktikumsbetriebs oder der Praktikumseinrichtung nach § 37 Absatz 2 Satz 2

Abschnitt I Geltungsbereich, Grundsätzliches

§ 1 Betroffene Schule

(1) Diese Verordnung gilt für das Deutsch-Luxemburgische Schengen-Lyzeum Perl (im Folgenden „Schule“ genannt). Die Schule umfasst die Klassenstufen 5 bis 12 (Sekundarstufen I und II).
(2) Spätestens in Klassenstufe 7 soll die Schülerschaft sich zur Hälfte aus Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg zusammensetzen.
(3) An der Schule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Der weitere Besuch der Schule lässt die Berufsschulpflicht nach § 10 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes ruhen.
(4) Für die Schule gelten die einschlägigen saarländischen Vorschriften, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, dieser Verordnung oder weiteren besonderen Regelungen etwas anderes ergibt.

§ 2 Aufgaben und Bildungsziele der Schule

(1) Die Schule ist eine internationale Begegnungsschule. Ein wichtiges Prinzip der Schule ist die gemeinsame Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern verschiedener Herkunft. Hierbei wird dem europäischen Gedanken sowie der Erziehung zu gegenseitigem Respekt und zu Weltoffenheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
(2) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entwicklung ihrer Persönlichkeit, zur Gestaltung ihres Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen Gesellschaft befähigen.
(3) Organisation und Differenzierung der Schule dienen den Zielen, eine gemeinsame wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler zu vermitteln sowie die Entfaltung von Begabungs- und Leistungsschwerpunkten des Einzelnen unter Berücksichtigung individueller Lernmöglichkeiten und Lerninteressen zu fördern. Dabei wird der Vermittlung praxisbezogener Sprachkenntnisse und interkultureller Kompetenzen besondere Bedeutung beigemessen.
(4) Die Schule gibt sich ein von Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern getragenes Leitbild als Grundlage einer gezielten Schulentwicklung.
(5) In der Sekundarstufe I vermittelt die Schule eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.
(6) Die Sekundarstufe II umfasst eine gymnasiale Oberstufe und einen beruflichen Bildungsgang.
Die gymnasiale Oberstufe führt auf dem Weg über den mittleren Bildungsabschluss zur allgemeinen Hochschulreife und ohne zusätzliche Prüfungsleistungen zum luxemburgischen „Diplôme de fin d'études secondaires“. Der berufliche Bildungsgang führt über den mittleren Bildungsabschluss zum „Diplôme de fin d’études secondaires techniques“ am Ende von Klassenstufe 12 beziehungsweise über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in Verbindung mit dem erforderlichen Praktikum zur Fachhochschulreife.

Abschnitt II Aufnahme in die Schule

§ 3 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Schule erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 außer in Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn eines Schuljahres oder des zweiten Schulhalbjahres. Eine Aufnahme in die Klassenstufen 11 oder 12 erfolgt nur in Ausnahmefällen und wenn das Erreichen des vorgesehenen Abschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 einer deutschen oder luxemburgischen Grundschule oder der entsprechenden Klassenstufe eines anderen Bildungssystems.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in Klassenstufe 7 ist beim Wechsel aus dem luxemburgischen Schulsystem der Besuch einer luxemburgischen Grundschule mit einer Orientierung gemäß den Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg.
(4) In allen anderen Fällen entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme, die Zuordnung zu einer Klassenstufe und die Kurseinstufung. Sie kann dabei von Empfehlungen oder Entscheidungen anderer Schulen abweichen.

§ 4 Aufnahmefähigkeit der Schule

(1) Für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 werden in der Regel mindestens drei Klassen gebildet.
(2) In der Klassenstufe 7 werden durch Mischung der aus dem luxemburgischen Schulsystem kommenden, neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit den Schülerinnen und Schülern der vorhandenen Klassen in der Regel mindestens vier Klassen neu gebildet.
(2) Von den Absätzen 1 und 2 kann nur abgewichen werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde, das zuständige luxemburgische Ministerium und der Schulträger dies vereinbaren.
(3) Bei der Klassenbildung wird eine Schülerrichtzahl von 27 zugrunde gelegt.
(4) Übersteigt die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit, so werden Auswahlverfahren durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten sind bei der Anmeldung hierauf hinzuweisen.

§ 5 Aufnahmeverfahren

(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 5 erfolgt an der Schule durch die Erziehungsberechtigten innerhalb eines Zeitraums, der von der Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem zuständigen luxemburgischen Ministerium festgelegt und jeweils rechtzeitig bekannt gemacht wird.
(2) Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus dem deutschen Schulsystem ist das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 mit dem Entwicklungsbericht vorzulegen; beide verbleiben bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens bei der Schule. Vor der endgültigen Aufnahme ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 durch Vorlage des Jahreszeugnisses nachzuweisen. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und der abgebenden Grundschule schriftlich die Aufnahme mit. Die Mitteilungen können auch digital durch eine von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schulverwaltungssoftware oder als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(3) Bei der Anmeldung der aus dem luxemburgischen Schulsystem kommenden Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 5 ist das Zeugnis des 1. Trimesters der Klassenstufe 4 vorzulegen. Vor der endgültigen Aufnahme ist der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 4 durch Vorlage des Jahreszeugnisses nachzuweisen. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen luxemburgischen Schulträger schriftlich die Aufnahme mit. Die Mitteilungen können auch als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(4) Die Anmeldung der aus dem luxemburgischen Schulsystem kommenden Schülerinnen und Schüler für die Klassenstufe 7 erfolgt an der Schule durch die Erziehungsberechtigten in einem von dem zuständigen luxemburgischen Ministerium in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Zeitraum. Bei der Anmeldung ist der Lernentwicklungsbericht (bilan intermédiaire) für die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik vorzulegen. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Vorlage des nach den Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg maßgeblichen Jahreszeugnisses beziehungsweise des Lernentwicklungsberichts. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen luxemburgischen Schulträger schriftlich die Aufnahme mit. Die Mitteilungen können auch als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(5) Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens obliegt der Schulleitung. Sie entscheidet in dessen Rahmen auch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus einem anderen Bildungssystem kommen.
(6) Ist damit zu rechnen, dass die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt, so weist die Schulleitung die Erziehungsberechtigten bei der Entgegennahme der Anmeldung auf deren Vorläufigkeit, auf die Möglichkeit eines Auswahlverfahrens und des Besuchs einer anderen Schule hin. Die geltenden Regelungen sind zur Einsichtnahme auszulegen.
(7) Das zuständige luxemburgische Ministerium und die Schulaufsichtsbehörde können vereinbaren, dass Plätze aus den jeweiligen Aufnahmequoten (§ 1 Abs. 2), die nicht ausgeschöpft sind, aus Bewerbungen der jeweils anderen Quote besetzt werden.

§ 6 Auswahlverfahren bei Anmeldungen aus Luxemburg

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen aus dem Großherzogtum Luxemburg in den Klassenstufen 5 oder 7 die vorgesehene Quote (§ 1 Abs. 2), so entscheidet das zuständige luxemburgische Ministerium über die Aufnahme.
(2) Einwendungen und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung sind ausschließlich an das zuständige luxemburgische Ministerium zu richten. Gleiches gilt für etwaige Anträge auf Vermittlung eines Platzes in einer anderen luxemburgischen Schule.

§ 7 Auswahlverfahren bei Anmeldungen aus anderen Gebieten

(1) In die Klassenstufe 5 werden neben den aus dem Großherzogtum Luxemburg angemeldeten vorrangig Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Gemeinde Perl aufgenommen.
(2) Danach verbleibende Plätze werden an weitere Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg zunächst mit der Maßgabe vergeben, dass ein Drittel der insgesamt in die Klassenstufe 5 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler die nach den saarländischen Vorschriften notwendigen Voraussetzungen zum Besuch des Gymnasiums erfüllen soll. Verbleibende Plätze werden an die restlichen Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
(3) Können bei der Vergabe nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Präferenz aufgenommen werden, so entscheidet jeweils das Los. Die Erziehungsberechtigten können der Auslosung beiwohnen; Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten.

§ 8 Härtefälle

(1) Bewerberinnen und Bewerber sollen bevorzugt aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bereits Geschwister die Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Darüber hinaus werden bis zu 5 vom Hundert der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge usw.), die für behinderte Schülerinnen oder Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind.
(2) Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule darzulegen und glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung über die in Absatz 1 Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens.

Abschnitt III Struktur der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

§ 9 Unterrichtsangebot

(1) Das Unterrichtsangebot umfasst den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich, den verpflichtenden und den freiwilligen Ganztagsbereich.
(2) Die Stundentafel für den Pflicht-, Wahlpflicht- und den verpflichtenden Ganztagsbereich ist in Anlage 1 enthalten. Dabei kommt der Klassenstufe 10 eine Doppelfunktion zu als letzter Klassenstufe der Sekundarstufe I und als erster Klassenstufe der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe bzw. beruflicher Bildungsgang).
(3) Unterrichtssprachen sind Deutsch und Französisch. In den Klassenstufen 5 und 6 nehmen alle Schülerinnen und Schüler am Unterricht im Fach Luxemburgisch und ab der Klassenstufe 7 im Fach Englisch teil.
(4) Die Einrichtung von fachübergreifenden Lernbereichen ist möglich. Sie sollen den Klassen- und Einzelfachunterricht durch individualisierte und/oder gruppenbezogene Lern- und Übungsangebote auflösen, um durch freie Formen des schüler- orientierten Lernens auf unterschiedliche Begabungen, Neigungen und Lerninteressen einzugehen.
(5) Für alle Schülerinnen und Schüler ist ein Praktikum in einem Betrieb durchzuführen, das insgesamt mindestens drei Wochen umfassen soll.

§ 10 Unterrichtsorganisation, äußere Fachleistungsdifferenzierung

(1) Der Unterricht wird grundsätzlich im Klassenverband erteilt; Ausnahmen von dieser Regel werden durch die im Folgenden beschriebene Unterrichtsorganisation und gegebenenfalls in weiteren Fächern durch fachspezifische Anforderungen bedingt. Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen möglichst viele Unterrichtsstunden in ihrer Klasse erteilen; gleiches gilt für den Einsatz von Fachlehrkräften in einer Klassenstufe.
(2) Im Klassenunterricht soll durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden. In einzelnen Fächern/Lernbereichen und Klassenstufen wird der Unterricht in nach Leistung (äußere Fachleistungsdifferenzierung) sowie nach Neigung (Wahlpflichtbereich) differenzierten Kursgruppen erteilt.
(3) Die Zusammenfassung von Einzelfächern zu Lernbereichen soll die Möglichkeit von fächerübergreifenden und/oder projektorientierten Unterrichtsphasen fördern. Eine Koordinierung, Epochalisierung oder Integration fachlicher Teilaspekte oder ganzer Fächer ist erwünscht. Die curriculare Planung und Durchführung hat dabei den qualitativen Anforderungen der Lehrpläne Rechnung zu tragen.
(4) Für gruppenbezogene Aktivitäten kann der durch die Stundentafel und den Stundenplan vorgegebene Rahmen des Fachunterrichts aufgelöst werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das Erreichen lehrplanmäßig vorgegebener Lernziele und Kompetenzen nicht gefährdet wird.
(5) Der Unterricht wird in Klassenstufe 7 in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik, in der Klassenstufe 8 zusätzlich im Fach Englisch in Fachleistungskursen der zwei Anspruchsebenen Grundkurs und Erweiterungskurs erteilt.
(6) In der Klassenstufe 9 wird der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch, Biologie, Chemie und Physik sowie im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften in Fachleistungskursen der drei Anspruchsebenen Grundkurs, Erweiterungskurs und Aufbaukurs erteilt.
(7) In den Klassenstufen 7 und 8 orientieren sich die Anforderungen
-
im Grundkurs an den Erfordernissen des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses sowie
-
im Erweiterungskurs an den Erfordernissen des mittleren Bildungsabschlusses und denen der gymnasialen Oberstufe.
(8) In der Klassenstufe 9 orientieren sich die Anforderungen
-
im Grundkurs an den Erfordernissen des Hauptschulabschlusses,
-
im Erweiterungskurs an den Erfordernissen des mittleren Bildungsabschlusses und
-
im Aufbaukurs an den Erfordernissen der gymnasialen Oberstufe.

§ 11 Wahlpflichtbereich

(1) Zu Beginn der Klassenstufe 7 und zu Beginn der Klassenstufe 9 wählt die Schülerin oder der Schüler einen Wahlpflichtkurs. Diese Wahl ist in der Regel verbindlich; die in § 16 für den Fall der Wiederholung einer Klassenstufe getroffene Regelung bleibt unberührt.
(2) Der Wahlpflichtunterricht dient der Ergänzung und Verstärkung des Pflichtbereichs sowie der Entfaltung individueller Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
(3) Inhalte und Bezeichnung der einzelnen Wahlpflichtangebote müssen sich von den Fächern/Lernbereichen des Pflichtbereichs unterscheiden.
(4) Die Schule hat sorgfältige Beratung und geeignete Hilfen zur Wahl der Kurse anzubieten.

§ 12 Fördermaßnahmen

(1) Fördermaßnahmen dienen der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, einer höheren Durchlässigkeit bei äußerer Differenzierung sowie der inneren Differenzierung und Gruppenarbeit. Sie sollen die Kontinuität von Erziehungs- und Gruppenprozessen gewährleisten und gemeinsame pädagogische Orientierungen sichern. Fördermaßnahmen werden im Rahmen der jeweiligen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule fachbezogen und fachübergreifend durchgeführt.
(2) Die Schule entwickelt ein an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie den Bedingungen der Schule und ihres Leitbildes orientiertes Förderkonzept. Es ist der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 13 Einstufung, Umstufung

(1) Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung ist Einstufung die erstmalige Zuweisung zu einem Kurs, Umstufung die Zuweisung zu einem Kurs mit höherer oder niedrigerer Anspruchsebene.
(2) Grundlage der Einstufung in einen Kurs der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sind die Leistungsentwicklung und das Lernverhalten im betreffenden Fach/Lernbereich unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der begründeten Abschlusserwartungen der Schülerin oder des Schülers.
(3) Für die Einstufung in Klassenstufe 7 in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik sowie in Klassenstufe 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch gilt:
Schülerinnen und Schüler mit guten und sehr guten Leistungen werden in der Regel in den Erweiterungskurs, Schülerinnen und Schüler mit ausreichenden oder minderen Leistungen in der Regel in den Grundkurs eingestuft.
Für die Einstufung in Klassenstufe 9 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch gilt:
Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Grundkurs ausreichende oder geringere Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Grundkurs eingestuft.
Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Grundkurs gute oder sehr gute Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Erweiterungskurs eingestuft.
Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Erweiterungskurs ungenügende Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Grundkurs eingestuft.
Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Erweiterungskurs ausreichende Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Erweiterungskurs eingestuft.
Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Erweiterungskurs gute oder sehr gute Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Aufbaukurs eingestuft.
(4) Für die Einstufung in Klassenstufe 9 in den Fächern Biologie, Chemie und Physik gilt:
Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Lernbereich Naturwissenschaften gute oder sehr gute Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Aufbaukurs, Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Lernbereich Naturwissenschaften befriedigende oder ausreichende Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Erweiterungskurs und Schülerinnen und Schüler, die in Klassenstufe 8 im Lernbereich Naturwissenschaften keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, werden in der Regel in den Grundkurs eingestuft.
(5) Für die Einstufung in Klassenstufe 9 im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften gilt Absatz 4 sinngemäß.
(6) Die Zuordnung der Schülerin oder des Schülers zu einem bestimmten Kurs erfolgt gesondert für jedes Fach durch die Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte (Klassenkonferenz) unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.
Jeweils am Ende eines Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz, ob eine Schülerin oder ein Schüler in ihren oder seinen Fachleistungskursen noch angemessen gefördert werden kann. Dabei sind auch Gesamtpersönlichkeit, Leistungen in anderen Fächern/Lernbereichen und entsprechende Abschlusserwartungen zu berücksichtigen.
(7) Umstufungen in den Fachleistungskursen erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erweiterten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten auf der bisherigen Anspruchsebene nicht mehr gewährleistet ist.
(8) Eine Schülerin oder ein Schüler soll in einem Fach innerhalb von zwei aufeinander folgenden Halbjahren höchstens einmal umgestuft werden. Umstufungen erfolgen grundsätzlich zum Halbjahresende. Auf Beschluss der Klassenkonferenz kann in besonders begründeten Einzelfällen davon abgewichen werden; die Begründung ist im Protokoll festzuhalten.
(9) Ist bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers über die Einstufung zu entscheiden, so erfolgt diese Entscheidung auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen des Abgangszeugnisses und entsprechender Abschlusserwartungen. Die Entscheidung über die Einstufung trifft die Schulleitung.

§ 14 Beteiligung der Erziehungsberechtigten

(1) Über die beabsichtigte Einstufung oder Umstufung sind die Erziehungs-berechtigten zu benachrichtigen.
(2) Erheben die Erziehungsberechtigten gegen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in einen Erweiterungs- oder Aufbaukurs oder gegen den Verbleib in einem Erweiterungs- oder Aufbaukurs Einwendungen, so ist diesen zu entsprechen.
(3) Ist nach den Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses bzw. der angestrebten Berechtigung (§ 25 Abs. 1) gefährdet, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des betreffenden Schulhalbjahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 2. Ist diese Mitteilung unterblieben, so kann hieraus kein Recht auf Zuerkennung hergeleitet werden.

§ 15 Aufsteigen

Jede Schülerin oder jeder Schüler steigt in den Klassenstufen 5 bis 9 unbeschadet der Regelungen der §§ 16 und 17 zu Beginn eines neuen Schuljahres in die nächste Klassenstufe auf.

§ 16 Wiederholung

(1) Auf Antrag ist die Wiederholung der Klassenstufen 5 bis 9 auf freiwilliger Grundlage möglich. Die Klassenkonferenz kann unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine Wiederholung empfehlen.
(2) Eine Wiederholung der Klassenstufen 5 bis 9 ist nur mit Genehmigung der Klassenkonferenz zulässig. Die Klassenkonferenz der aufnehmenden Klasse ist zu beteiligen. Es gelten folgende Einschränkungen:
1.
Eine Klassenstufe kann nicht zweimal wiederholt werden.
2.
Eine Wiederholung zweier aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht zulässig.
3.
Innerhalb der Klassenstufen 5 bis 9 darf nicht öfter als zweimal wiederholt werden.
Eine von der Regelung der Nummern 1 bis 3 abweichende Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn die Gründe für die Wiederholungen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift über die Sitzung der Klassenkonferenz zu begründen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(3) Die Genehmigung zur Wiederholung darf hinsichtlich der Klassenstufen 5 und 6 nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt haben.
(4) Bei erreichtem Hauptschulabschluss ist eine Wiederholung der Klassenstufe 9 nur gestattet, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in den beruflichen Bildungsgang der Schule erreicht werden wird.
(5) Im Übrigen darf ein Antrag auf Wiederholung der Klassenstufen 7 bis 9 nur abgelehnt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Gründe sind in der Niederschrift über die Sitzung der Klassenkonferenz festzuhalten. Die Erziehungsberechtigten werden zuvor gehört und beraten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Bei Wiederholung der Klassenstufe 7 können die Fächer/Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs neu gewählt werden.
(7) Nach Eintritt in die neue Klasse ist eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.

§ 17 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einer besonders begabten und leistungswilligen Schülerin oder einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann die Schulleitung das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten dies vorschlägt. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Leistungen deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe der Klassenstufe hinausragen und die Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
(2) Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen; die Entscheidung über den Zeitpunkt trifft die Schulleitung. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Nach dem Eintritt in die neue Klassenstufe ist für die Umstellung auf die neuen Lerninhalte eine angemessene Zeit vorzusehen.

§ 18 Übergang zu anderen Schulen im Saarland und in Luxemburg

(1) Geht eine Schülerin oder ein Schüler zu einer anderen Schulform der Sekundarstufe I über, entscheidet an der abgebenden Schule die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung, zu welcher Schulform und in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler übergehen kann. Grundlage für diese Entscheidung sind die gezeigten Leistungen und die Leistungsentwicklung während des letzten Jahres der Unterrichtung an der Schule; außerdem orientiert sich die Klassenkonferenz an den Anforderungen der aufnehmenden Schulform.
(2) Stimmen die Entscheidung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule und der von den Erziehungsberechtigten im Hinblick auf die von ihnen in Aussicht genommene Schulform oder Klassenstufe geäußerte Wille nicht überein, ist die Entscheidung der Klassenkonferenz schriftlich zu begründen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 6 zu einer luxemburgischen Schule übergehen wollen und dies spätestens zwei Monate vor Schuljahresende beantragen, erhalten von der abgebenden Schule neben einem Abgangszeugnis einen an den bisher erbrachten und den in der neuen Schule erwarteten Leistungen ausgerichteten Orientierungsbescheid (avis d´orientation). Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung. Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 zu einer luxemburgischen Schule übergehen wollen, gilt § 30. Bei einem Schulwechsel in einer anderen Klassenstufe gibt die Klassenkonferenz zu Schulform und Klassenstufe nur eine Empfehlung ab.
(4) Der Übergang darf außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres oder des 2. Schulhalbjahres erfolgen.

Abschnitt IV Struktur des gymnasialen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II

§ 19 Übergang in die gymnasiale Oberstufe

(1) Schülerinnen und Schüler können in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten, wenn sie die in § 29 oder § 33 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Schule die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben oder die in die Klassenstufe 10 eines Luxemburger Lycée (Enseignement Secondaire - ES) versetzt worden sind, können in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Schengen-Lyzeums aufgenommen werden.

§ 20 Generelle Regelungen für die gymnasiale Oberstufe

Für die gymnasiale Oberstufe gelten
-
die Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25.
Juli
2007 (Amtsbl. S. 1310),
-
die Verordnung zur Regelung des Übergangs von Schülern des achtjährigen Gymnasiums in die gymnasiale Oberstufe vom 28. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1439),
-
die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom
15. Juni
2007 (Amtsbl. S. 1315),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 21 Besondere Regelungen

(1) Die Stundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist in Anlage 1 enthalten.
(2) In der gymnasialen Oberstufe werden die Sprachen Deutsch, Französisch und Englisch bis zum Abitur fortgeführt.
(3) In der Hauptphase werden in der Regel die Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes in französischer Sprache unterrichtet; daneben können weitere Fächer in anderen Sprachen als Deutsch unterrichtet werden. Hierüber entscheidet die Schule unter Beachtung ihrer personellen und sächlichen Möglichkeiten. Ist das betreffende Fach Abiturprüfungsfach, so wird die Prüfung grundsätzlich in der Unterrichtssprache durchgeführt.

Abschnitt V Struktur des beruflichen Bildungsgangs

§ 22 Übergang in den beruflichen Bildungsgang

(1) Schülerinnen und Schüler können in den beruflichen Bildungsgang der Schule eintreten, wenn sie die in § 28 oder § 29 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 10 eines Luxemburger Lycée (ES) oder eines Lycée technique (nur im Régime technique oder im Régime de la formation de technicien division administrative et commerciale) versetzt worden sind, können ebenfalls in den beruflichen Bildungsgang eintreten.
(3) Über die Anträge von Schülerinnen oder Schülern, die von anderen Schulen in den beruflichen Bildungsgang eintreten wollen, entscheidet die Schulleitung.

§ 23 Generelle Regelungen für den beruflichen -Bildungsgang

(1) Der berufliche Bildungsgang führt über den mittleren Bildungsabschluss (§ 31) am Ende von Klassenstufe 10 zum Diplôme de fin d’études secondaires techniques am Ende von Klassenstufe 12.
(2) Bei Erfüllung der in § 33 genannten Voraussetzungen kann am Ende von Klassenstufe 10 auch die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erworben werden.
(3) Bei Erfüllung der in § 37 genannten Voraussetzungen kann der schulische Teil der Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife erworben werden.

§ 24 Besondere Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg

Für den beruflichen Bildungsgang gelten die in den Anlagen 8 bis 8.3 aufgeführten Bestimmungen:
1.
Großherzoglicher Erlass vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler (Mémorial 115 vom 29. Juli 2005, Seite 1950), geändert durch den Großherzoglichen Erlass vom 1. September 2006 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler der Bildungsgänge des „enseignement secondaire technique“ und des „enseignement secondaire“ (Mémorial 165 vom 11. September 2006, Seite 3040, Anlage 8.1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 über die Organisation der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ und der Abschlussprüfung „examen de fin d’études de la formation de technicien“ (Mémorial 160 vom 8. September 2006, Seite 2931, Anlage 8.2) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Juli 2011 zur Festlegung der Modalitäten der Abschlussprüfungen des examen de fin d’études secondaires techniques (Mémorial 155 vom 28. Juli 2011, Seite 2712, Anlage 8.3) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt VI Abschlüsse und Berechtigungen

§ 25 Arten der Abschlüsse und Berechtigungen

(1) An der Schule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
1.
nach dem Besuch der Klassenstufe 9
a)
der Hauptschulabschluss (§ 26, § 27),
b)
die Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule (§ 28),
c)
die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsgangs der Fachoberschule (§ 29),
d)
die Berechtigung zum Übergang in den Cycle moyen an einem Luxemburger Lycée technique (§ 30);
2.
nach dem Besuch der Klassenstufe 10
a)
der mittlere Bildungsabschluss (§ 31),
b)
die Berechtigung zum Übergang in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe (§ 32),
c)
die Berechtigung zum Übergang aus dem beruflichen Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 33);
3.
nach dem Besuch der Klassenstufe 11 des gymnasialen Bildungsgangs
der schulische Teil der Fachhochschulreife (§ 34);
4.
nach dem Besuch der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
das certificat de réussite du cycle moyen de l’enseignement secondaire technique;
5.
frühestens nach dem Besuch des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 unter den in § 37 genannten Voraussetzungen
den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife;
6.
nach dem Besuch der Klassenstufe 12 des gymnasialen Bildungsgangs
die allgemeine Hochschulreife und gleichzeitig das luxemburgische Diplôme de fin d’études secondaires (§ 35);
7.
nach dem Besuch der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
das luxemburgische Diplôme de fin d’études secondaires techniques (§ 36).
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf einer Abschlussprüfung beruhenden Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz der oder des von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden. Über einen sonstigen Abschluss oder eine sonstige Berechtigung der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.
(3) Für die Entscheidung über die Zuerkennung weiterer Abschlüsse und Berechtigungen gelten die in den §§ 32 bis 37 getroffenen Regelungen.
(4) Soweit bei der Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung in einem mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilten Unterricht erbrachte Leistungen auf eine andere als die Anspruchsebene zu beziehen sind, auf der die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach/Lernbereich unterrichtet wurde, werden die Punktzahlen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Tabellen umgerechnet.
(5) Bei der Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen nach §§ 25 bis 37 sind gemäß § 47 Abs. 3 ausgewiesene Zeugnisnoten zu berücksichtigen.

§ 26 Hauptschulabschluss

(1) Der Hauptschulabschluss wird grundsätzlich durch eine Abschlussprüfung erlangt. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler, von denen auf der Grundlage des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 erlangen werden, nehmen an der Hauptschulabschlussprüfung nicht teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.
(3) Der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses werden die Leistungsbeurteilungen in den nachgenannten Unterrichtsfächern bzw. Lernbereichen zugrunde gelegt:
1.
Fächergruppe I:
Mathematik und (nach zum Schulhalbjahr getroffener Wahl der Schülerin oder des Schülers) Deutsch oder Französisch
2.
Fächergruppe II:
die übrigen Fächer/Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs.
(4) In den mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern werden die Mindestanforderungen auf Grundkursniveau umgerechnet.
(5) Nach Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 9 wird einer Schülerin oder einem Schüler der Hauptschulabschluss zuerkannt, wenn sie oder er in allen Fächern/Lernbereichen mindestens 04 Punkte erzielt hat.
(6) Wurden in höchstens vier Fächern/Lernbereichen, von denen höchstens eines/einer der Fächergruppe I angehört, weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Punktsumme von mindestens 8 Punkten in den Fächern/Lernbereichen der Fächergruppe I. Wurden in fünf Fächern/Lernbereichen der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Punktsumme von mindestens 46 Punkten in allen Fächern/Lernbereichen.
Konnte aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach/Lernbereich des Fächerkanons keine Jahresnote festgestellt werden, so vermindert sich die erforderliche Punktsumme um 03 Punkte.
(7) In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Hauptschulabschluss nicht zuerkannt.

§ 27 Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen

Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung richtet sich nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung -über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 28 Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule oder in die Klassen- stufe 10 einer Gemeinschaftsschule

(1) Einer Schülerin oder einem Schüler wird die Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule zuerkannt, wenn sie oder er im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in höchstens einem Grundkurs eingestuft war und dort mindestens 10 Punkte erreicht hat, und in den Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung - bezogen auf Erweiterungskursniveau - eine Punktsumme von mindestens 32 Punkten erreicht hat, wobei keine Leistung mit 00 Punkten und höchstens eine Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet wurde, und in allen Fächern/Lernbereichen eine Punktsumme von mindestens 74 Punkten erreicht hat, wobei die Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern/Lernbereichen mit weniger als 04 Punkten bewertet wurden, davon nicht mehr als eine mit 00 Punkten. Die Leistungen in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung sind auf Erweiterungskursniveau bezogen zu werten.
Konnte aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach/Lernbereich des Fächerkanons keine Jahresnote festgestellt werden, so vermindert sich die erforderliche Punktsumme um 06 Punkte.
(2) Unter den in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen können Schülerinnen und Schüler auch in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule übergehen.

§ 29 Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse der Fachoberschule

(1) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsgangs der Fachoberschule zuerkannt, wenn sie oder er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 hat sie oder er am Unterricht von mindestens fünf Aufbaukursen, davon drei aus dem Bereich der Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch oder Englisch teilgenommen.
2.
In fünf Aufbaukursen hat sie oder er jeweils mindestens 04 Punkte erreicht.
3.
In allen übrigen Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung hat sie oder er - bezogen auf Erweiterungskursniveau - jeweils mindestens 09 Punkte und
4.
in den übrigen Fächern/Lernbereichen bis auf höchstens eine Ausnahme jeweils mindestens 04 Punkte sowie als Punktsumme in diesen Fächern/ Lernbereichen mindestens 35 Punkte erreicht.
Konnte aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach/Lernbereich des verpflichtenden Fächerkanons der Stundentafel keine Jahresnote festgestellt werden, so vermindert sich die erforderliche Punktsumme um 07 Punkte.
(2) Eine von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem der Aufbaukurse gemäß Absatz 1 Nr. 2 kann ausgeglichen werden durch eine Punktsumme in diesen Fächern von mindestens 21 Punkten. Wurden in höchstens einem der Fächer/Lernbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 3 - bezogen auf Erweiterungskursniveau - nicht mindestens 09 Punkte erreicht, kann eine mit mindestens 04 Punkten bewertete Minderleistung ausgeglichen werden durch eine auf Erweiterungskursniveau bezogene Punktsumme von mindestens 74 Punkten in allen Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung. Wurde die geforderte Punktsumme gemäß Absatz 1 Nr. 4 bei nicht mehr als einer mit weniger als 04 Punkten bewerteten Leistung nicht erreicht, so genügt eine Punktsumme - in den Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung bezogen auf Erweiterungskursniveau - in allen Fächern/Lernbereichen von mindestens 109 Punkten.

§ 30 Übergang in den Cycle moyen an einem -Luxemburger Lycée technique

(1) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 durch die Klassenkonferenz die Berechtigung zum Übergang in den Cycle moyen an einem Luxemburger Lycée technique zuerkannt, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 29 erfüllt.
(2) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 durch die Klassenkonferenz
-
die Berechtigung zum Eintritt in den Cycle moyen, division technique générale du régime technique, zuerkannt, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 28 erfüllt und zusätzlich im Fach Mathematik bezogen auf Erweiterungskursniveau nicht weniger als 10 Punkte erreicht hat;
-
die Berechtigung zum Eintritt in den Cycle moyen, division administrative et commerciale du régime technique, zuerkannt, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 28 erfüllt und bezogen auf Erweiterungskursniveau zusätzlich in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch eine Punktsumme von mindestens 28 Punkten erreicht hat, wobei in keinem dieser Fächer die Leistungen mit weniger als 04 Punkten bewertet sein dürfen;
-
die Berechtigung zum Eintritt in den Cycle moyen, division des professions de santé et des professions sociales du régime technique, zuerkannt, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 28 erfüllt und bezogen auf Erweiterungskursniveau zusätzlich in den Fächern Biologie, Chemie und Physik eine Punktsumme von mindestens 28 Punkten erreicht hat, wobei in keinem dieser Fächer die Leistungen mit weniger als 04 Punkten bewertet sein dürfen.
(3) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 und nach erreichtem Hauptschulabschluss durch die Klassenkonferenz
-
die Berechtigung zum Eintritt in die Formation professionnelle visant le Diplôme de technicien (DT), Division administrative et commerciale und Division des gestionnaires en logistique, eines Luxemburger Lycée zuerkannt, wenn sie oder er in den Fächern Französisch und Deutsch oder Englisch bezogen auf Erweiterungsniveau nicht weniger als 04 Punkte oder bezogen auf Grundkursniveau nicht weniger als 09 Punkte erreicht hat,
-
die Berechtigung zum Eintritt in die Formation professionnelle visant le Diplôme de technicien (DT), Division agricole, eines Luxemburger Lycée zuerkannt, wenn sie oder er in den Fächern Biologie, Chemie und Physik bezogen auf Erweiterungsniveau mindestens eine Punktsumme von 12 Punkten oder bezogen auf Grundkursniveau mindestens eine Punktsumme von 27 Punkten erreicht hat,
-
die Berechtigung zum Eintritt in die Formation professionnelle visant le Diplôme de technicien (DT), Division électrotechnique, Division génie civil, Division informatique, Division mécanique und Division équipement du bâtiment, eines Luxemburger Lycée zuerkannt, wenn sie oder er im Fach Mathematik bezogen auf Erweiterungsniveau nicht weniger als 04 Punkte oder bezogen auf Grundkursniveau nicht weniger als 09 Punkte erreicht hat,
-
die Berechtigung zum Eintritt in die Formation professionnelle visant le Diplôme de technicien (DT), Division hôtelière et touristique, eines Luxemburger Lycée zuerkannt, wenn sie oder er in zwei der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Französisch bezogen auf Erweiterungsniveau jeweils nicht weniger als 04 Punkte oder bezogen auf Grundkursniveau jeweils nicht weniger als 09 Punkte erreicht hat.
(4) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 und nach erreichtem Hauptschulabschluss die Berechtigung zum Eintritt in die Formation professionnelle visant le Diplôme d’aptitude professionnelle (DAP) eines Luxemburger Lycée zuerkannt.
(5) Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 und nicht erreichtem Hauptschulabschluss die Berechtigung zum Eintritt in eine classe d’ initiation professionnelle (CIP) zuerkannt.

§ 31 Mittlerer Bildungsabschluss

(1) Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsgangs der Schule erwerben den mittleren Bildungsabschluss mit der Zulassung zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe.
(2) Im Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers des gymnasialen Bildungsgangs der Schule, die oder der nicht zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurde, wird am Ende der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss ausgewiesen, wenn die Voraussetzungen des § 16 der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums vorliegen.
(3) Im beruflichen Bildungsgang wird der mittlere Bildungsabschluss zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler an der zentralen Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses teilgenommen und diese bestanden hat. Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Für die Vornoten werden die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und den übrigen allgemein bildenden Fächern sowie in den berufsspezifischen Fächern dieses Bildungsgangs zugrunde gelegt.
(4) Für die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses werden folgende Fächer zugrunde gelegt:
Fächergruppe I: Deutsch, Französisch, Mathematik
Fächergruppe II: alle übrigen Fächer.
Einer Schülerin oder einem Schüler wird der mittlere Bildungsabschluss zuerkannt, wenn in allen Fächern min-destens 04 Punkte erreicht wurden. In einem Fach der Fächergruppe I kann eine Minderleistung ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in allen Fächern der Fächergruppe I. Eine von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem Fach der Fächergruppe I und eine weitere von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem Fach der Fächergruppe II können ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten in allen Fächern und einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe I. Zwei Minderleistungen in den Fächern der Fächergruppe II, von denen höchstens eine mit 00 Punkten bewertet wurde, können ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten in allen Fächern. In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der mittlere Bildungsabschluss nicht zuerkannt.

§ 32 Berechtigung zum Übergang in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe

Der Übergang in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.

§ 33 Berechtigung zum Übergang aus dem beruflichen Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

(1) Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs sind ausweislich eines in das Abschlusszeugnis aufgenommenen Vermerks berechtigt, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen, wenn sie die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bestanden haben und im Abschlusszeugnis
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch eine Punktsumme von mindestens 38 erreicht wird, wobei in keinem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf, und
2.
in den übrigen Fächern eine Punktsumme von mindestens 61 Punkten erreicht wird, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf.
Liegen die in Satz 1 geforderten Punktsummen und demnach der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich, wenn die Klassenkonferenz in einem Gutachten, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falls in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis die Punktsumme
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch mindestens 35 Punkte beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf, und
2.
in den übrigen Fächern mindestens 56 Punkte beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet sein darf.
(2) Bei erreichtem mittlerem Bildungsabschluss ist eine Wiederholung der Klassenstufe 10, um die Berechtigung zum Übertritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Schule zu erwerben, nicht gestattet.

§ 34 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe

Für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe gilt § 27 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.

§ 35 Abschluss des gymnasialen Bildungsgangs, -Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und des Diplôme de fin détudes secondaires

(1) Der gymnasiale Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) Für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gilt die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
(3) Das Großherzogtum Luxemburg ist in der Abiturprüfungskommission mit einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie oder er ist für die Zuerkennung des Diplôme de fin détudes secondaires, das gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife erworben wird, und für die Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses zuständig.

§ 36 Diplôme de fin d’études secondaires techniques

(1) Der berufliche Bildungsgang schließt mit der Prüfung zum Erwerb des Diplôme de fin d’études secondaires techniques - division de la formation administrative et commerciale: section gestion - ab.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs der Schule und der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses sind Voraussetzung für den Übergang in die Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs. Der Übergang in die Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs setzt einen erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 11 dieses Bildungsgangs voraus. Die Gestaltung der Abschlussprüfung zum Erwerb des Diplôme de fin d’études secondaires techniques nach dem Besuch der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs richtet sich nach den in § 24 genannten besonderen Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg.

§ 37 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang

(1) Schülerinnen und Schüler, die frühestens nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs die Schule verlassen, erwerben auf Antrag den schulischen Teil der Fachhochschulreife unter den Voraussetzungen von Absatz 3. Sie erwerben auf Antrag die Fachhochschulreife, wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Absatz 3 erfüllen und den Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nachweisen. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses einer nach Bundes- oder Landesrecht abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Bescheinigung eines einjährigen gelenkten Praktikums. Dem Praktikum steht die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleich, ebenso die Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres oder eines einjährigen Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 kann nur stellen, wer die Schule nach Eintritt in den beruflichen Bildungsgang verlässt, ohne das in § 36 genannte Diplôme erworben zu haben. Soweit der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 3 nicht durch eine Berufsausbildung, durch ein freiwillig abgeleistetes Soziales oder Ökologisches Jahr oder durch die Ableistung des Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes nachgewiesen wird, kann der Praktikumsbetrieb oder die Praktikumseinrichtung zur Bescheinigung des Praktikums das Formular in Anlage 10 verwenden.
(3) Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird unter den folgenden Voraussetzungen zuerkannt:
1.
Die Schülerin oder der Schüler bringt mindestens 15 Schulhalbjahresergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Klassenstufen 11 und/oder 12 gemäß der Stundentafel in Anlage 1 ein. Es müssen je zwei Schulhalbjahresergebnisse in Deutsch, einer weiteren Sprache, in Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach eingebracht werden. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei aufeinanderfolgende Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden. Bei einer Wiederholung der Klassenstufen 11 oder 12 sind die bei der Wiederholung erreichten Schulhalbjahresergebnisse maßgebend.
2.
Die gemäß Nummer 1 einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse werden gemäß § 40 Absatz 2 in das 15-Punkte-System des § 39 Absatz 2 umgerechnet und gleich gewichtet. Aus den Punktzahlen der einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse wird gemäß Anlage 9.11 ein Gesamtergebnis (E) ermittelt, dem gemäß Anlage 9.12 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet wird. Neun der einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse müssen mindestens 05 Punkte betragen, wobei das Gesamtergebnis (E) mindestens 95 Punkte sein muss. Schulhalbjahresergebnisse, die 00 Punkte betragen, werden nicht angerechnet.
(4) Schülerinnen und Schüler, die den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 9.9. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt. Es weist das Gesamtergebnis (E) und eine Durchschnittsnote (N) aus, die gemäß Anlage 9.12 dem Gesamtergebnis (E) zugewiesen wird.
(5) Schülerinnen und Schüler, die den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß Absatz 1 Satz 2 nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 9.10. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt. Es weist das Gesamtergebnis (E) und eine Durchschnittsnote (N) aus, die gemäß Anlage 9.12 dem Gesamtergebnis (E) zugewiesen wird. Daneben wird kein Zeugnis nach Anlage 9.9 ausgestellt. Ein vor dem Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife ausgestelltes Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife verbleibt bei der Schülerin oder dem Schüler.

Abschnitt VII Leistungsnachweise, Zeugnisse

§ 38 Leistungsnachweise

(1) Für die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I der Schule zur Mitarbeit im Unterricht und die von ihnen zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die im Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen entsprechend. Auf die Anzahl der Leistungsnachweise ist die unter Nummer 3.3.2 des Erlasses getroffene Regelung anzuwenden.
(2) Für die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Mitarbeit im Unterricht und zur Erbringung der von ihnen geforderten Leistungsnachweise gelten die Regelungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland oder für den beruflichen Bildungsgang die in § 24 genannten besonderen Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg.

§ 39 Notensystem

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gelten folgende Notenstufen:
sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.

§ 40 Leistungsbewertung im beruflichen Bildungsgang

(1) Die Bewertung von Leistungen im beruflichen Bildungsgang der Schule erfolgt auf der Grundlage einer aufsteigenden Skala von 01 bis 60 Notenpunkten. Die Bestehensgrenze liegt bei mindestens 30 Notenpunkten.
(2) Soweit erforderlich erfolgt die Umrechnung der auf dieser Grundlage festgelegten Notenpunkte in das Notensystem des § 39 nach Anlage 4. Dies gilt insbesondere für die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung zum und den Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses (§ 31), für den Erwerb und für die Feststellung der Berechtigung zum Übergang aus dem beruflichen Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 33) und für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder den Erwerb der Fachhochschulreife (§ 37).
(3) Auf dem Abschlusszeugnis (Diplôme de fin d’études secondaires techniques) wird bei Erreichen eines entsprechenden Notendurchschnitts ein Prädikat (mention) ausgewiesen:
-
„assez bien“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 36 Notenpunkten,
-
„bien“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 40 Notenpunkten,
-
„très bien“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 48 Notenpunkten,
-
„excellent“ bei einem Notendurchschnitt von mindestens 52 Notenpunkten.

§ 41 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Schule.

§ 42 Arten und Inhalt der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Mit dem Zeugnis können die Schülerinnen und Schüler ein Beiblatt nach Anlage 7 erhalten, in dem das deutsche und das luxemburgische Bewertungssystem einander gegenüber gestellt werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
(3) Die Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Noten und Punkten oder in den Fällen des § 40 in Form von Notenpunkten.
(4) Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und die vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit.
(5) Auf dem Zeugnis werden die Noten/Punkte aller Fächer/Lernbereiche, in denen die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr unterrichtet wurde, ausgewiesen. Für die Fächer, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, weisen die Zeugnisse die Anspruchsebene des jeweils besuchten Unterrichts aus. Die von der Klassenkonferenz für das nächste Schuljahr bzw. Schulhalbjahr beschlossene Einstufung bzw. Umstufung wird vermerkt.
(6) Die Zeugnisse für die Sekundarstufe I werden nach den Mustern der Anlagen 5.1 bis 5.21 ausgestellt. Die Zeugnisse für die Klassenstufe 10 des gymnasialen Bildungsgangs werden abweichend von der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums nach den Mustern der Anlagen 5.22 bis 5.28 ausgestellt.
(7) Die Zeugnisse für die Klassenstufen 10, 11 und 12 des beruflichen Bildungsgangs werden nach den Mustern der Anlagen 9.1 bis 9.8 ausgestellt.

§ 43 Abgangszeugnisse

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule verlässt, um eine andere Schule zu besuchen, erhält ein Abgangszeugnis, in dem vermerkt wird, zum Besuch welcher anderen Schulform und welcher Klassenstufe das Zeugnis berechtigt. Soweit Abgangszeugnisse im gymnasialen Bildungsgang den Einschluss des Hauptschulabschlusses bescheinigen, ist auf diesen eine Durchschnittsnote auszuweisen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen aller Fächer der Stundentafel. In die Durchschnittsnote gehen Fächer mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung mit der auf Grundkursniveau umgerechneten Note ein. Sind die Noten in dem Zeugnis entsprechend den Anforderungen des gymnasialen Bildungsgangs ausgewiesen, ist in dem Abgangszeugnis kenntlich zu machen, dass in die Durchschnittsnote in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung die auf Grundkursniveau umgerechnete Note eingeflossen ist, jedoch diese umgerechnete Note auf dem Zeugnis nicht ausgewiesen ist. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote ist bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abzurunden und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne den Hauptschulabschluss verlässt und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält ein Abgangszeugnis, in dem Leistungen in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung grundsätzlich nur auf Grundkursniveau umgerechnet ausgewiesen werden. Das Abgangszeugnis enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat seine/ihre allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 9, die oder der diese Klassenstufe wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 zu erwerben und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 erreichten Noten, in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung grundsätzlich nur auf Grundkursniveau umgerechnet, ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss.
(4) Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, ist der im letzten Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis auszuweisen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung; § 47 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres oder des ersten Schulhalbjahres, ist von der abgebenden Schule über die Einstufung oder Umstufung zu entscheiden und ein entsprechender Vermerk über die Einstufung oder Umstufung in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Abgangszeugnisse gemäß Absatz 2.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Prüfung zum Erwerb des in § 36 genannten Diplôme teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden haben, werden die Jahresnoten der Klassenstufe 12 im Abgangszeugnis ausgewiesen. Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler das in § 36 genannte Diplôme oder die Berechtigungen nach § 37 nicht erworben hat, ist in das Abgangszeugnis bei Verlassen der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs nicht aufzunehmen.

§ 44 Abschlusszeugnisse

(1) Die Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I und der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs erhalten den Vermerk: „Der Abschluss wurde entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 17. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung) erworben.“
(2) Auf Abschlusszeugnissen, die den Hauptschulabschluss bescheinigen, werden die Noten grundsätzlich nur auf Grundkursniveau umgerechnet ausgewiesen. Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis erhalten, das die Leistungen bezogen auf die Anspruchsebenen ausweist, in die sie oder er zuletzt eingestuft war. Auf Abschlusszeugnissen ist eine Durchschnittsnote auszuweisen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl, die sich als arithmetisches Mittel der Punktzahlen aller Fächer der Stundentafel errechnet. Im Fall von Satz 2 gehen in die Durchschnittsnote in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung die auf Grundkursniveau umgerechneten Noten ein; auf dem Zeugnis ist kenntlich zu machen, dass diese auf Grundkursniveau umgerechneten, in die Durchschnittsnote eingeflossenen Noten nicht dem Anforderungsniveau der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Noten entsprechen. Zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl ist bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abzurunden und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss erreicht hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. “
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss erreicht und die Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 erfüllt, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht.“
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 28 erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk:
„Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule einzutreten.“
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 30 Abs. 2 erster Spiegelstrich erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk:
„Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt,
-
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder
-
in den Cycle moyen, division technique générale du régime technique, an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Die Berechtigungen zum Eintritt in ein Luxemburger Lycée sind gesondert auf der Anlage zum Zeugnis „Avis d’orientation“ ausgewiesen.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 30 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk:
„Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt,
-
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder
-
in den Cycle moyen, division administrative et commerciale du régime technique, an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Die Berechtigungen zum Eintritt in ein Luxemburger Lycée sind gesondert auf der Anlage zum Zeugnis „Avis d’orientation“ ausgewiesen.
(8) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 30 Abs. 2 dritter Spiegelstrich erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk:
„Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt,
-
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder
-
in den Cycle moyen, division des professions de santé et des professions sociales du régime technique, an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
Die Berechtigungen zum Eintritt in ein Luxemburger Lycée sind gesondert auf der Anlage zum Zeugnis „Avis d’orientation“ ausgewiesen.
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende der Klassenstufe 9 die Berechtigung nach § 29 und § 30 Abs. 1 erworben hat, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk:
„Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt,
-
in den beruflichen Bildungsgang des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl oder in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule
-
in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe,
-
in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsgangs der Fachoberschule oder
-
in den Cycle moyen an einem Luxemburger Lycée technique einzutreten.“
(10) Hat eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe 9 die Hauptschulabschlussprüfung bestanden, lautet in den Fällen der Absätze 3 bis 9 der erste Satz des auf dem Abschlusszeugnis einzutragenden Vermerks: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung den Hauptschulabschluss erreicht.“
(11) Das Abschlusszeugnis einer in § 43 Abs. 3 genannten Schülerin oder eines in § 43 Abs. 3 genannten Schülers weist die beim ersten Durchgang durch die Klassenstufe 9 erreichten Noten aus. Die bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 erreichten Noten können in dem Abschlusszeugnis nicht berücksichtigt werden.
(12) Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der am Ende der Klassenstufe 10 die Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung den mittleren Bildungsabschluss erreicht.“
(13) Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der am Ende der Klassenstufe 10 die Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bestanden sowie die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach § 33 Abs. 1 erworben hat und die Schule verlässt, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgendem Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat aufgrund des Ergebnisses der Abschlussprüfung den mittleren Bildungsabschluss erreicht. Er/Sie ist berechtigt, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen.“
(14) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs erfolgreich an der Prüfung zum Erwerb des Diplôme de fin d’études secondaires techniques teilgenommen haben, erhalten darüber ein Zeugnis nach Artikel 20 der Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 (Anlage 8.2). Das Zeugnis enthält den folgenden Berechtigungsvermerk:
„Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(15) Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der frühestens nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 gemäß § 37 Absatz 3 den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf Antrag erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 9.9 mit folgendem Vermerk:
„Dieses Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in seiner jeweiligen Fassung) in den dort genannten Ländern.“
(16) Eine Schülerin oder ein Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die oder der frühestens nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 gemäß § 37 Absatz 1 die Fachhochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 9.10 mit folgendem Vermerk:
„Dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in seiner jeweiligen Fassung) in den dort genannten Ländern.“

§ 45 Festsetzung von Leistungsbeurteilungen

(1) In der Sekundarstufe I setzt die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung die Leistungsbeurteilung in den Fächern/Lernbereichen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(2) Die Leistungsbeurteilung fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach/Lernbereich zusammen. Die Leistungsbeurteilung in einem Fach/Lernbereich darf nicht allein aus den Ergebnissen von schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung in jedem Fach/Lernbereich hat auch die Beurteilung und Beobachtung des übrigen Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für nichtschriftliche Fächer. Demzufolge ist die einzelne Leistungsbeurteilung das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Leistungsbeurteilungen am Ende des Schuljahres werden aufgrund der Entwicklung der Leistung der Schülerin oder des Schülers während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.
(4) Für Leistungsbeurteilungen in der Sekundarstufe II gelten die Regelungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland oder für den beruflichen Bildungsgang die dafür noch zu treffenden Regelungen.

§ 46 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit

(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schülerin oder des Schülers, die sich aus den für sie oder ihn geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen. Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers, selbstständig und gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.
(2) Verhalten und Mitarbeit werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkraft durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit „sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient, „gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers den an sie oder ihn zu stellenden Erwartungen entspricht, „befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden, „nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden, „unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu begründen.

§ 47 Ausstellung von Zeugnissen

(1) Zeugnisse werden durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen; Abschlusszeugnisse nach bestandener Abschlussprüfung werden zusätzlich von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Auf Abschlussprüfungen beruhende Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(2) Für die Eintragung der Noten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(3) Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel in einem Fach/Lernbereich kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches/Lernbereichs mit einem Schrägstrich besetzt. Handelt es sich um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie gegebenenfalls im Jahreszeugnis oder Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Schule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe ...., da Unterricht in diesem Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt wurde.“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
(4) Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Leistungsbeurteilung das Wort „befreit“ einzutragen.
(5) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, wird dies im Zeugnis vermerkt.
(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(7) Im beruflichen Bildungsgang sind nach Artikel 2 des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 (Anlage 8.1) in allen Abgangszeugnissen die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden sowie Noten in Verhalten und Mitarbeit zu vermerken.
(8) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

§ 48 Zeugnisausgabe

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor dem Beginn der Sommerferien ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden der Schülerin oder dem Schüler in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schülerin oder den Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler nicht in der Schule anwesend, ist ihr oder sein Zeugnis den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler den Hauptschulabschluss oder den mittleren Bildungsabschluss nicht zuerkannt, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einen der genannten Abschlüsse nicht erreicht hat, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf diesen. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.

Abschnitt VIII Ganztagsbetrieb

§ 49 Grundsätze für den Ganztagsbetrieb

(1) Im Ganztagsbetrieb werden Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit verbunden.
(2) Der Ganztagsbetrieb umfasst einen verpflichtenden und einen freiwilligen Bereich (Freiwillige Ganztagsschule).

§ 50 Verpflichtender Bereich

(1) Im verpflichtenden Bereich werden der Unterricht und die sonstigen Pflichtveranstaltungen gemäß der Stundentafel auf die Vormittage und drei Nachmittage (Montag, Mittwoch, Freitag) verteilt.
(2) Der tägliche Pflichtaufenthalt der Schülerinnen und Schüler in der Schule darf achteinhalb Zeitstunden nicht überschreiten.

§ 51 Freiwillige Ganztagsschule

(1) Neben dem verpflichtenden Bereich werden im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule außerunterrichtliche Bildung und Betreuung angeboten.
(2) Für dieses Angebot kann der Maßnahmeträger von den Erziehungsberechtigten einen Kostenbeitrag erheben.
(3) Schülerinnen und Schüler, die das Angebot angenommen haben, sind für die Dauer eines Schulhalbjahres zur Teilnahme verpflichtet.

§ 52 Mittagessen und Freizeit

(1) Im Ganztagsbetrieb wird ein Mittagessen angeboten. Dessen Qualität muss den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft über eine gesunde, altersgemäße Ernährung junger Menschen entsprechen. Wer an dem Mittagessen teilnimmt, hat einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten.
(2) Die Freizeit soll zusammen mit der Essenszeit zwischen 60 und 90 Minuten betragen. Die Aufsicht durch die Schule ist zu gewährleisten.

§ 53 Mitarbeit im Ganztagsbetrieb

(1) Lehrkräfte werden neben der Erteilung des Unterrichts auch bei der Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor Unterrichtsbeginn sowie während des Mittagessens und der Freizeit tätig. Für Angebote im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule werden der Schule zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen.
(2) Neben den Lehrkräften werden mit Zustimmung der Schulleitung sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Maßnahmeträgers gemäß § 51 (Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen, Erzieherinnen, Erzieher und vergleichbare Fachkräfte) eingesetzt.

Abschnitt IX Sonstige Regelungen

§ 54 Sozialpädagogischer Dienst

(1) Die Schule verfügt über einen sozialpädagogischen Dienst (Service de psychologie et d'orientation scolaires - SPOS). Dieser arbeitet gemeinsam mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten darauf hin, den Bedarf und die Prioritäten an Hilfsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler zu ermitteln. Er hat insbesondere die Aufgabe,
-
die psychische, persönliche und soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und Aktivitäten anzubieten, um ihrem Bedürfnis nach Betreuung und Orientierung zu entsprechen,
-
die Schülerinnen und Schüler bei schulischen, psychischen, finanziellen oder familiären Problemen und bei der Wahl eines Bildungsweges oder vor der Berufswahl zu beraten,
-
bei der Durchführung von pädagogischen Betreuungsangeboten außerhalb der Unterrichtszeit mitzuwirken,
-
an Klassenkonferenzen beratend teilzunehmen, um die Kontinuität eventueller Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler sicherzustellen,
-
die Lehrkräfte in ihrer Arbeit mit Schülerinnen und Schülern zu unterstützen, die schulische Probleme oder sonderpädagogischen Förderbedarf haben,
-
mit dem schulmedizinischen Dienst und den für die Berufswahl zuständigen Einrichtungen und den Kammern zusammenzuarbeiten.
(2) Die Mitarbeiter des SPOS behandeln erhaltene Informationen vertraulich, es sei denn, die Betroffenen willigen in eine Weitergabe ein oder eine Weitergabe ist im berechtigten Interesse der Betroffenen oder Dritter geboten.
(3) In organisatorischer und pädagogischer Hinsicht unterliegt der SPOS der Weisungsbefugnis der Schulleitung.

§ 55 Ferienregelung

Die Ferien und schulfreien Tage werden auf Vorschlag der Schulkonferenz von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen luxemburgischen Ministerium durch eine Ferienordnung festgelegt. In jedem Fall schulfrei sind die in Anlage 6 genannten Tage.

§ 56 Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten

Zur Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung von personenbezogenen Daten wird auf der Grundlage der saarländischen Vorschriften eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium des Großherzogtums Luxemburg und dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes getroffen.

§ 57 Siegel der Schule

Die Schule führt ein Dienstsiegel des Schulträgers. Sie kann daneben ein von dem zuständigen Ministerium des Großherzogtums Luxemburg zur Verfügung gestelltes Siegel verwenden.

Abschnitt X Schlussvorschriften

§ 57a Überleitung in den beruflichen Bildungsgang Diplôme de fin d’études secondaires techniques - division de la formation administrative et commerciale

Schülerinnen und Schüler, die seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 nach der Stundentafel der Anlage 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl vom 12. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1452) in der ab dem 14. März 2014 geltenden Fassung (Verordnung zur Änderung der - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl vom 7. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 65) im beruflichen Bildungsgang der Schule unterrichtet wurden, führen den Bildungsgang nach diesen Vorschriften fort. Soweit im Schuljahr 2012/2013 der Besuch der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Stundentafel erfolgreich war, die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschluss bestanden und zusätzlich eine Berechtigung nach § 33 erworben hat, können diese Leistungen bei der Fortführung des beruflichen Bildungsgangs ab dem 14. März 2014 angerechnet werden. Dies gilt auch für die im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Stundentafel in den Klassenstufen 10 und 11 des beruflichen Bildungsgangs bis zum 13. März 2014 erbrachten Leistungen.

§ 58 Inkrafttreten, Änderungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Sie kann nur in Absprache mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium des Großherzogtums Luxemburg geändert werden.
(3) Regelungen dieser Verordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in innerstaatliches Recht des Großherzogtums Luxemburg bedürfen, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Mémorial - Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg folgt.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 5.1

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Anlage 5.2

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Anlage 5.3

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Anlage 5.4

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Anlage 5.5

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Anlage 5.6

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Anlage 5.7

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Anlage 5.8

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Anlage 5.9

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Anlage 5.10

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Anlage 5.11

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Anlage 5.12

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Anlage 5.13

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Anlage 5.14

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Anlage 5.15

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Anlage 5.16

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Anlage 5.17

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Anlage 5.18

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Anlage 5.19

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Anlage 5.20

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Anlage 5.21

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Anlage 5.22

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Anlage 5.23

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Anlage 5.24

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Anlage 5.24a

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Anlage 5.25

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Anlage 5.25a

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Anlage 5.26

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Anlage 5.27

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Anlage 5.28

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

Übersicht über die in Anlage 8 enthaltenen Bestimmungen:
8.1
Großherzoglicher Erlass vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler (Mémorial 115 vom 29. Juli 2005, Seite 1950), geändert durch den Großherzoglichen Erlass vom 1. September 2006 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler der Bildungsgänge des „enseignement secondaire technique“ und des „enseignement secondaire“ (Mémorial 165 vom 11. September 2006, Seite 3040)
8.2
Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 über die Organisation der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ und der Abschlussprüfung „examen de fin d’études de la formation de technicien“ (Mémorial 160 vom 8. September 2006, Seite 2931)
8.3
Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Juli 2011 zur Festlegung der Modalitäten der Abschlussprüfungen des „examen de fin d’études secondaires techniques“ (Mémorial 155 vom 28. Juli 2011, Seite 2712)

Anlage 8.1

Großherzoglicher Erlass vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler
(Mémorial 115 vom 29. Juli 2005, Seite 1950)
, geändert durch den Großherzoglichen Erlass vom 1. September 2006 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler der Bildungsgänge des „enseignement secondaire technique“ und des „enseignement secondaire“
(Mémorial 165 vom 11. September 2006, Seite 3040) (aufgenommen sind nur die für die Schülerinnen und Schüler der Schule relevanten Abschnitte)

Art. 1. Leistungsfeststellung

1.
Die Leistungsfeststellung bei den Schülern ist fester Bestandteil des Bildungsgangs. Sie ermöglicht es, den Wissenserwerb und die Fortschritte der Schüler festzustellen und ihre Schwierigkeiten zu erkennen. Sie gibt dem Schüler, dem Lehrer und den Eltern Rückmeldung über die erreichten Fortschritte.
Die Leistungsfeststellung bezieht sich auf die Kompetenzen der Schüler in Bezug auf die Lehrpläne der verschiedenen Fachbereiche. Diese Fachbereiche werden für jedes Schuljahr durch Großherzoglichen Erlass festgelegt.
Der Begriff „Schüler“ im Sinne des vorliegenden Erlasses umfasst die Schülerinnen und Schüler aller Klassen des Bildungsgangs „enseignement secondaire“ und „enseignement secondaire technique“ [...].
2.
Die Kompetenzen werden durch Leistungsüberprüfungen festgestellt. Das sind einerseits die Klassenarbeiten, andererseits die Leistungsfeststellungen wie schriftliche oder mündliche Lernerfolgskontrollen, die Mitarbeit im Unterricht, die Qualität der häuslichen Vorbereitung des Schülers und die Erledigung der Hausaufgaben. Die Modalitäten der Leistungsfeststellung werden vom zuständigen Minister festgelegt [...].
3.
Das Ergebnis der Leistungsfeststellung wird in einer Note auf der Skala von 60 bis 01 Punkten ausgedrückt. Alle Noten, die 30 Punkte oder mehr betragen, gelten als „den Anforderungen entsprechend“, alle Noten von weniger als 30 Punkten als „den Anforderungen nicht entsprechend“.
Die Trimesternote ist das Mittel der Noten der Klassenarbeiten. Dieses Mittel kann um 4 Punkte nach oben oder unten verändert werden in Abhängigkeit der in den Leistungsfeststellungen erreichten Noten. Wenn ein Fachbereich aus mehreren Fächern zusammengesetzt ist, bildet die Trimester- und Halbjahresnote der Fächer die Trimester- oder Halbjahresnote des Fachbereichs.
Die Jahresnote eines Fachs/Fachbereichs ist das Mittel aus den Trimester- oder Halbjahresnoten; jedes Trimester oder Halbjahr, in dem das Fach/der Fachbereich unterrichtet wurde, wird gleich stark gewichtet.
4.
Der Gesamtjahresdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aller Jahresnoten der Fächer/Fachbereiche. Wenn in der Stundentafel der Klasse Koeffizienten für einzelne Fächer festgelegt sind, wird der Gesamtjahresdurchschnitt dementsprechend gewichtet.
Zur Berechnung der Jahresnoten und des Gesamtjahresdurchschnitts werden Zwischenwerte der Punkte nach oben aufgerundet.
5.
(hier nicht aufgenommen)

Art. 2. Zeugnis

1.
Auf dem Zeugnis finden sich folgende Angaben:
[...]
c.
die Anzahl der entschuldigten/nicht entschuldigten versäumten Unterrichtsstunden
d.
eine Bewertung des Verhaltens und der Mitarbeit des Schülers im Unterricht
[...]

Art. 3. Information der Schüler und der Erziehungsberechtigten

1.
Die in den Leistungsüberprüfungen erreichten Noten werden den Schülern unmittelbar im Anschluss an eine mündliche Lernerfolgskontrolle oder innerhalb einer Woche für die übrigen Leistungsfeststellungen mitgeteilt. Die Noten der Klassenarbeiten werden den Schülern spätestens drei Tage vor der nächstfolgenden Klassenarbeit mitgeteilt. Alle Noten werden den Schülern vor der Versetzungskonferenz mitgeteilt. Die Lehrkräfte erläutern die Bewertungskriterien und informieren die Schüler über ihre Schwierigkeiten und ihre Fortschritte, insbesondere durch einen schriftlichen Kommentar, der mit den korrigierten Klassenarbeiten ausgehändigt wird.
2.
Die vorliegenden Regelungen werden den Schülern zu Beginn des Schuljahres durch den Klassenlehrer bekannt gegeben.
3.
Die Zeugnisse werden den Erziehungsberechtigten ausgehändigt oder zugeschickt.
4.
(hier nicht aufgenommen)
5.
Wenn die Noten nicht den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres erwarten lassen, sind der Schüler und die Erziehungsberechtigten spätestens zum Ende des ersten oder zweiten Trimesters darüber und über vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen zu informieren.
6.
(hier nicht aufgenommen)
7.
(hier nicht aufgenommen)

Art. 4. Beratungen der Zeugniskonferenz

1.
Die Zeugniskonferenz berät über die schulische Entwicklung jedes Schülers. Gegebenenfalls schlägt sie Fördermaßnahmen vor oder beschließt solche.
2.
Am Schuljahresende entscheidet die Zeugniskonferenz
a.
außer in der Abschlussklasse über die Versetzung in die nächst höhere Klasse;
b.
(hier nicht aufgenommen).
3.
Wenn am Ende des Schuljahres keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen des Schülers gegeben ist, entscheidet die Zeugniskonferenz, ob und in welchen Fächern der Schüler die fehlenden Leistungsnachweise erbringen muss. Die Zeugniskonferenz kann eine Entscheidung auch aufgrund der bereits erbrachten Leistungsnachweise treffen.
4.
(hier nicht aufgenommen)

Art. 5.

(hier nicht aufgenommen)

Art. 6. Versetzung

[…]
Die in den Fächern Religion/Ethik erreichten Noten werden nur für die Berechnung der Gesamtjahresdurchschnittsnote herangezogen.
1.
Bestehen
a.
(hier nicht aufgenommen)
b.
In den Klassen [...] der Mittel- und Oberstufe des Bildungsgangs „enseignement secondaire technique“ schließt ein Schüler erfolgreich ab, wenn er den Anforderungen entsprechende Noten erreicht hat oder wenn er alle Noten, die nicht den Anforderungen entsprechen, kompensieren kann.
c.
Der Schüler, der eine Klasse erfolgreich abschließt, steigt in die nächsthöhere Klasse auf. [...]
2.
Nichtbestehen
a.
Ein Schüler hat nicht bestanden, wenn er in mehr als einem Drittel der Fächer/Fachbereiche Noten erzielt hat, die nicht den Anforderungen entsprechen.
b.
(hier nicht aufgenommen)
c.
(hier nicht aufgenommen)
3.
Ausgleichsregelungen
a.
Der Schüler kann zwei nicht den Anforderungen entsprechende Jahresnoten von mindestens 20 Punkten mit einer Gesamtjahresdurchschnittsnote von 38 Punkten ausgleichen.
b.
Der Schüler kann eine einzige nicht den Anforderungen entsprechende Jahresnote von mindestens 20 Punkten mit einer Gesamtjahresdurchschnittsnote von 36 oder 37 Punkten ausgleichen.
c.
In den Klassen [...] der Mittel- und Oberstufe des Bildungsgangs „enseignement secondaire technique“ können Noten in Kernfächern nicht ausgeglichen werden. Die Kernfächer werden durch Großherzoglichen Erlass festgelegt.
d.
(hier nicht aufgenommen)
e.
Wenn der Schüler mehrere ausgleichbare Jahresnoten, die nicht den Anforderungen genügen, erreicht hat und deshalb eine Auswahl im Hinblick auf die auszugleichenden Fächer/Fachbereiche getroffen werden muss, entscheidet die Zeugniskonferenz, in welchem Fach/Fachbereich oder welchen Fächern der Ausgleich erfolgt (RGD vom 1. September 2006).
4.
Nachprüfung
Schüler, die nach den Regelungen der Nummern 1, 2 und 3 die Klassenstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ohne aber endgültig nicht bestanden zu haben, nehmen an einer Nachprüfung teil.
5.
(hier nicht aufgenommen)
6.
(hier nicht aufgenommen)
7.
(hier nicht aufgenommen)
8.
In allen Fällen, die in der vorliegenden Verordnung nicht aufgeführt sind, entscheidet die Zeugniskonferenz.

Art. 7. Nachprüfung

1.
Die Nachprüfung kann bestehen aus:
a.
einer Ferienhausarbeit, die für jeden Schüler und für jedes Fach individuell festgelegt wird und mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung abgeschlossen werden muss;
b.
Übungsaufgaben zur Wiederholung und Vertiefung, die entsprechend der Entscheidung der Zeugniskonferenz durch eine Prüfung abgeschlossen werden können.
2.
[…]
In den Klassen der Mittel- und Oberstufe des Bildungsgangs „enseignement secondaire technique“ […] macht eine nicht den Anforderungen entsprechende Note in einem Kernfach oder eine nicht den Anforderungen entsprechende Note von weniger als 20 Punkten eine Ferienhausarbeit erforderlich.
In allen anderen Fällen entscheidet die Zeugniskonferenz für jeden Schüler und für jedes Fach, ob die Nachprüfung in einer Ferienhausarbeit oder in Übungsaufgaben besteht.
Wenn eine Ferienhausarbeit verlangt wird, stellt die Schule sicher, dass der Schüler bei Bedarf Unterstützung erhalten kann.
3.
Für die Ferienhausarbeit benennt der Schulleiter zwei Prüfer. Die Prüfer legen die Aufgaben für die Ferienhausarbeit fest. Wenn die Aufgabe gestellt ist, werden die Daten für die Abgabe der Arbeit ebenso wie für die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) den Erziehungsberechtigten im Juli schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie wird dem Schulleiter und dem Klassenlehrer ausgehändigt.
Der Schüler reicht die Ferienhausarbeit spätestens zu Beginn des Schuljahres bei den Prüfern ein. Die Prüfer arbeiten Fragen für die Prüfung aus, die der Schüler während der ersten Schultage ablegt. Jeder Prüfer übermittelt seine Note dem Schulleiter, der die Zeugniskonferenz, welche die Ferienhausarbeit beschlossen hat, im Hinblick auf eine Versetzungsentscheidung damit befasst. Der Schulleiter kann Erklärungen von den Prüfern verlangen und in besonderen Fällen sich von Experten beraten lassen.
Die Zeugniskonferenz fasst ihre Versetzungsentscheidung auf der Grundlage der Wertungen durch die Prüfer und gegebenenfalls der zusätzlichen Erläuterungen durch den Schulleiter. Wenn das Prüfungsergebnis den Anforderungen entspricht, hat der Schüler bestanden. Anderenfalls hat er nicht bestanden.
Auf Anfrage erhalten die Erziehungsberechtigten Erklärungen durch den Schulleiter oder durch einen der Prüfer.
4.
Die Übungsaufgaben zur Wiederholung und Vertiefung werden individuell für jeden Schüler durch die Zeugniskonferenz festgelegt. Sie können in einer Tätigkeit bestehen, deren Modalitäten von der Zeugniskonferenz festgelegt werden. Diese kann beschließen, dass die Übungsaufgaben mit einer Prüfung abgeschlossen werden, deren Ergebnis wie eine Klassenarbeit des ersten Trimesters gewertet wird. Die Zeugniskonferenz benennt dann den Korrektor und das Fach/den Fachbereich, an dessen Stelle die Übungsaufgaben gewertet werden. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten werden schriftlich darüber informiert.
5.
Die Zeugniskonferenz achtet darauf, dass die Übungsaufgaben so festgelegt werden, dass der Schüler sie ohne die Hilfe eines Erwachsenen bewältigen kann.
Die Zeugniskonferenz kann Schülern, die eine Note ausgleichen, Übungsaufgaben auferlegen, deren Ergebnis wie die Note einer Klassenarbeit des ersten Trimesters oder Halbjahres gewertet wird (RGD vom 1. September 2006).

Art. 8.

(hier nicht aufgenommen)

Art. 9. Klassenwiederholung

1.
Wenn die Zeugniskonferenz zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schüler, der nicht bestanden hat, in der Lage ist, seine Defizite aufzuarbeiten, kann sie die Klassenwiederholung als Alternative vorschlagen. Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler können sich für die Klassenwiederholung entscheiden. Sie müssen dabei die im folgenden Absatz festgesetzten Einschränkungen beachten.
2.
Außer in den Abschlussklassen kann ein Schüler eine Klasse höchstens zweimal durchlaufen. Eine Abschlussklasse kann ein Schüler höchstens dreimal durchlaufen.
[…]
Die Zeugniskonferenz kann ausnahmsweise eine weitere Klassenwiederholung erlauben, wenn schwerwiegende Gründe wie längere krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine schwierige Familiensituation vorliegen.
Die Klassenwiederholung ist immer mit Fördermaßnahmen verbunden, die die Zeugniskonferenz beschließt.

Art. 10.

(hier nicht aufgenommen)

Art. 11. Zertifizierung

[…]
2.
Schüler, die die Klassenstufe 11 des „enseignement secondaire technique“ abgeschlossen haben, erhalten das „certificat de réussite du cycle moyen de l’enseignement secondaire technique“. […]

Art. 12.

(hier nicht aufgenommen)

Art. 13.

(hier nicht aufgenommen)

Anlage 8.2

Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 über die Organisation der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ und der Abschlussprüfung „examen de fin d’études de la formation de technicien“
(Mémorial 160 vom 8. September 2006, Seite 2931)

Art. 1. Abschlussprüfungen

Der Bildungsgang im Bereich „études secondaires techniques du régime technique“ wird mit der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ abgeschlossen. […]

Art. 2. Prüfungstermine

Es werden jährlich zwei Prüfungstermine vom für die „Éducation nationale“ zuständigen Minister, im Folgenden „der Minister“ genannt, festgesetzt. Die Prüfungen des Sommertermins finden von Mai bis Juli statt, die Prüfungen des Herbsttermins von September bis November. Die Abschlussprüfung ist spätestens am 30. November des laufenden Jahres beendet.

Art. 3. Prüfungskommissionen

1.
Die Prüfung wird vor Kommissionen abgelegt, die jedes Jahr vom Minister ernannt werden.
2.
Es wird für jeden Ausbildungsgang oder Zweig und für jedes Lycée, das eine Abschlussklasse in diesem Ausbildungsgang oder Zweig hat, eine Kommission ernannt. Ein Lycée im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentliche Luxemburger weiterführende Schule (Lycée oder Lycée technique).
3.
Bei Bedarf können eine oder mehrere zusätzliche Kommissionen benannt werden.
4.
Jede Kommission wird von einem Kommissar der Regierung, im Folgenden „der Kommissar“, geleitet. Der Direktor des Lycée oder sein Stellvertreter, im Folgenden „der Direktor“, ist Mitglied der Kommission seiner Schule. Zudem werden sieben bis zwanzig weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder ernannt, die alle die Qualifikation haben, in einem Lycée zu unterrichten.
5.
Der Kommissar ist für alle Kommissionen desselben Ausbildungsgangs oder Zweigs zuständig. Die Kommissare stimmen sich über alles, was die gemeinsamen Prüfungen für mehrere Ausbildungsgänge oder Zweige angeht, ab.
6.
Jede Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Schriftführer.
7.
Die Mitgliedschaft in einer Prüfungskommission, die einen Prüfling betrifft, der mit diesem Mitglied bis einschließlich des vierten Grades verwandt oder verschwägert ist, oder die einen Prüfling betrifft, dem von diesem Mitglied während des laufenden Schuljahres Nachhilfeunterricht erteilt wurde, ist nicht erlaubt.

Art. 4. Zulassung zur Prüfung

1.
Der Minister entscheidet über die Zulassung der Prüflinge. Er legt das Datum fest, zu dem die Zulassungsanträge der Prüflinge bei ihm eingegangen sein müssen.
2.
Zur Prüfung können sich die Schüler anmelden, für die der Direktor eines Lycée oder der Direktor einer privaten Schule (Ersatzschule) bestätigt, dass sie regelmäßig und kontinuierlich den Unterricht der Abschlussklasse besucht haben und in allen in der Stundentafel vorgesehenen Fächern die erforderlichen Tests absolviert haben. Über Ausnahmen entscheidet der Minister. Die Zulassungsanträge der Schüler werden dem Minister vom Direktor übermittelt.
3.
Ebenfalls zur Prüfung anmelden dürfen sich alle, die zwar nicht in einem Lycée oder einer wie im vorherigen Absatz beschriebenen privaten Schule angemeldet sind, aber durch Bestätigung von berechtigten Personen nachweisen, dass sie sich die Inhalte der verschiedenen, in der Prüfungsordnung aufgeführten Fächer/Lernbereiche angeeignet haben. Die Zulassungsanträge werden zusammen mit der geforderten Bestätigung direkt an den Minister gesandt.
4.
(nicht aufgenommen)
5.
(nicht aufgenommen)

Art. 5. Prüfungsaufgaben

1.
Eine Verordnung des Großherzogtums Luxemburg legt für jeden Ausbildungsgang oder Zweig fest:
die Fächer, in denen eine Jahresnote erteilt wird oder in denen eine Prüfung abgelegt werden muss, im Folgenden „Prüfungsfächer“ genannt;
die Faktoren der Prüfungsfächer, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittsnote berücksichtigt werden;
die mündlichen Prüfungen;
die Fächer, bei denen kein Notenausgleich möglich ist;
die Zahl der Dispensierungen und die Fächer, unter denen der Prüfling diejenigen auswählt, in denen er keine Prüfung ablegen muss.
2.
Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf das Programm der Abschlussklasse sowie auf Grundkenntnisse, die für die spätere berufliche Tätigkeit relevant sind. Die in den Lehrplänen vorgeschriebene Unterrichtssprache ist auch Prüfungssprache.
3.
Fächer mit gleichen Lehrplänen in verschiedenen Ausbildungsgängen und Zweigen haben gleiche Prüfungsaufgaben.
4.
Datum und Uhrzeit der schriftlichen Prüfungen sowie der Zeitraum, in dem die mündlichen und die praktischen Prüfungen stattfinden, werden vom Minister festgelegt.
5.
Der Schüler teilt dem Direktor die Fächer mit, in denen er keine Prüfung ablegt. Der Schüler, der unter mehreren Sprachen wählen kann, teilt zudem die Sprachen mit, in denen er sich mündlich prüfen lassen will. Der Prüfling darf keine mündliche Prüfung in einem Fach ablegen, in dem er keine schriftliche Prüfung ablegt.
6.
Der Prüfling, der an der Prüfung teilnimmt, ohne den Unterricht besucht zu haben, kann keine Dispensierung beantragen. Für die Fächer, für die keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, legt der Prüfling im Vorhinein eine Prüfung ab; die Modalitäten dieser Prüfung werden vom Kommissar festgelegt, der hierfür auch die Prüfer benennt. Die Note dieser Prüfung ist gleichzeitig die Jahresnote.

Art. 6. Anwesenheit und Abwesenheit der Prüflinge

1.
Die Prüflinge sind verpflichtet, an der Prüfung zum Sommertermin teilzunehmen. Der Prüfling, auf den die Sonderregelungen gemäß der Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 10. Dezember 1998 betreffend die Sondermaßnahmen und Regelungen für Schüler der weiterführenden Schulen, die sportlich oder musikalisch herausragende Leistungen erbringen, zutreffen, sowie der Prüfling, der aus Gründen, deren Gültigkeit der Kommissar anerkennen muss, verhindert ist, an der Prüfung zum Sommertermin teilzunehmen, sind berechtigt, zum Herbsttermin die Prüfung abzulegen oder zu Ende zu führen, ohne dass dies als Nachprüfung gewertet wird.
2.
Der Prüfling, der ohne einen vom Prüfungskommissar anerkannten Grund die Abschlussprüfung abbricht oder ihr fernbleibt, kann die Abschlussprüfung erst wieder zum Sommertermin des darauf folgenden Jahres ablegen.
3.
Der Prüfling, der aus einem vom Prüfungskommissar anerkannten Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnimmt, darf entsprechend der nachfolgenden Regelungen die Prüfungen nachholen:
Dauert die Abwesenheit maximal einen Tag, legt der Prüfling diese Prüfungen an dem Nachholtag ab, dessen Datum vom Kommissar festgelegt wird.
Dauert die Abwesenheit beim Sommertermin länger als einen Tag, ist der Prüfling berechtigt, diese Prüfungen zum Herbsttermin abzulegen, ohne dass dies als Nachprüfung gewertet wird. Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Tag während der Prüfungen zum Herbsttermin legt der Kommissar das Datum der Prüfungen fest. Wenn aber aufgrund der bereits abgelegten Prüfungen das Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, wird ein diesbezüglicher Beschluss von der Kommission gefasst.

Art. 7. Erstellung der Prüfung

1.
Der Kommissar ruft die Prüfungskommission vorab zusammen, um die organisatorischen Details der Prüfung zu regeln. Er weist jedem Prüfling eine Ordnungsnummer zu.
2.
Jeder Prüfer legt dem Kommissar in einem verschlossenen Umschlag und in einer vorab vom Kommissar festgelegten Frist einen oder mehrere Prüfungsvorschläge für die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung vor. Die Form und die Anzahl der vorzulegenden Vorschläge werden vom Kommissar festgelegt.
3.
Für jede Prüfung kann der Minister eine oder mehrere Expertengruppen beauftragen, die Prüfungsvorschläge zu prüfen und dem Kommissar ihre Anmerkungen zu unterbreiten.
4.
Die Prüfungsvorschläge sind strengstens geheim zu halten.

Art. 8. Prüfungsablauf

1.
Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden vom Kommissar aus den Vorschlägen ausgewählt. Es steht ihm jedoch frei, andere Prüfungsaufgaben als die vorgeschlagenen festzulegen, wenn sie vorher von einer zuständigen Expertengruppe geprüft werden.
2.
Die vom Kommissar festgelegten Prüfungsaufgaben werden in einem versiegelten Umschlag für jede Prüfung gesondert dem Direktor des Lycée übermittelt.
3.
Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben der schriftlichen oder praktischen Prüfungen werden erst in Anwesenheit der Prüflinge zu Beginn der Prüfung geöffnet. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfungen werden drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Direktor der Schule den betreffenden Prüfern übergeben.
4.
Bei den schriftlichen Prüfungen müssen die Antworten der Prüflinge auf Prüfungsbögen mit Briefkopf, die von einem Kommissionsmitglied abgezeichnet wurden, abgefasst oder gedruckt oder auf einem Datenträger, den ein Kommissionsmitglied übergibt, erfasst werden. Der Prüfling schreibt nur die ihm vom Kommissar zugeteilte Ordnungsnummer auf den Prüfungsbogen, nicht seinen Namen.
5.
Prüflinge mit Behinderung können vom Kommissar einen Nachteilsausgleich erhalten.

Art. 9. Aufsicht und Täuschungsversuch

1.
Die Prüflinge werden bei den schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ständig von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission des Lycée beaufsichtigt. Der Direktor kann eine zusätzliche Lehrkraft der Schule oder einen Fachlehrer des Prüflings hinzuziehen.
2.
Prüflinge, die sich untereinander oder mit Personen, die sich außerhalb des Prüfungsraums befinden, unterhalten, werden ausgeschlossen. Während der Prüfungen müssen sie ihre Mobiltelefone und anderen Kommunikationsmittel außerhalb ihrer Reichweite ablegen. Es ist ihnen verboten, ein Heft, eine Aufzeichnung, ein Buch oder ein anderes Arbeitsmittel zu verwenden, es sei denn, deren Nutzung wurde vorab von der Kommission genehmigt.
3.
Der Prüfling, der bei der Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt, wird unverzüglich vom Direktor von diesem Prüfungsteil ausgeschlossen. Der Kommissar bewertet die Schwere des Täuschungsversuchs und entscheidet entweder, dass die besagte Prüfung mit 01 Punkten zu benoten ist und der Prüfling an noch ausstehenden Prüfungen teilnehmen darf, oder, dass er auf einen späteren Termin verwiesen wird. In letzterem Fall entscheidet die Kommission, ob der Prüfling zum Herbsttermin zugelassen wird oder ob er auf den Sommertermin des folgenden Jahres verwiesen wird. Wenn der Täuschungsversuch beim Herbsttermin begangen wurde, kann der ausgeschlossene Prüfling zum Sommertermin des folgenden Jahres die Prüfung ablegen.
4.
Vor Beginn der Prüfung werden die Prüflinge über die Folgen eines Täuschungsversuchs informiert.

Art. 10. Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten

1.
Jede Prüfungsarbeit wird von drei Korrektoren oder, wenn die Ausbildung in maximal zwei Lycées stattfindet, von zwei Korrektoren bewertet. Mit Ausnahme von spezifischen Ausbildungsgängen und Zweigen, für die eine einzige Kommission ernannt wurde, gehören die Korrektoren verschiedenen Kommissionen an.
2.
Jeder Korrektor übergibt die Kopien dem Direktor innerhalb der vom Kommissar festgelegten Frist. Der Direktor übergibt sie entweder an den nächsten Korrektor, wenn er zu derselben Schule gehört, oder leitet sie an die nächstfolgende Schule, und zwar in der vom Kommissar festgelegten Reihenfolge, weiter. Der Direktor dieser Schule übergibt die Prüfungsarbeiten dann an den betreffenden Korrektor.
3.
Vor der Korrektur kann der Kommissar die Korrektoren, welche denselben Prüfungsstoff korrigieren sollen, zusammenrufen, um ihnen zu ermöglichen, sich über die Bewertungskriterien auszutauschen. Jede weitere explizite Absprache zwischen den Korrektoren eines Fachs bezüglich der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist verboten.
4.
Die Bewertungsergebnisse werden dem Kommissar auf elektronischem Weg sowie in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der von ihm festgesetzten Frist mitgeteilt. Wenn der Kommissar erhebliche Abweichungen bei der Bewertung feststellt, kann er die Korrektoren anhören und den Fall eventuell der zuständigen Prüfungskommission vorlegen.

Art. 11. Organisation und Korrektur der mündlichen Prüfungen und der praktischen Prüfungen

1.
Datum und Uhrzeit der mündlichen Prüfungen und der praktischen Prüfungen werden vom Direktor festgesetzt und dem Kommissar mitgeteilt.
2.
Die mündlichen Prüfungen werden vor zwei Mitgliedern der zuständigen Prüfungskommissionen abgelegt. Die Leistung des Prüflings wird von jedem der beiden Prüfer bewertet. Wenn der Lehrer der Klasse, die der Schüler besucht hat, nicht eines dieser beiden Mitglieder ist, kann er als Beobachter an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
3.
In jedem Fach, das mündlich geprüft wird, wird der nicht gerundete Mittelwert der mündlichen Prüfungsnoten mit dem nicht gerundeten Mittelwert der schriftlichen Prüfung oder der schriftlichen Prüfungen in demselben Fach berechnet; die mündliche Prüfung macht ein Viertel der Prüfungsnote aus. Das Ergebnis wird nach oben gerundet und ergibt so die Prüfungsnote.
4.
Zur Bewertung einer praktischen Prüfung treten entweder die betreffenden Prüfer zusammen, um die Prüfung durchzuführen und die Leistung jedes Prüflings zu bewerten, oder das Arbeitsergebnis jedes Prüflings wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 bewertet.

Art. 12. Bilanz des Schuljahres

1.
In der Abschlussklasse ist das Schuljahr in zwei Semester unterteilt, deren Dauer vom Minister beschlossen wird. Für jedes Fach ist die Jahresnote das arithmetische Mittel der Halbjahresnoten. Für jedes Fach wird die Note mit dem Koeffizienten multipliziert, der für das Fach gilt. Die gewichtete Jahresdurchschnittsnote wird wie folgt berechnet: Summe der mit ihren Koeffizienten multiplizierten Jahresnoten, dividiert durch die Summe der Koeffizienten.
2.
In jedem Fach ist die Halbjahresnote das arithmetische Mittel der bei den Klassenarbeiten im Laufe des Semesters erhaltenen Noten.
Für jedes Prüfungsfach wird eine Klassenarbeit pro Semester von einem Mitglied der zuständigen Prüfungskommission zusätzlich zum Fachlehrer korrigiert. Der Minister kann weitere Modalitäten bezüglich der doppelt zu korrigierenden Klassenarbeiten festlegen.
3.
Der Minister legt in Absprache mit den nationalen Lehrplankommissionen die Kriterien für die Konzeption, Ausarbeitung und Bewertung der Klassenarbeiten fest.
Der Kommissar kontrolliert, ob die Klassenarbeiten die vom Minister festgelegten Kriterien erfüllen. In den Lycées wird der Kommissar kraft Amtes vom Direktor für die Ausübung der oben genannten Kontrolle vertreten.
4.
Für die Berechnung der Halbjahresnote, der Jahresnote und der gewichteten Jahresdurchschnittsnote werden Bruchteile der Punkte auf die nächsthöhere Einheit gerundet.

Art. 13. Endergebnis

1.
Das Ergebnis der Prüflinge wird einerseits durch die Endnoten in allen Fächern und andererseits durch den Durchschnitt dieser Endnoten ausgedrückt.
2.
Für jedes Fach, das im Examen geprüft wird, setzt sich die Endnote zu einem Drittel aus der Jahresnote und zu zwei Dritteln aus der Prüfungsnote zusammen; bei dem Prüfling, der im Schuljahr den Unterricht nicht besucht hat, sind die Prüfungsnoten die Endnoten.
Wenn eine Prüfung nicht vorgesehen ist oder wenn der Prüfling von der Prüfung befreit ist, ist die Jahresnote die Endnote.
[...]
Jede Note von 30 Punkten oder mehr wird als zum Bestehen der Prüfung ausreichende Note angesehen, jede Note unter 30 Punkten als unzureichend.
3.
Der Durchschnitt der Endnoten ist das gewichtete Mittel der Endnoten. Jede Endnote wird mit dem Koeffizienten des Prüfungsfachs multipliziert. Der Durchschnitt der Endnoten wird wie folgt berechnet: Summe der Endnoten, multipliziert mit ihren Koeffizienten und dividiert durch die Summe der Koeffizienten.
4.
Bei der Berechnung der Prüfungsnoten, der Endnoten und des Durchschnitts der Endnoten werden Bruchteile von Notenpunkten auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.

Art. 14. Beratungen und Abstimmungsmodalitäten

1.
Die Entscheidungen bezüglich jedes Prüflings werden vom Kommissar, dem Direktor und den Mitgliedern der Kommission, welche beim Examen die schriftlichen oder praktischen Prüfungen des Prüflings bewerten, getroffen.
2.
Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Eine Enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars.
3.
Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Noten, die die verschiedenen Korrektoren gegeben haben, und der Beratungen der Kommission verpflichtet. Auf schriftlichen, an den Kommissar gerichteten Antrag kann der Prüfling seine Prüfungsarbeit am Sitz der Kommission einsehen und erhält Erklärungen des Kommissars, des Direktors oder eines der Korrektoren.
4.
In allen Fällen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, entscheidet die Prüfungskommission.

Art. 15. Entscheidungen nach der Prüfung zum Sommertermin

1.
Nach Beendigung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen tritt jede Kommission zusammen, um zu entscheiden, welche Prüflinge bestanden oder nicht bestanden haben oder eine Zusatz- bzw. Nachprüfung ablegen müssen. Die Entscheidungen werden den Prüflingen durch schriftlichen Aushang mitgeteilt.
2.
Der Prüfling, der für alle Prüfungsfächer ausreichende Endnoten erhalten hat oder ausreichende Endnoten mit in einem oder zwei Fächern unzureichenden Endnoten, die gemäß den Bestimmungen in der folgenden Nummer ausgeglichen werden können, hat bestanden.
3.
Unzureichende Endnoten von 20 Punkten oder mehr in den Fächern, in denen kein Notenausgleich möglich ist, können wie folgt ausgeglichen werden:
wenn der gewichtete Durchschnitt der Endnoten 36 bis 37 Punkte beträgt, kann eine einzige Note ausgeglichen werden;
wenn der gewichtete Durchschnitt der Endnoten 38 oder mehr Punkte beträgt, können zwei Noten ausgeglichen werden.
Für jede ausgeglichene Note von 27 bis 29 Punkten kann der Prüfling eine fakultative Zusatzprüfung ablegen, um im Erfolgsfall eine Endnote von 30 Punkten zu erhalten. Er muss sich hierfür im Sekretariat des Lycée, in dem er die Prüfung abgelegt hat, binnen 24 Stunden nach der Veröffentlichung der Prüfungsresultate per Aushang anmelden. Für jede ausgeglichene Note unter 27 Punkten oder dann, wenn er die fakultative Zusatzprüfung nicht besteht, kann der Prüfling zu einer fakultativen Nachprüfung antreten. Besteht er diese Nachprüfung, erreicht er eine Endnote von 30 Punkten. Hierzu muss er sich im Sekretariat des Lycée, in dem er die Prüfung abgelegt hat, innerhalb einer vom Kommissar festgesetzten Frist anmelden. Besteht der Prüfling weder die fakultative Zusatzprüfung noch die fakultative Nachprüfung, kann er die Prüfung weiterhin durch Ausgleich bestehen.
4.
Der Prüfling, der mehr als drei unzureichende Noten erhalten hat, hat die Prüfung nicht bestanden.
5.
a.
Der Prüfling, der gemäß den Nummern 2 und 4 dieses Artikels weder bestanden hat noch durchgefallen ist, muss eine Nachprüfung in dem Fach oder den Fächern ablegen, in denen er eine unzureichende Endnote erhalten hat. Die Nachprüfung wird jedoch durch eine obligatorische Zusatzprüfung ersetzt, wenn die Endnote zwischen 27 und 29 Punkten liegt.
b.
Hat ein Prüfling eine Anzahl an unzureichenden Endnoten, die höher ist als die Anzahl der unzureichenden Endnoten, die kraft Nummer 3 dieses Artikels ausgeglichen werden können, entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Fach beziehungsweise in welchen Fächern er eine ausgeglichene Endnote erhält und in welchem Fach oder welchen Fächern er eine obligatorische Zusatzprüfung ablegen muss.
c.
Der Prüfling hat bestanden, wenn er in den obligatorischen Zusatzprüfungen in jedem Fach eine ausreichende oder eine gemäß den Bestimmungen in Nummer 3 dieses Artikels ausgeglichene Endnote erhalten hat.
d.
Eine nicht bestandene obligatorische Zusatzprüfung führt für dieses Fach zu einer obligatorischen Nachprüfung.

Art. 16. Zusatzprüfungen

1.
Die Kommission entscheidet, ob die Zusatzprüfung schriftlich, mündlich oder praktisch erfolgt. Ein Mitglied der zuständigen Kommission arbeitet die Prüfungsaufgaben aus und bewertet die Arbeit des Prüflings. Während der Zusatzprüfung werden die Prüflinge ständig von mindestens zwei Mitgliedern einer Prüfungskommission der Schule beaufsichtigt. Der Direktor kann eines der beiden Mitglieder durch eine Lehrkraft der Schule ersetzen.
2.
Die Zusatzprüfung findet frühestens am 3. Tag nach dem Aushang der Prüfungsergebnisse statt; der Termin wird von der Kommission festgesetzt.
3.
Für jedes Fach, in dem eine Zusatzprüfung mit Erfolg abgelegt wird, wird die Endnote auf 30 Punkte festgelegt. Für jedes Fach, in dem eine Zusatzprüfung nicht bestanden wurde, gilt die Endnote.
4.
Nach Beendigung der Zusatzprüfungen informiert der Direktor die Mitglieder der Kommission über das Ergebnis. Der Kommissar kann die Kommission einberufen. Die Ergebnisse werden den Prüflingen per Aushang mitgeteilt.

Art. 17. Nachprüfungen

1.
Die Nachprüfungen finden zum Herbsttermin statt. Sie werden schriftlich oder praktisch abgelegt.
2.
Für jedes Fach, in dem eine Nachprüfung mit Erfolg abgelegt wurde, wird die Endnote auf 30 Punkte festgelegt.
3.
Wenn ein Prüfling, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 zum Sommertermin zugelassen ist und berechtigt ist, die Prüfung zum Herbsttermin zu beenden, eine Nachprüfung ablegen muss, setzt der Kommissar die Daten der Nachprüfungen fest. Diese können frühestens 15 Tage nach der Veröffentlichung des Resultats stattfinden.
4.
Nach dem Ende der Nachprüfungen entscheidet die Kommission, welche Prüflinge bestanden oder nicht bestanden haben. Ein Prüfling hat bestanden, wenn er alle seine Nachprüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Ist dies nicht der Fall, hat er nicht bestanden. Die Ergebnisse werden den Prüflingen per Aushang mitgeteilt.

Art. 18. Herbsttermin

1.
Der Prüfling, der die Prüfung am Ende des Sommertermins nicht bestanden hat, darf sich gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 zum Herbsttermin desselben Jahres zur Prüfung anmelden, wenn er eine Jahresdurchschnittsnote von 36 Punkten oder mehr erreicht hat.
2.
Nach Abschluss der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen entscheidet die Kommission, welche Prüflinge bestanden oder nicht bestanden haben oder Zusatzprüfungen ablegen müssen. Die Entscheidungen werden den Prüflingen per Aushang mitgeteilt.
Wenn der Prüfling ein Examensresultat, das zwischen 27 und 29 Punkten liegt, ausgeglichen hat, kann er sich zu einer fakultativen Zusatzprüfung anmelden, um, falls er die Zusatzprüfung besteht, eine Endnote von 30 Punkten zu erhalten. Bei der Prüfung zum Herbsttermin gibt es keine fakultative Nachprüfung.
3.
Um die Prüfung zum Herbsttermin zu bestehen, gelten die Bestimmungen in Artikel 15 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe c. Die Prüflinge, deren Resultate diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben das Examen nicht bestanden.

Art. 19. Prädikate

Die Kommission erteilt die folgenden Prädikate:
das Prädikat „befriedigend“ bei einem Endnotendurchschnitt von 36 Punkten oder mehr;
das Prädikat „gut“ bei einem Endnotendurchschnitt von 40 Punkten oder mehr;
das Prädikat „sehr gut“ bei einem Endnotendurchschnitt von 48 Punkten oder mehr;
das Prädikat „ausgezeichnet“ bei einem Endnotendurchschnitt von 52 Punkten oder mehr.
Das Prädikat wird den Schülern, die durch Kompensation bestanden haben, nur dann erteilt, wenn alle Endresultate nach den Zusatzprüfungen ausreichend sind.

Art. 20. Diplom

1.
[...] Die Prüflinge, die das „Examen de fin d’études secondaires techniques“ bestanden haben, erhalten ein „Diplôme de fin d’études secondaires techniques“. [...]
Auf dem Diplom sind der Ausbildungsgang und der Zweig sowie das erhaltene Prädikat vermerkt.
2.
Dem Diplom wird ein Zusatzzeugnis beigefügt. Das Zusatzzeugnis enthält die Endnoten der Prüfungsfächer und die Jahresdurchschnittsnoten der Fächer, für die keine Prüfung abgelegt wurde. Das Zusatzzeugnis kann Angaben zu anderen Fächern enthalten, welche der Prüfling während seiner schulischen Laufbahn absolviert hat, sowie über die Anspruchsebene, auf welcher diese Fächer unterrichtet wurden. Auf Beschluss des Ministers können andere Leistungsnachweise in diesem Zusatzzeugnis aufgeführt werden.
3.
Das Diplom wird vom Kommissar und dem Direktor unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel des Lycée versehen, in dem der Prüfling die Prüfung abgelegt hat, und wird im Ministère de l’Éducation nationale eingetragen.
4.
Die Vorlage für das Diplomzeugnis wird vom Minister festgelegt.

Art. 21. Veröffentlichung und Archivierung

1.
Jedes Jahr veröffentlicht der Minister eine statistische Analyse der Prüfungsresultate, insbesondere der Erfolgs- und Misserfolgsquoten für jeden Ausbildungsgang und jeden Zweig.
2.
Die schriftlichen Prüfungsunterlagen werden zwei Jahre lang in den Archiven des Lycée aufbewahrt.
[...]

Art. 22.

(nicht aufgenommen)

Art. 23.

(nicht aufgenommen)

Art. 24.

(nicht aufgenommen)

Art. 25.

(nicht aufgenommen)

Anlage 8.3

Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Juli 2011 zur Festlegung der Modalitäten der Abschlussprüfungen des „examen de fin d’études secondaires techniques“
(Mémorial 155 vom 28. Juli 2011, Seite 2712)
Auszug

Art. 1.

Diese Verordnung bestimmt die Modalitäten der Abschlussprüfung des „examen de fin d’études secondaires techniques“ [...].

Art. 2.

Die betroffenen Divisionen und Sektionen sind folgende:
Im Régime technique
a)
Division administrative et commerciale
Section gestion
Section communication et organisation
[...]

Art. 3.

Die Modalitäten der Prüfungen sind in den beigefügten Tabellen dargelegt, die integraler Bestandteil dieser Verordnung sind und Folgendes festlegen:
die Fächer, in denen Endnoten erteilt werden und/oder eine Examensprüfung abgelegt wird, im Folgenden „Prüfungsfächer“;
die Koeffizienten der Prüfungsfächer und die Koeffizienten der Fächer, die für die Berechnung des allgemeinen jährlichen Mittels herangezogen werden;
die mündlichen Examensprüfungen;
die Pflichtfächer;
die Anzahl der Befreiungen (Dispense) und die Gruppe der Fächer, unter denen der Prüfling diejenigen auswählt, für die er bei der Examensprüfung befreit ist.

Art. 4.

(nicht aufgenommen)
Auszug aus den Tabellen zu Artikel 3 der Verordnung des Großherzogtums Luxemburg:
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Anlage 9

Übersicht über die in der Anlage 9 enthaltenen Zeugnisformulare:
9.1
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs
9.1a
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
9.2
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs
9.2a
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
9.3
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
9.4
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
9.5
Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs
9.5a
Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
9.6
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die den mittleren Bildungsabschluss erworben haben (Abschlusszeugnis)
9.7
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die den mittleren Bildungsabschluss und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben (Abschlusszeugnis)
9.8
Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
9.9
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben
9.10
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die die Fachhochschulreife erworben haben
9.11
Berechnung des Gesamtergebnisses (E) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf der Grundlage von Ziffer 12 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in seiner jeweiligen Fassung)
9.12
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) der Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus dem Gesamtergebnis (E)

Anlage 9.1

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Anlage 9.1a

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Anlage 9.2

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Anlage 9.2a

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Anlage 9.3

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Anlage 9.4

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Anlage 9.5

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Anlage 9.5a

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Anlage 9.6

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Anlage 9.7

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Anlage 9.8

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Anlage 9.9

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Anlage 9.10

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Anlage 9.11

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Anlage 9.12

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Anlage 10

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