Gesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Gesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ vom 8. November 1989 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2002 |
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung | 01.01.2002 |
§ 2 - Stiftungszweck | 01.01.2002 |
§ 3 - Mittel der Stiftung | 01.01.2002 |
§ 4 - Satzung | 01.01.2002 |
§ 5 - Organe | 01.01.2002 |
§ 6 - Stiftungsrat | 01.01.2002 |
§ 7 - Vorstand | 01.01.2002 |
§ 8 - Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit | 01.01.2002 |
§ 9 - Beamte | 01.01.2002 |
§ 10 - Sonstige Beschäftigte | 01.01.2002 |
§ 11 - Haushalt und Rechnungsprüfung | 07.04.2006 |
§ 12 - Stiftungsaufsicht | 07.04.2006 |
§ 13 - Siegelbefugnis | 01.01.2002 |
§ 14 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung |
§ 2 | Stiftungszweck |
§ 3 | Mittel der Stiftung |
§ 4 | Satzung |
§ 5 | Organe |
§ 6 | Stiftungsrat |
§ 7 | Vorstand |
§ 8 | Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit |
§ 9 | Beamte |
§ 10 | Sonstige Beschäftigte |
§ 11 | Haushalt und Rechnungsprüfung |
§ 12 | Stiftungsaufsicht |
§ 13 | Siegelbefugnis |
§ 14 | In-Kraft-Treten |
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(1) Unter dem Namen „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(2) Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, die kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich zu fördern.
(2) Sie kann Träger von Einrichtungen sein, die dem Stiftungszweck dienen.
§ 3 Mittel der Stiftung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus ihrem Vermögen, dessen Erträgnissen und Zuwendungen Dritter.
(2) Das Saarland stattet die Stiftung mit einem Vermögen von 25.565 Euro aus. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
(3) Die zur Durchführung laufender Aufgaben erforderlichen Mittel werden der Stiftung vom Saarland nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze zugewendet.
§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung
[1]
, die vom Stiftungsrat beschlossen wird und der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 8. Januar 1991 (Amtsbl. S. 150), zuletzt geändert gem. Bekanntmachung vom 11. Oktober 2000 (Amtsbl. S. 2042).
§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 12 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt und abberufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist nach Anhörung des Stiftungsrats zulässig.
(2) Die Landesregierung bestellt nach Anhörung des Stiftungsrats den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über den Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes.
(4) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die von der Landesregierung nach Anhörung des Stiftungsrats bestellt und abberufen werden.. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist nach Anhörung des Stiftungsrats zulässig.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus.
§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Vorschriften.
§ 9 Beamte
(1) Die Stiftung hat das Recht, Beamte zu haben.
(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten. Ihm obliegen die Ernennung und Entlassung der Beamten nach den Beschlüssen des Stiftungsrats.
§ 10 Sonstige Beschäftigte
(1) Soweit die Geschäfte der Stiftung nicht durch Beamte wahrgenommen werden, beschäftigt die Stiftung Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter).
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Einstellung und Einstufung der Arbeitnehmer sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse obliegen dem Vorstand nach den Beschlüssen des Stiftungsrats.
§ 11 Haushalt und Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft und des Ministeriums der Finanzen.
(2) Es gelten die §§ 106 bis 110 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) unmittelbar und die §§ 1 bis 87 LHO entsprechend.
(3) Der Rechnungshof des Saarlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
§ 13 Siegelbefugnis
Die Stiftung führt das kleine Landessiegel
[2]
.
Fußnoten
[2])
Vgl. Anl. 8 BS-Nr. 1130-1.
§ 14 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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