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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 28. November 1984

Gesetz Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 28. November 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 198401.01.2002
Artikel 1 bis 3 - (aufgehoben)01.01.2002
Artikel 4 - Nachdiplomierung07.04.2006
Artikel 5 - Übergangsvorschriften01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 1 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 201.01.2002
§ 201.01.2002
Artikel 601.01.2002

Artikel 1 bis 3 (aufgehoben)

Artikel 4 Nachdiplomierung

(1) Ein Diplomgrad kann als staatliche Bezeichnung einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten verliehen werden, der
1.
die Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes vor Errichtung der entsprechenden Fachhochschule für den öffentlichen Dienst begonnen und
2.
die Befähigung für diese Laufbahn durch eine Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung erworben hat.
Entsprechendes gilt für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte des gehobenen Dienstes, die als Beamte besonderer Fachrichtungen (§ 29 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) die Laufbahnbefähigung erworben haben. Die Sätze 1 und 2 sind erst anzuwenden, sobald die Fachhochschule einen entsprechenden Diplomgrad als Hochschulgrad verleiht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand und frühere Polizeivollzugsbeamte sinngemäß anzuwenden. Für Polizeivollzugsbeamte, deren Ausbildung sich nach § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes richtet, gilt Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a als erfüllt.
(3) Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.

Artikel 5 Übergangsvorschriften

§ 1

(aufgehoben)

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

Die Voraussetzung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 2
[2]
des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (Amtsbl. 1973 S. 186)
[3]
gilt für diejenigen Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes als erfüllt, die im Rahmen ihrer bisherigen polizeilichen Ausbildung keine Möglichkeit hatten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.
Fußnoten
[2])
Art. 6 des Abkommens aufgehoben durch Gesetz vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 683).
[3])
Jetzige Fassung vgl. BS-Anhang Nr. 31.

§ 2

Die Voraussetzung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 2
[2]
des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (Amtsbl. 1973 S. 186)
[3]
gilt für diejenigen Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes als erfüllt, die im Rahmen ihrer bisherigen polizeilichen Ausbildung keine Möglichkeit hatten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.
Fußnoten
[2])
Art. 6 des Abkommens aufgehoben durch Gesetz vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 683).
[3])
Jetzige Fassung vgl. BS-Anhang Nr. 31.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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