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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken Vom 9. August 2005

Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken Vom 9. August 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 247 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Antsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 9. August 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Artikel 101.08.2005
Abschnitt 1 - Versetzungsordnung für die Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien01.08.2005
§ 1 - Unterrichtsfächer und Zweige01.08.2005
§ 1 - Unterrichtsfächer und Zweige01.08.2005
§ 2 - Bewertungsskala01.08.2005
§ 2 - Bewertungsskala01.08.2005
§ 3 - Trimester- und Jahreszeugnisse01.08.2005
§ 3 - Trimester- und Jahreszeugnisse01.08.2005
§ 4 - Versetzungskonferenz01.08.2005
§ 4 - Versetzungskonferenz01.08.2005
§ 5 - Versetzung01.08.2005
§ 5 - Versetzung17.12.2021
Abschnitt 2 - Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Literarischer Zweig (L) Série littéraire (L)01.08.2005
Abschnitt 3 - Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Naturwissenschaftlicher Zweig (S) „Mathematik-Physik" (SMP) Série scientifique (S) „mathématiques-physique" (SMP)01.08.2005
Abschnitt 4 - Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Naturwissenschaftlicher Zweig (S) „Biologie-Chemie" (SBC) Série scientifique (S) „biologie-chimie" (SBC)01.08.2005
Abschnitt 5 - Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES) Série économique et sociale (ES)01.08.2005
Artikel 2 - In-Kraft-Treten01.08.2005
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226),
[1]
in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur vom 12. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1746) verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.

Artikel 1

Zur Umsetzung des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur werden für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken nachfolgende Regelungen getroffen.

Abschnitt 1 Versetzungsordnung für die Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien

§ 1 Unterrichtsfächer und Zweige

(1) Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichtsfächer folgenden Gruppen zugeordnet, die den Prüfungsfächern des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur entsprechen:
1.
charakteristische Pflichtfächer
2.
zusätzliche Pflichtfächer
3.
Sport (verbindlich)
4.
Wahlfächer.
(2) Fächer der Klasse 10 (classe de seconde)
1.
Literarischer Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Englisch oder Latein
Mathematik
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Biologie
Physik
Chemie
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein oder Englisch (sofern nicht verbindlich)
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
2.
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Mathematik
Physik
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Chemie
Biologie
Englisch
Religion /Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
3.
Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik)
Englisch
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
Biologie
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik.
(3) Fächer der Klasse 11 (classe de première)
1.
Literarischer Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Englisch oder Latein
Philosophie
Mathematik
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Biologie
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Englisch oder Latein (sofern nicht verbindlich)
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
2.
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Mathematik-Physik (SMP)
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Mathematik
Physik
Chemie
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Biologie
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Philosophie (für französische Schüler/-innen)
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Englisch
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
3.
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Biologie-Chemie (SBC)
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Mathematik
Chemie
Biologie
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Physik
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Philosophie (für französische Schüler/-innen)
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Englisch
Dritte Moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
4.
Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES)
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik)
Englisch
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Philosophie (für französische Schüler/-innen)
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik

§ 1 Unterrichtsfächer und Zweige

(1) Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichtsfächer folgenden Gruppen zugeordnet, die den Prüfungsfächern des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur entsprechen:
1.
charakteristische Pflichtfächer
2.
zusätzliche Pflichtfächer
3.
Sport (verbindlich)
4.
Wahlfächer.
(2) Fächer der Klasse 10 (classe de seconde)
1.
Literarischer Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Englisch oder Latein
Mathematik
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Biologie
Physik
Chemie
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein oder Englisch (sofern nicht verbindlich)
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
2.
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Mathematik
Physik
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Chemie
Biologie
Englisch
Religion /Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
3.
Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik)
Englisch
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
Biologie
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik.
(3) Fächer der Klasse 11 (classe de première)
1.
Literarischer Zweig
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Englisch oder Latein
Philosophie
Mathematik
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Biologie
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Englisch oder Latein (sofern nicht verbindlich)
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
2.
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Mathematik-Physik (SMP)
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Mathematik
Physik
Chemie
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Biologie
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Philosophie (für französische Schüler/-innen)
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Englisch
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
3.
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Biologie-Chemie (SBC)
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Mathematik
Chemie
Biologie
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Physik
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Philosophie (für französische Schüler/-innen)
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Englisch
Dritte Moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik
4.
Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES)
a)
charakteristische Pflichtfächer:
Muttersprache
Partnersprache
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik)
Englisch
b)
zusätzliche Pflichtfächer:
Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Sozialkunde
Philosophie (für französische Schüler/-innen)
Religion/Ethik (für deutsche Schüler/-innen)
c)
Sport
d)
Wahlfächer:
Bildende Kunst
Musik
Latein
Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch
Informatik

§ 2 Bewertungsskala

Gemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs werden die Leistungen der Schüler/-innen in der Sekundarstufe II eines deutsch-französischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb einer Skala von 10 bis 1 Punkten bewertet, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen.
Punkte/Noten
10 und 9 Punkte = sehr gut
8 Punkte = gut
7 Punkte = befriedigend
6 Punkte = ausreichend
5 und 4 Punkte = mangelhaft
3, 2 und 1 Punkt(e) = ungenügend.

§ 2 Bewertungsskala

Gemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs werden die Leistungen der Schüler/-innen in der Sekundarstufe II eines deutsch-französischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb einer Skala von 10 bis 1 Punkten bewertet, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen.
Punkte/Noten
10 und 9 Punkte = sehr gut
8 Punkte = gut
7 Punkte = befriedigend
6 Punkte = ausreichend
5 und 4 Punkte = mangelhaft
3, 2 und 1 Punkt(e) = ungenügend.

§ 3 Trimester- und Jahreszeugnisse

(1) Das Schuljahr in der Sekundarstufe II eines deutsch-französischen Gymnasiums wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Trimesterzeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers/der Schülerin in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung.
(2) Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers/der Schülerin während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler/die Schülerin das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt.
(3) Für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben. Durch Mittelung der drei Trimesternoten des jeweiligen Fachs errechnet sich jeweils eine Jahresnote pro Fach. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird.
(4) Auf den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 10 und 11 wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet:
Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern ermittelt. Sodann werden in maximal zwei weiteren Fächern die dort über 6 Punkte hinaus erzielten Punkte addiert, durch zwei dividiert und dieses Ergebnis zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt.
Wird nur ein weiteres Fach eingebracht, so wird die einfache, über 6 Punkte hinausgehende Punktzahl zur Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern addiert.
Die zwei weiteren Fächer können sein:
a)
Sport und ein Wahlfach,
b)
zwei Wahlfächer, falls der Schüler/die Schülerin im Fach Sport von der Teilnahme befreit ist und deshalb keine Note erhält.
Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der Pflichtfächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(5) Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

§ 3 Trimester- und Jahreszeugnisse

(1) Das Schuljahr in der Sekundarstufe II eines deutsch-französischen Gymnasiums wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Trimesterzeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers/der Schülerin in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung.
(2) Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers/der Schülerin während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler/die Schülerin das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt.
(3) Für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben. Durch Mittelung der drei Trimesternoten des jeweiligen Fachs errechnet sich jeweils eine Jahresnote pro Fach. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird.
(4) Auf den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 10 und 11 wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet:
Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern ermittelt. Sodann werden in maximal zwei weiteren Fächern die dort über 6 Punkte hinaus erzielten Punkte addiert, durch zwei dividiert und dieses Ergebnis zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt.
Wird nur ein weiteres Fach eingebracht, so wird die einfache, über 6 Punkte hinausgehende Punktzahl zur Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern addiert.
Die zwei weiteren Fächer können sein:
a)
Sport und ein Wahlfach,
b)
zwei Wahlfächer, falls der Schüler/die Schülerin im Fach Sport von der Teilnahme befreit ist und deshalb keine Note erhält.
Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der Pflichtfächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(5) Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

§ 4 Versetzungskonferenz

(1) Über die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin entscheidet die Versetzungskonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/ der Stellvertreterin.
(2) Abstimmungsberechtigt sind der/die Vorsitzende und alle Fachlehrer/-innen, die den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin unterrichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 4 Versetzungskonferenz

(1) Über die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin entscheidet die Versetzungskonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/ der Stellvertreterin.
(2) Abstimmungsberechtigt sind der/die Vorsitzende und alle Fachlehrer/-innen, die den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin unterrichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 5 Versetzung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, d h. von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage des Jahreszeugnisses der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Versetzungskonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen des Schülers/der Schülerin berücksichtigen.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn im Jahreszeugnis
-
in allen Pflichtfächern mindestens 6 Punkte erreicht werden oder
-
ein allgemeiner Durchschnitt von mindestens 6 Punkten erreicht wird; hierbei dürfen in nicht mehr als zwei Pflichtfächern die Leistungen unter 6 Punkten liegen, von denen nur eines ein charakteristisches Pflichtfach sein darf.
(3) In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz einen Schüler/eine Schülerin, der/die nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine/ihre Leistungen nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass er/sie nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten.
Diese Bestimmung darf auf einen Schüler/eine Schülerin nur einmal angewandt werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.

§ 5 Versetzung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, d h. von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage des Jahreszeugnisses der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Versetzungskonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen des Schülers/der Schülerin berücksichtigen.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn im Jahreszeugnis
-
in allen Pflichtfächern mindestens 6 Punkte erreicht werden oder
-
ein allgemeiner Durchschnitt von mindestens 6 Punkten erreicht wird; hierbei dürfen in nicht mehr als zwei Pflichtfächern die Leistungen unter 6 Punkten liegen, von denen nur eines ein charakteristisches Pflichtfach sein darf.
(3) In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz einen Schüler/eine Schülerin, der/die nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine/ihre Leistungen nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass er/sie nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Diese Bestimmung darf auf einen Schüler/eine Schülerin nur einmal angewandt werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.

Abschnitt 2 Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Literarischer Zweig (L) Série littéraire (L)

Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.
L'unité est la période d'enseignement par matière.
Fächer/Disciplines Kl. 10/2e Kl. 11/1e Kl. 12/Term.
Muttersprache/langue maternelle 5 5 5
Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5
Englisch/anglais oder/ou Latein/latin 4 4 4
Philosophie - 4 4
Mathematik/mathématiques 4 4 4
Geschichte/histoire 2 2 2
Geographie/géographie 2 2 2
Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale (¹) 1 1 1
Religion/Ethik/éthique (²) 2 2 2
Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 2 2
Physik/physique(³) 2 - -
Chemie/chimie 2 - -
Sport/éducation physique et sportive 2 2 2
Wahlfächer/disciplines facultatives
Musik, Bildende Kunst, Informatik/ musique, éducation artistique, informatique 2 2 2
Sprachen/langues 3 3 3
Anmerkungen/Remarques:
(1) Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale:
Im Deutsch-Französischen Gymnasium Buc wird das Fach im Rahmen von Geschichte und Geographie unterrichtet.
Au LFA de Buc, cet enseignement s'effectue dans le cadre de l'enseignement de l'histoire et de la géographie.
(2) Religion/Ethik/éthique: Betrifft nur deutsche Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves allemands.
(3) Physik/physique:
Betrifft die Deutsch-Französischen Gymnasien Freiburg und Saarbrücken.
Concerne les Lycées franco-allemands de Fribourg et de Sarrebruck.

Abschnitt 3 Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Naturwissenschaftlicher Zweig (S) „Mathematik-Physik“ (SMP) Série scientifique (S) „mathématiques-physique“ (SMP)

Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.
L'unité est la période d'enseignement par matière.
Fächer/Disciplines Kl. 10/2e Kl. 11/1e Kl. 12/Term.
Muttersprache/langue maternelle 4 4 4
Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5
Mathematik/mathématiques 6 6 6
Physik/physique 4 5 4
Geschichte/histoire 2 2 2
Geographie/géographie 2 2 2
Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale (¹) 1 1 1
Religion/Ethik/éthique(²) 2 2 2
Philosophie (³) - 2 2
Chemie/chimie 2 2 2
Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 2 2
Englisch/anglais 3 - -
Sport/éducation physique et sportive 2 2 2
Wahlfächer/disciplines facultatives
Musik, Bildende Kunst, Informatik/ musique, éducation artistique, informatique 2 2 2
Sprache/langues 3 3 3
Anmerkungen/Remarques:
(1) Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale:
Im Deutsch-Französischen Gymnasium Buc wird das Fach im Rahmen von Geschichte und Geographie unterrichtet.
Au LFA de Buc, cet enseignement s'effectue dans le cadre de l'enseignement de l'histoire et de la géographie.
(2) Religion/Ethik/éthique: Betrifft nur deutsche Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves allemands.
(3) Philosophie: Betrifft nur französische Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves français.

Abschnitt 4 Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Naturwissenschaftlicher Zweig (S) „Biologie-Chemie“ (SBC) Série scientifique (S) „biologie-chimie“ (SBC)

Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.
L'unité est la période d'enseignement par matière.
Fächer/Disciplines Kl. 10/2e Kl. 11/1e Kl. 12/Term.
Muttersprache/langue maternelle 4 4 4
Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5
Mathematik/mathématiques 6 6 6
Physik/physique 4 3 3
Chemie/chimie 2 4 4
Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 4 4
Geschichte/histoire 2 2 2
Geographie/géographie 2 2 2
Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale (¹) 1 1 1
Religion/Ethik/éthique(²) 2 2 2
Philosophie (³) - 2 2
Englisch/anglais 3 - -
Sport/éducation physique et sportive 2 2 2
Wahlfächer/disciplines facultatives
Musik, Bildende Kunst, Informatik/ musique, éducation artistique, informatique 2 2 2
Sprachen/langues 3 3 3
Anmerkungen/Remarques:
(1) Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale:
Im Deutsch-Französischen Gymnasium Buc wird das Fach im Rahmen von Geschichte und Geographie unterrichtet.
Au LFA de Buc, cet enseignement s'effectue dans le cadre de l'enseignement de l'histoire et de la géographie.
(2) Religion/Ethik/éthique: Betrifft nur deutsche Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves allemands.
(3) Philosophie: Betrifft nur französische Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves français.

Abschnitt 5 Stundentafel der Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien Grilles horaires hebdomadaires du second cycle des lycées franco-allemands Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES) Série économique et sociale (ES)

Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.
L'unité est la période d'enseignement par matière.
Fächer/Disciplines Kl. 10/2e Kl. 11/1e Kl. 12/Term.
Muttersprache/langue maternelle 5 5 5
Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5
Mathematik/mathématiques 6 6 6
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften/sciences économiques et sociales 5 5 5
Geschichte/histoire 2 2 2
Geographie/géographie 2 2 2
Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale (¹) 1 1 1
Religion/Ethik/éthique(²) 2 2 2
Philosophie (³) - 2 2
Englisch/anglais 4 5 4
Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 - -
Sport/éducation physique et sportive 2 2 2
Wahlfächer/disciplines facultatives
Musik, Bildende Kunst, Informatik/ musique, éducation artistique, informatique 2 2 2
Sprachen/langues 3 3 3
Anmerkungen/Remarques:
(1) Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale:
Im Deutsch-Französischen Gymnasium Buc wird das Fach im Rahmen von Geschichte und Geographie unterrichtet.
Au LFA de Buc, cet enseignement s'effectue dans le cadre de l'enseignement de l'histoire et de la géographie.
(2) Religion/Ethik/éthique: Betrifft nur deutsche Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves allemands.
(3) Philosophie: Betrifft nur französische Schüler/-innen. Concerne uniquement les élèves français.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
(2) Zugleich treten die Anlagen 1 und 4 des Erlasses betreffend die Errichtung und Organisation eines Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 15. April 1977 (GMBl. Saar S. 274), zuletzt geändert durch Erlass vom 4. September 1995 (GMBl. Saar S. 554), und die vorläufigen Regelungen des Erlasses zur Errichtung eines wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Zweiges am Deutsch-Französischen Gymnasium Saarbrücken vom 7. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1573) außer Kraft.
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