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Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser Vom 22. Juni 1999

Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser Vom 22. Juni 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 22. Juni 199901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Begriffe01.01.2002
§ 2 - Zufahrt, innere Fahrwege, Einfriedungen01.06.2004
§ 3 - Wochenendhäuser01.06.2004
§ 4 - Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze01.01.2002
§ 5 - Brandschutz01.01.2002
§ 6 - Trinkwasserversorgung und sanitäre Anlagen, Abfallbeseitigung01.01.2002
§ 7 - Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen04.09.2015
§ 8 - Sonstige Einrichtungen01.01.2002
§ 9 - Betriebsvorschriften01.01.2002
§ 10 - Ausnahmen01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2004
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Aufgrund des § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs.2 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (Amtsbl. S. 721),
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 86 LBO; jetzige Fassung der LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

§ 1 Begriffe

(1) Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die dem vorübergehenden Wohnen hauptsächlich während der Wochenenden und während bestimmter Zeiten des Jahres dienen.
(5) Wochenendhausgrundstücke sind Baugrundstücke, die für die Bebauung mit Wochenendhäusern bestimmt sind.
(6) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als Kleinwochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime.
(7) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 6 bestimmt sind.

§ 2 Zufahrt, innere Fahrwege, Einfriedungen

(1) Wochenendhausgrundstücke und Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben. Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
(2) Bei Wochenendhausgrundstücken müssen die Zufahrten mindestens 4 m breit und mit erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. Bei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Stellplätze oder Garagen für das Wochenendhausgrundstück an anderer Stelle eingerichtet werden; die Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein. Stellplätze oder Garagen für Wochenendgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen, es sei denn, dass eine Gemeinschaftsanlage hergestellt wird.
(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.
(4) Bei Camping- und Zeltplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

§ 3 Wochenendhäuser

(1) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 46 der Landesbauordnung nicht anzuwenden. Der Ausbau des Dachraums zu Aufenthaltsräumen ist zulässig.
(2) Wochenendhäuser müssen eine lichte Höhe der Aufenthaltsräume von mindestens 2,30 m haben. Dies gilt auch für das Erdgeschoss von Wochenendhäusern, bei denen das Dach bis zur Höhe des Erdgeschossfußbodens reicht (Nurdachhäuser) mit Ausnahme des Bereichs unterhalb der Dachschräge. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt.
(3) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume nicht gestellt.
(4) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt, wenn sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume befinden. Liegen Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoss, so müssen die für Wände und Decken verwendeten Baustoffe mindestens schwer entflammbar sein.

§ 4 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 90 m², wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden mindestens 80 m² groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
(2) Aufstellplätze müssen mindestens 120 m² groß sein.
(3) Auf Aufstellplätzen dürfen nur Kleinwochenendhäuser errichtet werden, deren größte Höhe 3,20 m nicht überschreitet. Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn
-
im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand zwischen den Kleinwochenendhäusern von mindestens 10 m,
-
im Übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
(4) Stand- und Aufstellplätze sowie Stellplatzanlagen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Stand- und Aufstellplätze müssen von Kläranlagen, Trockentoiletten, Abwassergruben und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
(6) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist die gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucherinnen und Besucher können verlangt werden.

§ 5 Brandschutz

(1) Camping-, Zelt- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinandergereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Zu angrenzenden Grundstücken sind Brandschutzstreifen anzulegen.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 400 l/min haben.
(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.
(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.

§ 6 Trinkwasserversorgung und sanitäre Anlagen, Abfallbeseitigung

(1) Camping-, Zelt- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Stand- oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen.
(2) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind gemeinschaftliche Trinkwasserzapfstellen, Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen sowie Toilettenanlagen anzuordnen, sofern auf den Aufstellplätzen entsprechende Anschlussmöglichkeiten nicht hergestellt werden. Sind auf den Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten vorhanden, so darf die Zahl der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach den Absätzen 3 bis 7 entsprechend verringert werden. Kleinwochenendhäuser sind an vorhandene Anschlussmöglichkeiten anzuschliessen.
(3) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze sollen mindestens 6 zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.
(4) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer getrennt mindestens 16 Waschplätze und 8 Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
(5) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen in eigenen Räumen vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung erhalten. Werden Becken im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.
(6) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein. Toiletten und Urinale müssen mit Wasserspülung versehen sein.
(7) Die Toiletten müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für bis zu je 6 Toiletten und Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen.
(8) Die Fußböden und Wände der Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können.
(9) Die Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
(10) In räumlicher Verbindung mit den Toilettenanlagen sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwasser und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.
(11) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen gegen den übrigen Camping-, Zelt- oder Wochenendplatz abgeschirmt sein.
(12) Bei der Berechnung der in den Absätzen 3 bis 7 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.

§ 7 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen mit mehr als 50 Stand- oder Aufstellplätzen sollen mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer zugänglich und benutzbar sein.

§ 8 Sonstige Einrichtungen

(1) Die Fahrwege von Camping- und Zeltplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben. Für Fahrwege kleinerer Camping- und Zeltplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.
(2) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen muss ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluss vorhanden sein.
(3) An den Eingängen zu den Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Fernsprechanschlüsse und der Einrichtungen für die erste Hilfe ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.
(4) An Eingängen zu Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
1.
Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers und der gegebenenfalls von ihr oder ihm beauftragten Aufsichtsperson,
2.
Lage des Fernsprechanschlusses,
3.
Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste,
4.
Name, Anschrift und Rufnummer der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
5.
die Platzordnung.

§ 9 Betriebsvorschriften

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass
1.
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
2.
die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- und Zeltplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:
1.
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Kleinwochenendhäusern,
2.
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
3.
das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
4.
den Umgang mit Feuer.
(4) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten.
(5) In Abständen von höchstens 1 Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die Eigentümerin, der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber.
(6) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 10 Ausnahmen

Für Camping- und Zeltplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 7 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

[1]
Ordnungswidrig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
1.
in § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
2.
in § 9 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
3.
in § 9 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
4.
in § 9 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.
Fußnoten
[1])
Vgl. Bußgeldkatalog vom 15. Januar 2002 (GMBl. S. 63).

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Neunzehnte Verordnung zur Landesbauordnung (Campingplatzverordnung - CPlVO) vom 26. April 1976 (Amtsbl. S. 421) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze - WochVO) vom 27. Februar 1978 (Amtsbl. S. 275) außer Kraft.
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