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Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz Vom 22. Januar 2021

Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz Vom 22. Januar 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsbl. I S. 366)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar 202129.01.2021
Eingangsformel29.01.2021
Abschnitt 1 - Ziel des Gesetzes29.01.2021
§ 1 - Feststellung einer epidemischen Ausbreitung nach § 28 Absatz 8 IfSG18.02.2022
Abschnitt 2 - Allgemeine Regelungen29.01.2021
§ 2 - Bewertung der epidemiologischen Situation30.11.2021
§ 3 - Beteiligung des Landtages29.01.2021
§ 4 - Befristung30.11.2021
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften18.02.2022
§ 5 - Zuständige Behörden18.02.2022
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.02.2022
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1 Ziel des Gesetzes

§ 1 Feststellung einer epidemischen Ausbreitung nach § 28 Absatz 8 IfSG

(1) Dieses Gesetz stellt aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie SARS-CoV-2 eine konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) fest. Aufgrund dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Dauer der Feststellung notwendige Regelungen über Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf der Grundlage der bundesrechtlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten der Länder nach § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes treffen. Hierzu stellt das Gesetz die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes fest. Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung von COVID-19 anzupassen.

Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen

§ 2 Bewertung der epidemiologischen Situation

Die Bewertung der epidemiologischen Situation erfolgt durch die sachverständig beratene Landesregierung unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens anhand der Maßstäbe des Infektionsschutzgesetzes. Als wesentlicher Maßstab ergänzt insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen die Bewertung der epidemiologischen Situation. Weiterhin werden die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und das zur Verfügung stehende Pflegepersonal sowie die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt.

§ 3 Beteiligung des Landtages

(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes und aufgrund solcher Rechtsverordnungen erlassene Verordnungen anderer Stellen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Die Zuleitung soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung des Landtages vor der Verkündung möglich wäre. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.
(2) Der Landtag kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 jederzeit durch Gesetz aufheben.

§ 4 Befristung

In Rechtsverordnungen gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Kontaktbeschränkungen) sowie gemäß den Nummern 5 bis 7, die Untersagungen oder Schließungen zum Gegenstand haben, ist vorzusehen, dass diese spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten; die Rechtsverordnungen können entsprechend der epidemiologischen Situation verlängert werden.

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 5 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung der Rechtsverordnungen nach Abschnitt 2 sind die Ortspolizeibehörden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Rechtsverordnungen im Sinne des Abschnittes 2 sind die Gemeindeverbände.
(3) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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