Heranziehungs-VO
DE - Landesrecht Saarland

Rechtsverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Heranziehungs-VO) Vom 2. Juli 1974

Rechtsverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Heranziehungs-VO) Vom 2. Juli 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rechtsverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Heranziehungs-VO) vom 2. Juli 197401.01.2002
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2008
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2002
Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438)
[1]
in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen:
Fußnoten
[1])
AGSGB XII vgl. BS-Nr. 2170-1.

§ 1

(1) Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegt die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Pflegegeld bei vorübergehender Abwesenheit von Leistungsberechtigten aus einer stationären Einrichtung, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach
§ 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig ist.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und für das Gebiet der Landeshauptstadt die Landeshauptstadt Saarbrücken führen die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegende Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch.

§ 2

(1) Den Gemeinden obliegt es,
1.
bei allen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
a)
Anträge auf Sozialhilfe entgegenzunehmen,
b)
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der nachfragenden Personen und der Leistungsberechtigten zu ermitteln;
2.
in den Fällen der Unterbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die unter Nummer 1 genannten Aufgaben durchzuführen;
3.
die unter Nummer 1 genannten Aufgaben durchzuführen und die Hilfe zu gewähren, wenn und soweit der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Hilfen durch Satzung herangezogen hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben sind vom örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmen, wenn dieser von der Heranziehung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keinen oder nur für das Antragsverfahren Gebrauch gemacht hat.

§ 3

In den Fällen der §§ 1 und 2 entscheiden die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Gemeinden selbstständig. Dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bleibt vorbehalten, im Einzelfall selbst tätig zu werden.

§ 4

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt zur Durchführung der den örtlichen Trägern und den Gemeinden nach §§ 1 und 2 obliegenden Aufgaben allgemein oder im Einzelfall Weisungen. Eine Nachprüfung bleibt ihm vorbehalten.

§ 5

Für die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach §§ 1 und 2 gilt
§ 98 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 6

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Gemeinden, falls diese nicht schon im Rahmen des
§ 64 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von den Kosten befreit sind, auf Antrag die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Der Minister für
Familie, Gesundheit und Sozialordnung
[1]
Fußnoten
[1])
Jetzt: Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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