Gesetz Nr. 1959 für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Saarländisches Brexit-Übergangsgesetz - SaarlBrexitÜG) Vom 13. März 2019
Gesetz Nr. 1959 für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Saarländisches Brexit-Übergangsgesetz - SaarlBrexitÜG) Vom 13. März 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 6. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 115) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1959 für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Saarländisches Brexit-Übergangsgesetz - SaarlBrexitÜG) vom 13. März 2019 | 01.02.2020 |
Eingangsformel | 01.02.2020 |
§ 1 - Übergangsregelung | 01.02.2020 |
§ 2 - Ausnahmen | 01.02.2020 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Übergangsregelung
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
§ 2 Ausnahmen
§ 1 findet keine Anwendung auf § 18 Absatz 2 und § 54 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), § 13 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127) sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt
1)
.
(2) Das Ministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Februar 2020 gemäß Bekanntmachung vom 6. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 115)
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