PflZV-VO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung - PflZV-VO) Vom 14. Januar 2015

Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung - PflZV-VO) Vom 14. Januar 2015
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 11 der 24. Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung - PflZV-VO) vom 14. Januar 201501.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 1 - Vorschuss24.03.2023
§ 2 - Verrechnung, Rückzahlung21.04.2017
§ 3 - Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses01.01.2015
§ 4 - Härtefallregelung21.04.2017
§ 5 - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst21.04.2017
§ 6 - Inkrafttreten21.04.2017
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
1
Fußnoten
1)
Einleitungsformel der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134).

§ 1 Vorschuss

(1) Beamtinnen und Beamte, die nach § 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes Familienpflegezeit oder nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung in Anspruch nehmen, erhalten einen Vorschuss auf die nach Beendigung der Freistellung zustehende Besoldung. Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt monatlich.
(2) Der Vorschuss beträgt
1.
in den Fällen einer Familienpflegezeit nach § 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Freistellung durchschnittlich zustehen,
2.
in den Fällen eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes bis zu 30 Prozent der Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung zustehen.
Die Beamtin oder der Beamte kann vor dem Beginn der Freistellung beantragen, dass der Vorschuss nach einem Prozentsatz unterhalb der in Satz 1 genannten Höchstsätze bemessen wird.
(3) Wird für die Zeit nach Beendigung der Freistellung ein größerer Arbeitszeitumfang bewilligt, als er vor deren Beginn vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung zustehen.
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:
1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 des Saarländischen Besoldungsgesetzes unterliegen,
2.
steuerfreie Bezüge sowie
3.
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.

§ 2 Verrechnung, Rückzahlung

(1) Der Vorschuss ist nach Beendigung der Freistellung innerhalb eines gleichlangen Zeitraums in gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Familienpflegezeit, der Pflegezeit oder der sonstigen Freistellung widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zwei oder mehrere Familienpflegezeiten nach § 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes oder Pflegezeiten und sonstige Freistellungen nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in Anspruch genommen, sind die gewährten Vorschüsse nach Beendigung der Freistellungen innerhalb eines Zeitraums, der der Gesamtdauer der Freistellungen entspricht, in gleichhohen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen.
(3) Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 26 und 28 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 45 und 46 des Saarländischen Beamtengesetzes). Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes, § 49 des Saarländischen Beamtengesetzes).
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Vorschuss auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bis zum Ende des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Freistellung folgt, in einer Summe zurückgezahlt werden. Der Antrag ist bei Beendigung der Freistellung zu stellen.

§ 3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.

§ 4 Härtefallregelung

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und
1.
die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Zeit nach Beendigung der Freistellung bewilligt worden war,
2.
die Beamtin oder der Beamte nach der Freistellung mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Zeit nach Beendigung der Freistellung bewilligt worden war,
3.
die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes, § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes),
4.
die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder
5.
das Beamtenverhältnis nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes endet.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstige Freistellung hinaus der Pflege- oder Betreuungsbedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Zeit nach Beendigung der Freistellung bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Zeit nach Beendigung der Freistellung vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.
(2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die Anwärterbezüge erhalten, entsprechend. Wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei demselben Dienstherrn kein neues Beamtenverhältnis begründet, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
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