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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung der Beamten des mittleren Vollstreckungsdienstes (Vollziehungsdienstes) Vom 29. September 1964

Verordnung über die Ausbildung der Beamten des mittleren Vollstreckungsdienstes (Vollziehungsdienstes) Vom 29. September 1964
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anlage Nr. 271 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung der Beamten des mittleren Vollstreckungsdienstes (Vollziehungsdienstes) vom 29. September 196401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§§ 1 bis 13 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 14 - Laufbahnwechsel01.01.2002
§ 15 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
Abs. 2
[1]
des Gesetzes Nr. 771 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505), des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) vom 11. Dezember 1962 (Amtsbl. S. 823) und des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes Nr. 766 über die Saarländische Verwaltungsschule vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561) wird verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 20 Abs. 2 SBG.

§§ 1 bis 13

(aufgehoben)

§ 14 Laufbahnwechsel

Beamte der Laufbahn des mittleren Vollstreckungsdienstes (Vollziehungsdienstes) können nach der Beförderung zum Vollstreckungssekretär unter Beibehaltung ihrer Rechtsstellung zu der Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden. Die Ausbildungszeit für diese Laufbahn beträgt zwölf Monate und entspricht der gekürzten Ausbildungszeit nach
§ 27
[2]
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Nach erfolgreicher Ableistung der Ausbildungszeit ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung abzulegen. Dem Beamten kann nach bestandener Prüfung ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung übertragen werden.
Fußnoten
[2])
Jetzt § 20 Abs. 1 Satz 3 der APO m.D.; jetzige Fassung vgl. BS- Nr. 2030- 16.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1964 in Kraft.
Der Minister
des Innern
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