BliHiG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 761 über die Gewährung einer Blindheitshilfe Vom 2. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995

Gesetz Nr. 761 über die Gewährung einer Blindheitshilfe Vom 2. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1346)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 761 über die Gewährung einer Blindheitshilfe vom 2. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 199501.01.2002
§ 101.01.2021
§ 201.01.2002
§ 301.01.2017
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1020.11.2015

§ 1

(1) Blinde erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 (ABl. L 166 vom 30. 4. 2004, S. 1, ber. ABl. L 200 vom 7. 6. 2004, S. 1, ber. ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 (ABl. L 349 vom 19. 12. 2012, S. 45), in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen eine Blindheitshilfe.
(2) Blinden Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Blindheitshilfe in Höhe von monatlich 450,- Euro gewährt. Blinden Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Blindheitshilfe in Höhe von monatlich 317,- Euro gewährt.
(3) Blinden stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

§ 2

Der Anspruch auf Blindheitshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

§ 3

(1) Auf die Blindheitshilfe werden gleichartige Leistungen angerechnet, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhält. Entsprechendes gilt für vergleichbare Leistungen aus anderen Staaten.
(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei dem Pflegegrad 2 mit 46,30 vom Hundert des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3, 4 und 5 mit 33,60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet.
(3) Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang angerechnet. Dies gilt entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.
(4) Zur Realisierung des Anspruchs auf vorrangige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften kann der Träger der Blindheitshilfe den Anspruch bis zur Höhe seiner Leistungen auf sich überleiten.

§ 4

Befinden sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) getragen, so verringert sich die Blindheitshilfe nach § 1 Abs. 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 v. H. der Beträge aus § 1 Abs. 2; dies gilt von dem ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung oder im Fall schon bestehender Unterbringung auf die erstmalige Beteiligung öffentlich-rechtlicher Leistungsträger an der Kostenerstattung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindheitshilfe in Höhe von je 1/30 des Betrages nach § 1 Abs. 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.

§ 5

Die Aufwendungen für die Blindheitshilfe trägt das Saarland.

§ 6

(1) Die Leistungen werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Sie sind kostenfrei auf ein Konto, das die Empfangsberechtigten angegeben haben, zu überweisen.
(2) Die Zahlung der Blindheitshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Erhöhung der Leistung beantragt wird. Eine Erhöhung der Leistungen von Amts wegen wird vom Ersten des Monats an wirksam, in dem die Umstände oder das Ereignis, welche die Erhöhung bedingen, der nach § 8 zuständigen Behörde bekannt geworden sind.
(3) Eine Minderung oder Entziehung der Blindheitshilfe wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; werden anrechnungsfähige andere Leistungen nach § 3 nachgezahlt, so ist für deren Anrechnung der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Zahlung maßgebend. Eine durch Besserung der Sehfähigkeit bedingte Minderung oder Entziehung der Blindheitshilfe tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheids folgt.
(4) Ist die Überzahlung dadurch entstanden, dass die Empfänger oder die gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer die Wiederherstellung der Sehfähigkeit nicht mitgeteilt und insoweit ihre Mitteilungspflicht nach § 7 versäumt haben, sind die Blinden unter Beachtung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Rückerstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet.

§ 7

Der Empfänger der Blindheitshilfe ist verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Gewährung der Blindheitshilfe maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Ist er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter oder den Betreuer.

§ 8

(1) Dieses Gesetz wird von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Sozialgesetzbuch (I. und X. Buch), das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

§ 9

(1) Hochgradig Sehschwache, die zum Zeitpunkt des Änderungsgesetzes vom 24. März 1982 (Amtsbl. S. 390) Anspruch auf Gewährung einer Blindheitshilfe hatten, erhalten diese Leistungen weiter.
(2) Abweichend von § 4 gilt für Blinde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die erforderliche Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung erhalten, § 4 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in der Fassung vom 20. April 1982 weiter.
Diese vor dem Inkrafttreten zustehende Blindheitshilfe darf jedoch so lange nicht erhöht werden, bis der Betrag erreicht ist, wie er sich nach der Neufassung ergibt.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht