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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug Vom 6. Juli 1999

Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug Vom 6. Juli 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12a eingefügt durch Artikel 12 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug vom 6. Juli 199901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Zielsetzung01.01.2002
§ 2 - Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 1001.08.2010
§ 3 - Lehrkräfte01.01.2002
§ 4 - Lehrpläne01.01.2002
§ 5 - Beauftragter für den bilingualen Unterricht01.01.2002
§ 6 - Einrichtung bilingualer Züge, Zulassung, Klassenbildung01.01.2002
§ 7 - Teilnahme des Schülers01.08.2010
§ 8 - Intensivlernphase01.01.2002
§ 9 - Leistungsbewertung01.01.2002
§ 10 - Zeugnisse01.08.2010
§ 11 - Regelungen für die Sekundarstufe II01.08.2010
§ 12 - Regelungen für das Abitur01.01.2002
§ 12a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 13 - Inkrafttreten18.12.2020
Anlage 1.1 - Stundentafel der Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums mit bilingualem Zug01.08.2012
Anlage 1.2 - Stundentafel der Klassenstufen 7 bis 10 des Gymnasiums mit bilingualem Zug01.08.2012
Anlage 2.101.08.2010
Anlage 2.201.08.2010
Anlage 3.101.08.2007
Anlage 3.201.08.2007
Anlage 3.301.01.2002
Anlage 3.401.01.2002
Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 2 sowie des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147),
geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
:

§ 1 Zielsetzung

Bilinguale Züge an Gymnasien haben das übergeordnete Ziel einer nachhaltigen Förderung der fremdsprachlichen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsverfahren und geeignete schulorganisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören
1.
Unterricht in der Fremdsprache mit erhöhter Wochenstundenzahl nach Maßgabe der für Gymnasien mit bilingualem Zug geltenden Stundentafeln,
2.
fremdsprachiger Unterricht vor allem in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde,
3.
Einbeziehung von begegnungspädagogischen Maßnahmen und Intensivlernphasen in den Lernprozess.

§ 2 Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 10

(1) Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des bilingualen Zuges gelten die Stundentafeln gemäß Anlagen 1.1 und 1.2.
(2) Neben dem fremdsprachigen Unterricht in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde kann das bilinguale Angebot einer Schule durch zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder durchgängig durch fremdsprachigen Unterricht in weiteren Fächern, wie z.B. Physik, Biologie, Bildende Kunst, Musik oder Sport ergänzt werden. Der fremdsprachige Unterricht in einem der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer kann nach Wahl der Schule im Rahmen der personellen Möglichkeiten ersetzt werden durch den fremdsprachigen Unterricht in einem naturwissenschaftlichen Fach; in diesem Fall wird der Unterricht in dem gesellschaftswissenschaftlichen Fach in deutscher Sprache erteilt.
(3) In der Klassenstufe 5 wird der Sprachunterricht in der ersten Fremdsprache durch einen einstündigen, in der Klassenstufe 6 durch einen zweistündigen Zusatzunterricht ergänzt. Er dient der sprachlichen Vorbereitung auf den in Klassenstufe 7 einsetzenden fremdsprachigen Sachfachunterricht. Der Zusatzunterricht in der Klassenstufe 5 kann um eine weitere Stunde erweitert werden.

§ 3 Lehrkräfte

Die den fremdsprachigen Unterricht erteilenden Lehrkräfte müssen grundsätzlich die Lehrbefähigung für das Sachfach und entweder die Lehrbefähigung für die Fremdsprache besitzen oder diese als Muttersprache sprechen oder über eine Sprachkompetenz in dieser Sprache verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.

§ 4 Lehrpläne

Der Unterricht in den bilingual unterrichteten Sachfächern wird nach den für den bilingualen Unterricht geltenden Lehrplänen erteilt. Der fremdsprachig erteilte Sachfachunterricht ist kein um Sachfachinhalte erweiterter Fremdsprachenunterricht, sondern er orientiert sich an den didaktischen und methodischen Prinzipien des jeweiligen Sachfaches.

§ 5 Beauftragter für den bilingualen Unterricht

Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine im bilingualen Unterricht eingesetzte Lehrkraft mit der Organisation des bilingualen Zuges, wobei es sich möglichst um eine Lehrkraft handeln soll, die an der Schule bereits ein Funktionsamt ausübt. Diese Lehrkraft übernimmt Aufgaben der Koordinierung, Beratung und Unterrichtsorganisation sowie die Betreuung außerunterrichtlicher Angebote. Sie berät die Schulleitung in fachdidaktischen, fachmethodischen und den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte betreffenden Fragen und koordiniert die Arbeit der vom bilingualen Unterricht betroffenen Fachkonferenzen.

§ 6 Einrichtung bilingualer Züge, Zulassung, Klassenbildung

(1) Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde
[1]
.
(2) Fremdsprache des bilingualen Unterrichts kann nur eine in der Klassenstufe 5 des betreffenden Gymnasiums als erste Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein.
(3) Aus der Teilnahme am Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 kann ein Anspruch, auch in den folgenden Klassenstufen am Unterricht des bilingualen Zuges teilzunehmen, nicht hergeleitet werden; die Eltern sind bei der Anmeldung ihres Kindes vor Aufnahme in die Schule entsprechend zu informieren und zu beraten. Am Ende der Klassenstufe 6 können die Schülerinnen und Schüler für den ab Klassenstufe 7 einsetzenden bilingualen Unterricht angemeldet werden; die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vorher zu beraten. Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Zuges beauftragten Lehrkraft unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft und Lernverhalten. Dem Leistungsbild im Fremdsprachenunterricht einschließlich des Zusatzunterrichts sowie im Deutsch- und Erdkundeunterricht kommt dabei ein höherer Stellenwert zu als dem in anderen Fächern.
(4) Auch für Gymnasien mit bilingualem Zug gilt die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die sich danach ergebende Anzahl der Klassen, Gruppen und Kurse darf sich durch den bilingualen Zug nicht erhöhen.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 7 Teilnahme des Schülers

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 zugelassen wurde, ist verpflichtet, an diesem Unterricht bis zum Ende der Klassenstufe 10 teilzunehmen.
(2) Ausnahmsweise kann die Schülerin oder der Schüler am Ende eines Schuljahres auf Antrag aus dem bilingualen Zug ausscheiden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Unterrichtes beauftragten Lehrkraft.
(3) Unabhängig davon besteht für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit bilingualem deutsch-französischem Zug, die zudem über das Angebot des gleichzeitigen Erwerbs der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats verfügen, die Möglichkeit des Ausstiegs nach der Klassenstufe 9.

§ 8 Intensivlernphase

Mindestens einmal im Schuljahr wird ab Klassenstufe 7 eine mehrtägige Intensivlernphase in der Fremdsprache durchgeführt, die nach Möglichkeit begegnungspädagogische Aspekte berücksichtigt. Es ist wünschenswert, dass die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein ein- oder mehrwöchiges Betriebspraktikum im Zielland absolvieren.

§ 9 Leistungsbewertung

Bei der Bewertung der Leistungen in den bilingual unterrichteten Sachfächern sind nur die fachlichen Leistungen zu beurteilen. Führt fehlerhafte oder fachsprachlich unangemessene Sprachproduktion zu eingeschränkten fachlichen Leistungen, so ist dies wie im deutschsprachig geführten Sachfachunterricht bei der Bewertung und Benotung zu berücksichtigen.

§ 10 Zeugnisse

(1) Die Leistungen im Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 können in verbaler Form auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ beurteilt werden.
(2) Die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges ab Klassenstufe 7 wird auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ vermerkt.
(3) Zusätzlich zu den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 9 und 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 2.1 oder 2.2. Sie erhalten außerdem eine Übersetzung dieses Zertifikats in der jeweiligen Fremdsprache, wobei das hierzu von der Schulaufsichtsbehörde
[1]
vorgeschriebene Muster zu verwenden ist.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 11 Regelungen für die Sekundarstufe II

(1) Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges, die im Schuljahr 2007/2008 in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe eintreten, belegen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des auslaufenden neunjährigen Gymnasiums bezie-hungsweise in den Jahrgangsstufen 11 und 12 des achtjährigen Gymnasiums die jeweilige Fremdsprache als Leistungs-kurs und eines der Fächer Erdkunde, Geschichte oder Politik als bilingual unterrichteten Grund- oder Leistungskurs. Für die Kursbildung gelten die Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1142), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536).
(2) Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges, die ab dem Schuljahr 2008/2009 in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe eintreten, belegen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die jeweilige Fremdsprache als E-Kurs und ein Sachfach als bilingual unterrichtetes Unterrichtsfach. Für die Kursbildung gelten die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Für die Bewertung der Leistungen im fremdsprachig erteilten Unterricht gilt § 9.
(4) Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, welche Fächer fremdsprachig unterrichtet wurden.

§ 12 Regelungen für das Abitur

(1) Ist Erdkunde, Geschichte oder Politik Abiturprüfungsfach, so wird die Prüfung grundsätzlich in der Fremdsprache durchgeführt. Näheres regeln die allgemeinen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung in den bilingualen Sachfächern.
(2) Auf dem Abiturzeugnis wird die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges vermerkt.
(3) Zusätzlich zum Abiturzeugnis erhalten die Schülerinnen und Schüler des auslaufenden, neunjährigen Gymnasiums ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 3.1 oder 3.2, die Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums ein Zertifikat nach dem Muster der Anlagen 3.3 oder 3.4 in dem die Teilnahme am Unterricht in der Fremdsprache des bilingualen Zuges und am bilingualen Sachfachunterricht sowie gegebenenfalls in bilingualen Sachfächern in der Fremdsprache erbrachte schriftliche und/oder mündliche Prüfungsleistungen bescheinigt werden; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums eintreten; abweichend hiervon können Schülerinnen und Schüler, die sich bereits im Schuljahr 1998/99 in einem bilingualen Zug befinden, diesen Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 12 und 13 nach den Vorschriften dieser Verordnung fortsetzen.

Anlage 1.1

Stundentafel der Klassenstufen 5 bis 10
des Gymnasiums mit bilingualem Zug
(im Schuljahr 2010/2011 für die Klassenstufen 5 und 6 und aufsteigend für die nachfolgenden Klassenstufen in den folgenden Schuljahren)
Klassenstufe 5 6 7 8 9 10
Religion 2 2 2 2 2 2
Deutsch 5 5 4 3 4 4
1. Fremdsprache (Französisch, Englisch)1) 5 (+1) 4 (+2) 4 4 3 33)
2. Fremdsprache1) 4 4 4 3 33)
33) 4 4 33)
Mathematik 5 5 4 4 4 4
Naturwissenschaften 3 2
Biologie3) 2 2 25)
Chemie3) 2 2 25)
Physik3) 2 2 2 25)
Erdkunde 2 37) 37) 25) 7)
Geschichte 2 2 27) 27) 25) 7)
Sozialkunde 27) 27)
Bildende Kunst 2 2 2 2 24)
Musik 2 2 2 2 24)
Sport 2 2 2 2 2 2
Klassenlehrerfach6) 1
Wahlpflichtfächer2) 2 / 3
Pflichtwochenstunden insgesamt 30 32 33 34 34 33
Fußnoten
1)
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
2)
Ein Wahlpflichtfach kann aus den folgenden Fächern gewählt werden (in Klammern: Anzahl der Wochenstunden):
Zusätzliche Fremdsprache (fortgeführte 2. Fremdsprache oder neu einsetzende 3./4. Fremdsprache) (3), zweites Kunstfach (2), dritte Naturwissenschaft (2), dritte Gesellschaftswissenschaft (2), Wirtschaftslehre (2), Technik (2), Informatik (2), Darstellendes Spiel (2), Philosophie (2).
3)
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil: Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10:
1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil: Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
4)
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst
5)
sprachliches Profil: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil: Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil: Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
6)
Der Stundenansatz des Faches, das die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer unterrichtet, wird um eine Stunde erhöht.
7)
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.

Anlage 1.2

Stundentafel der Klassenstufen 7 bis 10
des Gymnasiums mit bilingualem Zug
(in den Schuljahren 2010/2011 bis 2013/2014 für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 in die Klassenstufe 7, 8, 9 oder 10 eintreten)
Klassenstufe 7 8 9 10
mn/s mn s mn s mn s
Religion 2 2 2 2
Deutsch 4 3 3 4
1. Fremdsprache (Französisch, Englisch)1) 4 3 3 33)
2. Fremdsprache1) 4 4 3 33)
3. Fremdsprache - 4 - 4 - 43)
Mathematik 5 4 3 4
Biologie 3 2 2 25)
Chemie 3 2 4 2 3 25)
Physik 2 4 2 4 2 25)
Erdkunde 36) 26) 26) 25)6)
Geschichte 3 26) 26) 25)6)
Sozialkunde 26) 36)
Bildende Kunst 2 2 24)
Musik 2 2 24)
Sport 2 2 2 2
Wahlpflichtfächer2) 2 / 3
Pflichtwochenstunden insgesamt 33 34 34 34
mn
mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium
s
altsprachliches und neusprachliches Gymnasium
Fußnoten
1)
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
Die Schülerin/Der Schüler wählt die Fremdsprachen entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule.
2)
Ein Wahlpflichtfach kann aus den folgenden Fächern gewählt werden (in Klammern: Anzahl der Wochenstunden):
Zusätzliche Fremdsprache (fortgeführte 2. Fremdsprache oder neu einsetzende 3./4. Fremdsprache) (3), zweites Kunstfach (2), dritte Naturwissenschaft (2), dritte Gesellschaftswissenschaft (2), Wirtschaftslehre (2), Technik (2), Informatik (2), Darstellendes Spiel (2), Philosophie (2).
3)
sprachliches Profil:
Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10: 1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil:
Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil:
Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10: 1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil:
Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
sprachliches Profil:
Profilfach: 3. Fremdsprache
In Klassenstufe 10: 1. und 3. Fremdsprache werden verpflichtend weitergeführt.
naturwissenschaftliches Profil:
Profilbereich: Physik (in den Klassenstufen 8 und 9), Chemie (in den Klassenstufen 9 und 10), Biologie (in Klassenstufe 8);
Physik wird in den Klassenstufen 8 und 9 schriftliches Fach;
in Klassenstufe 8: Physik vierstündig, Biologie zweistündig,
in Klassenstufe 9: Physik und Chemie je vierstündig,
in Klassenstufe 10: Physik wird zweistündig und Chemie dreistündig verpflichtend weitergeführt; beide Fremdsprachen werden weitergeführt.
4)
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst
Wahl zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst
5)
sprachliches Profil:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
sprachliches Profil:
Wahl von 4 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
naturwissenschaftliches Profil:
Wahl von 2 Fächern aus der Gruppe der Fächer Biologie, Erdkunde, Geschichte, wobei der Unterricht in den in den Klassenstufen 8 und 9 bilingual unterrichteten Sachfächern auch in der Klassenstufe 10 verpflichtend ist.
6)
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.
Diese Fächer werden - vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 - bilingual unterrichtet.

Anlage 2.1

(Bezeichnung der Schule)
Gesamtschule mit bilingualem deutsch-französischem Zug
Zertifikat
(Anlage zum Abiturzeugnis der Klassenstufe “...”
vom
[1]
______________________________________________________________________________________
VornameName
geb. am _______________________________ in ______________________________________________
hat am verstärkten Französischunterricht in den Klassenstufen 5 und 6
und am bilingualen Sachfachunterricht
in den Fächern in Klassenstufe
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
teilgenommen.
____________________________, den ____________________
___________________________________ _____________________________________
Schulleiter/Schulleiterin Beauftragter/Beauftragte für den bilingualen Zug
Fußnoten
[1])
Zertifikat gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug vom 6. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1068) in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 2.2

(Bezeichnung der Schule)
Gesamtschule mit bilingualem deutsch-englischem Zug
Zertifikat
(Anlage zum Abiturzeugnis der Klassenstufe “...”
vom
[1]
______________________________________________________________________________________
Vorname Name
geb. am _______________________________ in ______________________________________________
hat am verstärkten Englischunterricht in den Klassenstufen 5 und 6
und am bilingualen Sachfachunterricht
in den Fächern in Klassenstufe
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
teilgenommen.
____________________________, den ____________________
___________________________________ _____________________________________
Schulleiter/Schulleiterin Beauftragter/Beauftragte für den bilingualen Zug
Fußnoten
[1])
Zertifikat gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug vom 6. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1068) in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 3.1

(Bezeichnung der Schule)
Gymnasium mit bilingualem deutsch-französischem Zug
Herr/Frau ______________________________________________________________________________
Vorname Name
geb. am _______________________________ in ______________________________________________
hat am verstärkten Französischunterricht in den Klassenstufen 5 und 6
und in der Sekundarstufe I am bilingualen Sachfachunterricht
in den Fächern in Klassenstufe
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
teilgenommen.
In der Sekundarstufe II hat er/sie am bilingualen Sachfachunterricht
in den Fächern in Klassen- bzw. Jahrgangsstufe
___________________________ _____________________
___________________________ _____________________
___________________________ _____________________
und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 am Unterricht des E-Kurses Französisch teilgenommen.
¹ Zertifikat gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug vom 6. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1068) in der jeweils geltenden Fassung.
Er/Sie hat sich mit Erfolg einer
schriftlichen Prüfung im Abitur im Sachfach
in französischer Sprache unterzogen.
Er/Sie hat folgende Note erhalten:_ (__________)
Er/Sie hat sich mit Erfolg einer
mündlichen Prüfung im Abitur im Sachfach
in französischer Sprache unterzogen.
Er/Sie hat folgende Note erhalten:_ (__________)
____________________________, den ____________________
___________________________________ _____________________________________
Schulleiter/Schulleiterin Beauftragter/Beauftragte für den bilingualen Zug

Anlage 3.2

(Bezeichnung der Schule)
Gymnasium mit bilingualem deutsch-englischem Zug
Herr/Frau ______________________________________________________________________________
Vorname Name
geb. am _______________________________ in ______________________________________________
hat am verstärkten Englischunterricht in den Klassenstufen 5 und 6
und in der Sekundarstufe I am bilingualen Sachfachunterricht
in den Fächern in Klassenstufe
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
___________________________ ________________
teilgenommen.
In der Sekundarstufe II hat er/sie am bilingualen Sachfachunterricht
in den Fächern in Klassen- bzw. Jahrgangsstufe
___________________________ _____________________
___________________________ _____________________
___________________________ _____________________
und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 am Unterricht des E-Kurses Englisch teilgenommen.
¹ Zertifikat gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung - Schulordnung - über Gymnasien mit bilingualem Zug vom 6. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1068) in der jeweils geltenden Fassung.
Er/Sie hat sich mit Erfolg einer
schriftlichen Prüfung im Abitur im Sachfach
in englischer Sprache unterzogen.
Er/Sie hat folgende Note erhalten:_ (__________)
Er/Sie hat sich mit Erfolg einer
mündlichen Prüfung im Abitur im Sachfach
in englischer Sprache unterzogen.
Er/Sie hat folgende Note erhalten:_ (__________)
____________________________, den ____________________
___________________________________ _____________________________________
Schulleiter/Schulleiterin Beauftragter/Beauftragte für den bilingualen Zug

Anlage 3.3

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Anlage 3.4

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