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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. November 2014

Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. November 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. November 201401.01.2015
Artikel 101.01.2015
Artikel 2 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes01.01.2015
Artikel 3 - Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes01.01.2015
Artikel 9 - Übergangsregelungen01.01.2015
Artikel 10 - Inkrafttreten01.01.2015

Artikel 1

(Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Besoldung bei Familienpflegezeit
(1)
Bei einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2)
Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.“
2.
In der Anlage IX werden in dem Abschnitt „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ in der Vorbemerkung Nummer 10 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „76,19“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „152,38“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 69f wird wie folgt gefasst:
„§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters“
b)
Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109 (weggefallen)“
2.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
3.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
4.
§ 12 Absatz 5 wird aufgehoben.
5.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
6.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 44 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
4.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 128 Abs. 1, § 131 Abs. 2 oder § 132 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, nach § 128 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes, auch in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und § 132 des Saarländischen Beamtengesetzes, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 v.H. in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 vermindert sich der Vomhundertsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils zwei Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat, höchstens jedoch um 3,6. Satz 9 gilt unter der Voraussetzung, dass der Beamte mindestens fünf Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat.“
7.
§ 14a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ werden durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,“
b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder“
8.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bereits erreicht“ ersetzt.
9.
§ 20 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e finden keine Anwendung.“
10.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
11.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e finden keine Anwendung.“
12.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr“ durch die Wörter „die besondere Altersgrenze“ ersetzt.
13.
§ 50e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ werden durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind und die besondere Altersgrenze erreicht haben,“
14.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes“ und werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
15.
§ 69f wird wie folgt gefasst:
§ 69f
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1)
Für Beamte, die nach § 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, ist § 14 Abs. 3 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1955 63 1
28. Februar 1955 63 2
31. März 1955 63 3
30. April 1955 63 4
31. Mai 1955 63 5
30. Juni 1955 63 6
31. Juli 1955 63 7
31. August 1955 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10
(2)
Für Beamte, die nach § 44 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1952 65 1
29. Februar 1952 65 2
31. März 1952 65 3
30. April 1952 65 4
31. Mai 1952 65 5
31. Dezember 1952 65 6
(3)
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahr Monat
1. Januar 2015 63 0
1. Februar 2015 63 1
1. März 2015 63 2
1. April 2015 63 3
1. Mai 2015 63 4
1. Juni 2015 63 5
1. Juli 2015 63 6
1. August 2015 63 7
1. September 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
16.
§ 109 wird aufgehoben.
Artikel 4 bis 8
(Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 9 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
[1]
treten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule, die im Monat Januar 2015 das 65. Lebensjahr vollenden, zum Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
(2) Für vor dem 1. Januar 2015 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen die Teilzeitbeschäftigung nach § 8 der Arbeitszeitverordnung
[2]
und § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei
[3]
bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist, gelten die für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze und die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 44 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Sie treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2015 nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes oder § 95 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 oder § 95 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Dezember 2005 geltenden Fassung Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt und dieser vor dem 1. Januar 2015 angetreten worden ist.
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
AZVO vgl. BS-Nr. 2030-1-2
[3])
AZVO-Pol vgl. BS-Nr. 2030-1.3.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 14 Buchstabe b und 17 bis 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[4]
(3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2013 in Kraft.
Fußnoten
[4])
12. Dezember 2014.
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