Verordnung über die Erfüllung des zehnten Pflichtschuljahres in der Form des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz Vom 30. Juni 2020
Verordnung über die Erfüllung des zehnten Pflichtschuljahres in der Form des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz Vom 30. Juni 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erfüllung des zehnten Pflichtschuljahres in der Form des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz vom 30. Juni 2020 | 01.08.2020 |
§ 1 - Verpflichtung zum Besuch eines zehnten beruflichen Vollzeitschuljahres | 01.08.2020 |
§ 2 - Nachträgliche Freistellung | 17.12.2021 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2020 |
§ 1 Verpflichtung zum Besuch eines zehnten beruflichen Vollzeitschuljahres
(1) Wer mit Beendigung der Vollzeitschulpflicht (§§ 4 bis 6 des Schulpflichtgesetzes) eine Schule verlässt, berufsschulpflichtig ist (§§ 8, 9 des Schulpflichtgesetzes) und zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres
1.
die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
2.
die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Praktikanten- oder gleichartigen Verhältnisses, sofern ein solches im Anschluss an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, oder
3.
die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen,
nicht nachweist, hat in Erfüllung der Berufsschulpflicht in dem auf die Schulentlassung folgenden Schuljahr den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule zu besuchen. Für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung, deren Besuch die Berufsschulpflicht ruhen lässt oder eine Erfüllung der Berufsschulpflicht ermöglicht, sowie in sonstigen Fällen des Ruhens der Berufsschulpflicht gilt diese Verpflichtung nicht.
(2) Wer vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht (§§ 4 bis 6 des Schulpflichtgesetzes) anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzt oder eine Vollzeitschule verlässt, ohne zugleich
1.
in ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes einzutreten oder
2.
in ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis einzutreten, das im Anschluss an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, oder
3.
eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen,
unterliegt für den Rest des Schuljahres der in Absatz 1 bestimmten Verpflichtung.
(3) § 11 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Nachträgliche Freistellung
(1) Die Verpflichtung zum Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule entfällt, sobald nachweislich
1.
ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
2.
ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis begründet worden ist, das im Anschluss an die Beendigung der Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist.
(2) Der Nachweis ist durch Aushändigung einer Ausfertigung des Ausbildungs- oder Praktikantenvertrages oder einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung des Arbeitgebers zu führen. Die Nachweise sind von der Schule einzubehalten und bis zur Beendigung der Berufsschulpflicht aufzubewahren.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Einführung eines zehnten Pflichtschuljahres in der Form des schulischen Berufsgrundbildungsjahres für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz vom 18. März 1979 (Amtsbl. S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), außer Kraft.
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