BesÄndG SL 2013
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20. November 2013

Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20. November 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 201301.01.2014
Artikel 1 bis 3 - (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)01.01.2014
Artikel 4 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes01.01.2014
Artikel 5 - Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 zum Familienzuschlag für Beamte und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft01.01.2014
Artikel 6 - Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das neue Eingangsamt01.01.2014
Artikel 7 - (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)01.01.2014
Artikel 8 - Inkrafttreten01.01.2014

Artikel 1 bis 3 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), wird wie folgt geändert:
1.
In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig.“
2.
In § 25 wird nach dem Wort „ist“ und dem nachfolgenden Komma das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
3.
Die Besoldungsordnung A in der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe A 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „³)“ gestrichen.
bb)
Die Fußnote 3 wird gestrichen.
b)
Die Besoldungsgruppe A 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister“ werden die Fußnotenhinweise „³)“ und „⁵)“ gestrichen.
bb)
Die Fußnoten 3 und 5 werden gestrichen.
c)
Die Besoldungsgruppe A 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „⁶)“ angefügt.
bb)
Als Fußnote 6 wird angefügt:
„⁶) Im Justizwachtmeisterdienst als Eingangsamt.“

Artikel 5 Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 zum Familienzuschlag für Beamte und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

(1) § 4 a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2009 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger; die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne von § 5 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen sich rückwirkend um den Familienzuschlag der Stufe 1.
(2) § 3 a des durch das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz vom 14. März 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten und geänderten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis 11. Dezember 2008 entsprechend. Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert.

Artikel 6 Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das neue Eingangsamt

Beamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 3 innehaben, werden in das neue Eingangsamt Justizhauptwachtmeister in der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet.

Artikel 7 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 8 Inkrafttreten

(1) Die Artikel 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
[1]
Fußnoten
[1])
Am 01.01.2014.
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