AO-BS
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Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS) Vom 4. August 2022

Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS) Vom 4. August 2022
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1324)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsschule im Saarland vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS) vom 4. August 202201.08.2022
Inhaltsverzeichnis01.08.2022
Abschnitt I - Geltungsbereich01.08.2022
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2022
§ 2 - Schultypen01.08.2022
Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen01.08.2022
§ 3 - Ziel der Berufsschule01.08.2022
§ 4 - Zusammenarbeit mit den an der Berufsausbildung Beteiligten01.08.2022
§ 5 - Struktur und Gliederung der Berufsschule01.08.2022
§ 6 - Dauer der Bildungsgänge01.08.2022
§ 7 - Stundentafeln, Fächer, Lernfeldunterricht, ergänzendes Unterrichtsangebot des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule01.08.2022
§ 7a - Stundentafel, Fächer, Bereiche im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule01.08.2022
§ 7b - Stundentafeln, Fächer, Lernbereiche des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule01.08.2022
§ 8 - Organisation und Umfang des Unterrichts01.08.2022
§ 9 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2022
Abschnitt III - Zeugnisse01.08.2022
§ 10 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.08.2022
§ 11 - Zeugnisnoten01.08.2022
§ 12 - Sonstige Zeugniseintragungen01.08.2022
§ 13 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.08.2022
§ 14 - Besondere Form der Leistungsmessung im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule01.08.2022
§ 15 - Ausgabe von Zeugnissen zum Ende eines Schulhalbjahres sowie von Halbjahres- und Jahreszeugnissen01.08.2022
§ 16 - Aushändigung und Übermittlung der Zeugnisse01.08.2022
Abschnitt IV - Leistungsanforderungen in den Fachklassen01.08.2022
§ 17 - Erfüllung der Leistungsanforderungen01.08.2022
§ 18 - Benachrichtigung bei unzureichendem Leistungsstand im Fall des § 7b01.08.2022
Abschnitt V - Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2022
§ 19 - Berufsschulabschluss01.08.2022
§ 20 - Berufsschulabschluss nach Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses01.08.2022
§ 21 - Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen01.08.2022
§ 22 - Benachrichtigung bei gefährdetem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule01.08.2022
Abschnitt VI - Schlussbestimmungen01.08.2022
§ 23 - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit01.08.2022
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2022
§ 25 - Übergangsvorschrift01.08.2022
Anlage 101.08.2022
Anlage 201.08.2022
Anlage 301.08.2022
Anlage 401.08.2022
Anlage 501.08.2022
Anlage 601.08.2022
Anlage 701.08.2022
Anlage 801.08.2022
Anlage 901.08.2022
Anlage 1001.08.2022
Anlage 1101.08.2022
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
§ 2Schultypen
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 3Ziel der Berufsschule
§ 4Zusammenarbeit mit den an der Berufsausbildung Beteiligten
§ 5Struktur und Gliederung der Berufsschule
§ 6Dauer der Bildungsgänge
§ 7Stundentafeln, Fächer, Lernfeldunterricht, ergänzendes Unterrichtsangebot des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule
§ 7aStundentafel, Fächer, Bereiche im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule
§ 7bStundentafeln, Fächer, Lernbereiche des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule
§ 8Organisation und Umfang des Unterrichts
§ 9Aufnahmevoraussetzungen
Abschnitt III Zeugnisse
§ 10Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 11Zeugnisnoten
§ 12Sonstige Zeugniseintragungen
§ 13Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 14Besondere Form der Leistungsmessung im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule
§ 15Ausgabe von Zeugnissen zum Ende eines Schulhalbjahres sowie von Halbjahres- und Jahreszeugnissen
§ 16Aushändigung und Übermittlung der Zeugnisse
Abschnitt IV Leistungsanforderungen in den Fachklassen
§ 17Erfüllung der Leistungsanforderungen
§ 18Benachrichtigung bei unzureichendem Leistungsstand im Fall des § 7b
Abschnitt V Abschlüsse und Berechtigungen
§ 19Berufsschulabschluss
§ 20Berufsschulabschluss nach Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
§ 21Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen
§ 22Benachrichtigung bei gefährdetem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 23Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25Übergangsvorschrift
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung und für den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an öffentlichen Berufsschulen.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

§ 2 Schultypen

Die Berufsschule wird im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung im kaufmännischen, technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufsbereich geführt. Die Berufsbereiche im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule und der berufsfeldübergreifende Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule am Standort bilden die Kaufmännische, Technisch-gewerbliche und Sozialpflegerische Berufsschule als Schultyp.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Ziel der Berufsschule

(1) Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung - duales System der Berufsausbildung - hat die Berufsschule zum Ziel, nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz) zu vermitteln und die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen zu erweitern. Damit sollen die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft befähigt werden. Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung - duales System der Berufsausbildung - wird an der Berufsschule ein lernfeldorientierter Bildungsgang nach § 7 und für nicht lernfeldgeordnete Ausbildungsberufe ein sich an Fächern orientierender Bildungsgang nach § 7b geführt.
(2) Im Rahmen des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a hat die Berufsschule zum Ziel, Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht auf die Aufnahme einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit vorzubereiten. Aufbauend auf der beruflichen Orientierung der allgemein bildenden Schulen wird eine nachhaltige berufliche Orientierung gefördert und vermittelt, um den Übergang in die Ausbildung oder die Berufstätigkeit zu erleichtern.
(3) Die Berufsschule führt zu eigenständigen Abschlüssen (Berufsschulabschluss, Abschluss der Ausbildungsvorbereitung), die über ein Abschlussverfahren erworben werden.
(4) Der Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule führt aufbauend auf dem mittleren Bildungsabschluss begleitend zu einer mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung über den zugehörigen Berufsschulabschluss, ein vertiefendes Unterrichtsangebot (Fachhochschulreifeunterricht) und die erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife. Näheres regelt die Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Durch den Besuch der Berufsschule erfüllen Schülerinnen und Schüler ihre Berufsschulpflicht.

§ 4 Zusammenarbeit mit den an der Berufsausbildung Beteiligten

Die Berufsschule arbeitet auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft mit den Ausbildungsbetrieben und mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eng zusammen.

§ 5 Struktur und Gliederung der Berufsschule

(1) Der Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule gliedert sich entsprechend den Ausbildungsjahren des jeweiligen Ausbildungsberufs. Das Aufsteigen zwischen den einzelnen Ausbildungsjahren erfolgt ohne Versetzung, unbeschadet der Möglichkeit, ein Ausbildungsjahr oder Teile davon wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses zu wiederholen.
(2) Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule bereitet Jugendliche, die nach der Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht einer vorbereitenden Förderung bedürfen, aufbauend auf der vorher erworbenen allgemeinen Bildung und der beruflichen Orientierung der allgemein bildenden Schulen auf die Aufnahme einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit vor. Es wird eine nachhaltige berufliche Orientierung gefördert und vermittelt und die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen erweitert, um den Übergang in die Ausbildung oder die Berufstätigkeit zu erleichtern. Die Schülerinnen und Schüler erhalten auf ihren jeweiligen Bildungsstand abgestimmte Lernangebote und eine individuelle - auch sozial-emotionale - Lernbegleitung in Form regelmäßiger Ziel- und Lernvereinbarungsgespräche, um berufsbezogene Kompetenzen aufzubauen (vorbereitende berufliche Grundbildung). Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten überfachliche Kompetenzen und grundlegende Selbstlerntechniken. Die in den allgemein bildenden Schulen begonnene Bildungswegeberatung wird fortgesetzt. Einzelheiten regelt die Schulaufsichtsbehörde durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule ist nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 256 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung zugleich das zehnte Pflichtschuljahr für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis.

§ 6 Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Dauer des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule entspricht grundsätzlich der Regelausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungsberufs (zwei bis dreieinhalb Jahre).
(2) Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule dauert ein Schuljahr.

§ 7 Stundentafeln, Fächer, Lernfeldunterricht, ergänzendes Unterrichtsangebot des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule

(1) Der Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule wird gemäß der Vorgabe der von der Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln in Fächern, in dem in Lernfelder gegliederten Lernfeldunterricht und in einem ergänzenden Unterrichtsangebot erteilt. Fächer sind Religionslehre - an deren Stelle im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 allgemeine Ethik tritt -, Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Sport. Die Stundentafel für die Lernfelder des jeweiligen Ausbildungsberufs orientiert sich an dem jeweils gültigen Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz. Die für das ergänzende Unterrichtsangebot vorgesehenen Unterrichtsstunden können als Fach „Berufsbezogene Fremdsprache“, in welchem die in die Lernfelder integrierten fremdsprachlichen Ziele und Inhalte unterrichtet werden, und/oder als zusätzliche andere Fächer erteilt werden. Sie können auch insgesamt oder nur zum Teil neben der Verwendung für zusätzliche Fächer nach Satz 4 für die Ausweitung von bereits von der Stundentafel vorgesehenen Fächern und/oder Lernfeldern verwendet werden.
(2) Die Stundentafeln regeln das Nähere über die Anzahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Fächer, für den Lernfeldunterricht mit den Lernfeldern sowie für das ergänzende Unterrichtsangebot nach Absatz 1. Des Weiteren regeln die Stundentafeln die Bezeichnung der einzelnen Lernfelder. Die Verteilung der Stunden der Fächer, der Lernfelder und der Stunden des ergänzenden Unterrichtsangebots auf zusätzliche Fächer und/oder auf nach der Stundentafel vorgesehene Fächer oder Lernfelder regelt für die Halbjahre der einzelnen Ausbildungsjahre des jeweiligen Ausbildungsberufs ein von der Schule spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres für jede Klasse zu erstellender Beschulungsplan.
(3) In den Fächern Deutsch sowie Wirtschafts- und Sozialkunde kann der Unterricht im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule auch durch den Fachhochschulreifeunterricht (§ 4 Absatz 1 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen) erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Rahmen des ergänzenden Unterrichtsangebots eine Fremdsprache als Fach und/oder ein naturwissenschaftliches Fach von der Schule angeboten werden/wird. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Fächer durch den Fachhochschulreifeunterricht erteilt werden, hat der Beschulungsplan für die Zahl der Unterrichtsstunden und deren Verteilung auf die Halbjahre der einzelnen Ausbildungsjahre die Vorgaben des § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 und 2 genannten Fächer bereits durch den Fachhochschulreifeunterricht belegen, nehmen in diesen Fächern am Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nur freiwillig teil. In dem freiwilligen Unterrichtsangebot erfolgt keine Leistungsmessung; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Schülerin oder den Schüler jederzeit ausschließen.

§ 7a Stundentafel, Fächer, Bereiche im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule

(1) Der Unterricht im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule wird im Rahmen folgender Bereiche erteilt:
1.
berufsübergreifender Bereich mit den Fächern Religionslehre - an deren Stelle im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 allgemeine Ethik tritt -, Deutsch, Fremdsprache (Französisch oder Englisch), Mathematik, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Sport,
2.
berufsbezogener Bereich mit dem Fach Berufliche Grundkompetenz,
3.
unterstützender Bereich mit Lernbegleitung und individueller Förderung.
(2) Näheres über die Festlegung der einzelnen Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Bereichs sowie des unterstützenden Bereichs, über die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und über deren Verteilung regelt die Stundentafel in der Anlage der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7b Stundentafeln, Fächer, Lernbereiche des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule

(1) Der Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule wird ausschließlich in Fächern erteilt, soweit in der Stundentafel kein in Lernfelder gegliederter Lernfeldunterricht ausgewiesen ist. Im Rahmen des berufsübergreifenden Lernbereichs werden die Fächer Religionslehre - an deren Stelle im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 allgemeine Ethik tritt -, Deutsch, Sozialkunde und Sport erteilt; im technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Bereich zusätzlich Wirtschaftskunde. An die Stelle des in Lernfelder gegliederten Lernfeldunterrichts tritt der berufsbezogene Lernbereich mit den nach der Stundentafel vorgesehenen, dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden fachtheoretischen Fächern; dazu kann auch ein berufsbezogener Fremdsprachenunterricht gehören. Der Unterricht kann daneben einen Wahlpflichtbereich und/oder Wahlbereich umfassen. Dieser oder diese können Unterrichtsveranstaltungen zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung eines bestehenden Faches gemäß der Stundentafel oder ein weiteres Fach vorsehen. Das Nähere über die Festlegung der einzelnen Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs, gegebenenfalls des Wahlpflicht- und/oder Wahlbereichs, über die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und über deren Verteilung auf die einzelnen Ausbildungsjahre regeln die Stundentafeln.
(2) Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich kann auch durch den Fachhochschulreifeunterricht erteilt werden; § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 8 Organisation und Umfang des Unterrichts

(1) Der Unterricht des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule wird grundsätzlich in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder verwandter Ausbildungsberufe erteilt; werden verwandte Ausbildungsberufe in einer Fachklasse zusammengefasst, wird die notwendige Vermittlung der berufsspezifischen Lerninhalte durch geeignete Unterrichtsdifferenzierung gewährleistet. Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen durchgeführt (Teilzeitunterricht) und umfasst in den einzelnen Ausbildungsjahren in der Regel 12 Wochenstunden, wobei bei diesem Stundenumfang im Fall des § 7b zusätzliche Unterrichtsangebote im Wahlbereich unberührt bleiben.
(2) Der Teilzeitunterricht kann auch in der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt werden. Für den Umfang des Blockunterrichts ist der Teilzeitunterricht von in der Regel 12 Wochenstunden beziehungsweise 480 Jahresstunden zugrunde zu legen. Ein Unterrichtsblock umfasst in der Regel eine Woche von Montag bis Freitag im Wechsel mit zwei Wochen betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung, wobei die Unterrichtsblöcke über die einzelnen Schulhalb- beziehungsweise Schuljahre gleichmäßig verteilt werden sollen. Die Organisation des Blockunterrichts kann anders gestaltet werden, wenn dies nach den besonderen Umständen in einem Berufsfeld, Berufsfeldschwerpunkt oder Ausbildungsberuf geboten ist. Entscheidungen über die Einführung oder Aufhebung des Blockunterrichts, die Organisationsform und die Festlegung der Blockzeiten trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Schulträgern und in enger Abstimmung mit den nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständigen Stellen.
(3) Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule wird in Vollzeitform - in der Regel täglich von Montag bis Freitag - unterrichtet (Vollzeitunterricht). Der Unterricht im Fach Berufliche Grundkompetenz ist mit insgesamt drei jeweils zweiwöchigen Orientierungspraktika verbunden, deren zeitliche Lage im zweiten Schulhalbjahr von der Schule vorgegeben wird. Die Praktika werden im Betrieb abgeleistet und durch die Schule betreut. Sofern kein geeigneter betrieblicher Ausbildungsplatz gefunden wird, ist das Praktikum in schulischen Praxiseinrichtungen abzuleisten. Die Suche eines Praktikumsplatzes obliegt der Schülerin oder dem Schüler sowie bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten.

§ 9 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In eine Fachklasse des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule wird aufgenommen, wer sich im Rahmen der beruflichen Erstausbildung in einem entsprechenden Berufsausbildungsverhältnis im dualen System befindet. Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, dass in Einzelfällen auch Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsverhältnis oder sonstige Bewerberinnen und Bewerber außerhalb einer Berufsausbildung aufgenommen werden.
(2) Zu den Aufnahmeberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 gehört nicht, wer an einer Maßnahme der beruflichen Umschulung teilnimmt. Die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einer beruflichen Umschulung in eine Fachklasse des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule steht im Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3) In den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule wird aufgenommen, wer
1.
die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat,
2.
berufsschulpflichtig ist und
3.
in keinem Berufsausbildungsverhältnis steht.

Abschnitt III Zeugnisse

§ 10 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistungen und gegebenenfalls Berechtigungen. Zeugnisse werden im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 als Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres (Zeugnis zum Ende des ersten Schulhalbjahres/Zeugnis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres) sowie als Abschluss- und Abgangszeugnisse ausgestellt. Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a werden Halbjahreszeugnisse, Abschluss- und Abgangszeugnisse ausgestellt. Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b werden zusätzlich zu den in Satz 3 genannten Zeugnissen Jahreszeugnisse ausgestellt.
(2) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des vorgesehenen Ausgabetags und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abschluss- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) In den Fachklassen der einzelnen Ausbildungsjahre im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird jeweils am Ende des ersten und des zweiten Halbjahres eines Schuljahres ein Zeugnis nach Anlage 1 erteilt. Ein Zeugnis nach Anlage 1 wird auch erteilt, wenn das letzte Ausbildungsjahr nur von halbjähriger Dauer ist. Bei verspätetem Beginn oder vorzeitigem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses während eines Schulhalbjahres kann die Erteilung des Zeugnisses für das entsprechende Schulhalbjahr entfallen, wenn hinreichende Grundlagen für eine gesicherte Leistungsbewertung noch nicht vorhanden sind.
(4) Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a wird am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2 erteilt.
(5) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b wird in den Fachklassen des jeweiligen Ausbildungsjahres jeweils am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 3 sowie am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Jahreszeugnis nach Anlage 4 erteilt. Im letzten Ausbildungshalbjahr wird im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und nach § 7b kein Zeugnis zum Ende des Schulhalbjahres beziehungsweise kein Jahreszeugnis erteilt, sofern ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird. Für das Zeugnis zum Ende des Schulhalbjahres gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Wer den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 gemäß § 19 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5. Bei gemäß § 21 erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a wird ein Abschlusszeugnis nach Anlage 6 erteilt. Wer den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b gemäß § 19 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 7.
(7) Bei Schulwechsel oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss wird für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 8 erteilt. Für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a wird bei Schulwechsel oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss ein Abgangszeugnis nach Anlage 9 erteilt. Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b wird bei Schulwechsel oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss ein Abgangszeugnis nach Anlage 10 erteilt.
(8) Verlängert die Schülerin oder der Schüler nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 oder nach § 7b zur Wiederholung eines Teils oder beider Teile der Ausbildungsabschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis und besucht sie oder er in dieser Zeit freiwillig oder in Erfüllung der Berufsschulpflicht weiterhin die Berufsschule, so erfolgt während des wiederholten Halbjahres oder der wiederholten Halbjahre keine Leistungsmessung mehr; die Schülerin oder der Schüler erhält hierüber eine Schulbescheinigung nach Maßgabe der Anlage 11.

§ 11 Zeugnisnoten

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistung in den erteilten einzelnen Fächern und Lernfeldern als Zeugnisnoten. Im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 ist anstelle des Fachs Religionslehre im Zeugnis allgemeine Ethik auszuweisen. Für die Fächer und Lernfelder gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Abschluss- und Abgangszeugnisse im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 enthalten auch im Lernfeldunterricht zur Bewertung der Leistung eine Schlussnote als Zeugnisnote (Lernfeldunterrichtschlussnote nach § 13 Absatz 4).
(2) Die Noten in Zeugnissen sind in Wortbezeichnungen auszuweisen, sofern nach dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b sind Noten in Wahlfächern, die unter „ausreichend“ liegen, in Abschluss- und Abgangszeugnissen nicht auszuweisen.
(4) Bei der Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Für die Befreiung von einem Lernfeld gelten Satz 1 und § 7 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird vorbehaltlich von Satz 2 die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a oder im jeweiligen Ausbildungsjahr des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an einer öffentlichen Berufsschule nach § 7 und § 7b die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden; in diesem Fall ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik verpflichtend.
(6) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 sind in den Zeugnissen zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten Schulhalbjahres die Fächer und Lernfelder namentlich aufzuführen, die nach den Vorgaben des Beschulungsplans in dem Schulhalbjahr zu unterrichten sind. Gegebenenfalls können auch Lernfelder aufgeführt werden, deren Unterricht im vorangegangenen Schulhalbjahr nicht abgeschlossen werden konnte. Es sind auch die zusätzlichen Fächer aufzuführen, die sich aufgrund der Verwendung von Stunden aus dem ergänzenden Unterrichtsangebot ergeben und nach dem Beschulungsplan in dem Schulhalbjahr zu unterrichten sind. Lernfelder oder Fächer, die nach dem Beschulungsplan vorgesehen sind, in denen aber kein Unterricht stattfand, sind mit einem „-*)“ zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „*) nicht erteilt“ zu versehen. Fand der Unterricht in einzelnen Lernfeldern oder Fächern des Beschulungsplans in einem Schulhalbjahr statt, hat die Schülerin oder der Schüler in dem Halbjahr an dem Unterricht aber nicht teilgenommen oder war eine Leistungsmessung nicht möglich (§ 13 Absatz 2 Satz 5), so werden diese Lernfelder oder Fächer mit „/*)“ und der Bemerkung „*) Die Schülerin/Der Schüler konnte wegen Aufnahme in die Berufsschule im laufenden Schulhalbjahr am Unterricht nicht teilnehmen oder es war keine Leistungsmessung möglich.“ versehen. Soweit Lernfelder oder Fächer in einem Schulhalbjahr abgeschlossen werden, wird auf dem Zeugnis für das entsprechende Schulhalbjahr auch die in diesem Schulhalbjahr gebildete Schlussnote vorläufig dokumentiert; für Fächer oder Lernfelder nach Satz 4 wird keine Schlussnote dokumentiert. Sofern in einem Halbjahr keine Lernfelder oder Fächer abgeschlossen wurden und dementsprechend keine Schlussnoten gebildet werden konnten, wird die Rubrik „Dokumentation der in diesem Schulhalbjahr gebildeten Schlussnoten“ auf dem Zeugnis zum Ende eines Schulhalbjahres mit der Bemerkung versehen: „In diesem Schulhalbjahr wurden keine Schlussnoten gebildet.“
(7) In Abschluss- und Abgangszeugnissen sind alle Fächer und Lernfelder des Beschulungsplans, in denen die Schülerin oder der Schüler eine Schlussnote (§ 13 Absatz 3) erhalten hat, namentlich aufzuführen. Es ist auch die Lernfeldunterrichtschlussnote (§ 13 Absatz 4) aufzuführen. Fächer und Lernfelder des Beschulungsplans, in denen die Schülerin oder der Schüler wegen verkürzter Ausbildungsdauer nicht unterrichtet wurde oder in denen keine Leistungsbewertung möglich war, sind in Abschluss- und Abgangszeugnisse nicht aufzunehmen; in diesem Fall erhält das Abschluss- oder Abgangszeugnis folgende Bemerkung: „Fächer oder Lernfelder, in denen die Schülerin/der Schüler infolge verkürzter Ausbildungsdauer nicht unterrichtet wurde oder eine Leistungsbewertung nicht erhalten hat, werden in diesem Zeugnis nicht ausgewiesen.“
(8) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b werden in Abschluss- und Abgangszeugnissen Fächer, die in dem zuletzt besuchten Ausbildungsjahr nicht mehr unterrichtet wurden, mit der letzten Zeugnisnote ausgewiesen und durch den Zusatz „abgeschlossen in ...“ kenntlich gemacht.

§ 12 Sonstige Zeugniseintragungen

(1) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird im Zeugnis zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten Schulhalbjahres bezogen auf das jeweilige Halbjahr vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt hat (§ 17). Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b wird im Jahreszeugnis bezogen auf das jeweilige Ausbildungsjahr vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt hat (§ 17). Der Vermerk dient der Kontrolle über den Leistungsstand während des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule.
(2) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Zeugnissen zum Ende eines Schulhalbjahres ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken.
(3) In Abgangszeugnissen ist nach Maßgabe der in den Anlagen 8 bis 10 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist. Für Abschlusszeugnisse gilt Satz 1 nach Maßgabe der in den Anlagen 5 bis 7 vorgesehenen Schulpflichtvermerke entsprechend.
(4) Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a ist unter besonderen Voraussetzungen auf dem Abschlusszeugnis oder auf dem Abgangszeugnis der Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen zu vermerken. Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und § 7b ist unter besonderen Voraussetzungen auf dem Abschlusszeugnis der Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss oder der mit dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen zu vermerken. Näheres über die besonderen Voraussetzungen für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen und die entsprechende Zeugniseintragung regeln die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abschluss- und Abgangszeugnissen sind unzulässig. Abgangszeugnisse dürfen keinen Eintrag enthalten, dass die Schülerin oder der Schüler die Leistungsanforderungen nicht erfüllt beziehungsweise den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 13 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest. Hinsichtlich der Lernfeldunterrichtschlussnote nach Absatz 4 und der Durchschnittsnote für den Berufsschulabschluss im Fall des § 7 nach § 19 Absatz 3 und im Fall des § 7b nach § 19 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist die Klassenkonferenz an die Festsetzung der nach den Vorgaben dieser Verordnung arithmetisch ermittelten Note gebunden; sie überprüft lediglich deren rechnerische Richtigkeit.
(2) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres eine Zeugnisnote in den Fächern und Lernfeldern gebildet, die in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurden. Die Note nach Satz 1 fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach oder Lernfeld in dem jeweiligen Halbjahr zusammen. Die Zeugnisnote ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Gesamtbewertung der Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Die Festsetzung der Zeugnisnoten erfolgt nach den Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 21. Juni 2019 „Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes, überarbeitetes Kapitel 4 ,Berufliche Schulen‘, Az.: D 2-5.3“. Die Erteilung einer Note zum Ende des Schulhalbjahres kann bei Aufnahme in den Bildungsgang im laufenden Schuljahr wegen verspäteten Beginns eines Berufsausbildungsverhältnisses oder bei Abgang aus dem Bildungsgang im laufenden Schuljahr entfallen, wenn hinreichende Grundlagen für eine gesicherte Leistungsbewertung nicht vorhanden sind.
(3) Die Schlussnoten im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 werden von der Klassenkonferenz zum Ende des Schulhalbjahres festgesetzt, zu dem der Unterricht in einem Fach oder Lernfeld für die Schülerin oder den Schüler abgeschlossen ist. Für die Bildung der Schlussnote eines Lernfeldes oder eines Faches werden alle Noten der Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres herangezogen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Schülerin oder der Schüler das Fach oder Lernfeld abschließt. Für die Bildung der Schlussnote sind alle zum Ende eines Schulhalbjahres vorliegenden Zeugnisnoten in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Halbjahresnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(4) In Abschluss- und Abgangszeugnissen ist im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 eine Lernfeldunterrichtschlussnote zu bilden. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Schlussnoten der Lernfelder.
(5) Das arithmetische Mittel der Lernfeldunterrichtschlussnote nach Absatz 4 wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Bis zur Nachkommastelle 4 ist als Zeugnisnote in Wortbezeichnung die Note zu erteilen, die nach den Notenstufen in § 11 Absatz 1 zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht. Ab der Nachkommastelle 5 ist als Zeugnisnote in Wortbezeichnung die Note zu erteilen, die sich nach den Notenstufen in § 11 Absatz 1 zahlenmäßig durch Aufrundung ergibt. Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird der Lernfeldunterrichtschlussnote in Wortbezeichnung die nach Satz 1 ermittelte Dezimalzahl als Klammerzusatz angefügt. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teilt die ermittelte Lernfeldunterrichtschlussnote der Klassenkonferenz mit.
(6) Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a werden in den Fächern Halbjahres- und Jahresnoten gebildet. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Jahresnote wird aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während der zweiten Hälfte, ermittelt. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Noten des Abschlusszeugnisses und eines Abgangszeugnisses, das bei Ausscheiden zum Schuljahresende erteilt wird, entsprechen den Jahresnoten. Im Fach Berufliche Grundkompetenz werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den drei jeweils zweiwöchigen Orientierungspraktika von der für das Fach Berufliche Grundkompetenz zuständigen Fachlehrkraft auf der Grundlage der Stellungnahme des Betriebs oder der schulischen Praxiseinrichtung nach § 11 Absatz 1 bewertet. Die Stellungnahme des Betriebs oder der schulischen Praxiseinrichtung soll über das Arbeitsverhalten, das Leistungsvermögen und die Teamfähigkeit der Schülerin oder des Schülers Auskunft geben. Die Stellungnahme ist der Lehrkraft im Fach Berufliche Grundkompetenz unmittelbar nach Abschluss der Praktika zu übermitteln. Die Bewertung der Orientierungspraktika ist als großer Leistungsnachweis bei der Gesamtleistungsbewertung im Fach Berufliche Grundkompetenz zu berücksichtigen. Im unterstützenden Bereich des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule erfolgt keine Leistungsmessung.
(7) Für den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b gilt Absatz 6 Satz 1 bis 5 entsprechend. Bei halbjähriger Dauer des letzten Ausbildungsjahres sind die Noten in den einzelnen Fächern aufgrund der Bewertung der Leistungen in diesem Halbjahr unter Einbeziehung der jeweiligen Note des letzten Jahreszeugnisses zu bilden. Dabei gibt die Leistungsbewertung des letzten Halbjahres in der Regel den Ausschlag.

§ 14 Besondere Form der Leistungsmessung im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule

(1) In besonderen Fällen kann für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a auf Beschluss der Klassenkonferenz in Zeugnissen die Festsetzung von Noten durch eine Verbalbeurteilung ersetzt werden.
(2) Im Fall von Verbalbeurteilungen wird der Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht vergeben. Im Abgangszeugnis ist eine abschließende verbale Beurteilung über die Leistungen im Bildungsgang zu erteilen.

§ 15 Ausgabe von Zeugnissen zum Ende eines Schulhalbjahres sowie von Halbjahres- und Jahreszeugnissen

(1) Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7, Halbjahreszeugnisse im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a und Halbjahreszeugnisse im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b werden an dem für die jeweilige Klasse letzten Unterrichtstag der Schulwoche ausgegeben, in die der von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegte allgemeine Ausgabetermin fällt. In Klassen mit Blockunterricht im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und § 7b erfolgt die Ausgabe der Zeugnisse nach Satz 1 am letzten Tag des Unterrichtsblocks, der vor dem beziehungsweise mit dem allgemeinen Ausgabetermin abschließt.
(2) Die Jahreszeugnisse im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b werden in dem für die jeweilige Klasse letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

§ 16 Aushändigung und Übermittlung der Zeugnisse

(1) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten Minderjähriger durch diese überbracht.
(2) Die Erziehungsberechtigten sowie bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst - in den Fällen von § 7 und § 7b zusätzlich die oder der Ausbildende oder eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter - bestätigen die Kenntnisnahme von Zeugnissen nach den Anlagen 1 bis 4 durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Es ist der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass die Schülerin oder der Schüler das Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem Ausbildungsbetrieb nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.

Abschnitt IV Leistungsanforderungen in den Fachklassen

§ 17 Erfüllung der Leistungsanforderungen

(1) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und § 7b stellt die Klassenkonferenz (§ 13) fest, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt werden. Die Nichterfüllung der Leistungsanforderungen am Ende des zweiten Schulhalbjahres eines Ausbildungsjahres im Fall des § 7 und am Ende eines Schuljahres im Fall des § 7b steht dem Aufsteigen in das nächste Ausbildungsjahr nicht entgegen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses das bisher besuchte Ausbildungsjahr wiederholt.
(2) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird zum Ende eines jeden Schulhalbjahres festgestellt, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind. Maßgebend hierfür sind die Noten in den Fächern und in den Lernfeldern zum Ende des Schulhalbjahres. Für die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt werden oder nicht, ist auch die Zeugnisnote im Fach Sport miteinzubeziehen. Auf dem Zeugnis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres erfolgt ein Eintrag, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind.
(3) Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b erfolgt die Feststellung der Erfüllung der Leistungsanforderungen zum Ende des Schuljahres. Maßgebend sind die Noten des Jahreszeugnisses des jeweiligen Ausbildungsjahres. Für die Erfüllung der Leistungsanforderungen sind auch die Wahlpflichtfächer und das Fach Sport heranzuziehen. Zeugnisnoten in Wahlfächern, die unter „ausreichend“ liegen, bleiben für die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen erfüllt werden, außer Betracht; dagegen werden mindestens „befriedigend“ lautende Zeugnisnoten in diesen Fächern zum Notenausgleich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b herangezogen. In Jahreszeugnissen erfolgt unter „Bemerkungen“ ein Eintrag, ob die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt sind.
(4) Die Leistungsanforderungen werden erfüllt:
1.
im Fall von Absatz 2, wenn
die Zeugnisnote in allen Lernfeldern mindestens „ausreichend“ und
a)
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist
oder
b)
die Zeugnisnote „mangelhaft“ in nur einem Fach durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach oder Lernfeld beziehungsweise die Zeugnisnote „ungenügend“ in nur einem Fach durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder Lernfeld ausgeglichen wird;
2.
im Fall von Absatz 3, wenn
a)
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist
oder
b)
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „ungenügend“ oder in höchstens zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und die ungenügende Leistung beziehungsweise die beiden mangelhaften Leistungen durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; die Zeugnisnote „mangelhaft“ in nur einem Fach muss durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
In allen anderen Fällen werden die Leistungsanforderungen nicht erfüllt.

§ 18 Benachrichtigung bei unzureichendem Leistungsstand im Fall des § 7b

Lässt der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b erkennen, dass die Erfüllung der Leistungsanforderungen gefährdet ist, werden die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst, sowie der Ausbildungsbetrieb durch eine entsprechende Eintragung unter „Bemerkungen“ im Halbjahreszeugnis in Kenntnis gesetzt oder spätestens drei Monate vor Ausgabe des Jahreszeugnisses schriftlich benachrichtigt. Aus dem Fehlen einer Zeugniseintragung oder einer schriftlichen Benachrichtigung kann ein Recht auf Feststellung, dass die Leistungsanforderungen erfüllt sind, nicht hergeleitet werden.

Abschnitt V Abschlüsse und Berechtigungen

§ 19 Berufsschulabschluss

(1) In dem Ausbildungsjahr, in dem die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule abschließt, stellt die Klassenkonferenz fest, ob der Bildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Der Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Leistungsanforderungen an dessen Ende erfüllt werden. Der Erfüllung der Leistungsanforderungen steht nicht entgegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule vor Beendigung des Bildungsgangs verlässt, weil sie oder er infolge überdurchschnittlicher Leistungen vorzeitig zur Ausbildungsabschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise zur Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung zugelassen wurde und diese bestanden hat. Bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach Satz 2 wird das Abschlusszeugnis der Berufsschule erteilt (Zuerkennung des Berufsschulabschlusses). Die Zeugniserteilung erfolgt mit Ausnahme von Satz 3 unabhängig von der Beendigung und dem Ergebnis der Ausbildungsabschlussprüfung beziehungsweise der Gesellenprüfung. In dem Abschlusszeugnis der Berufsschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen.
(2) Die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder nicht erfüllt sind, erfolgt im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 aufgrund der Schlussnoten in den Fächern (§ 13 Absatz 3) und der Lernfeldunterrichtschlussnote (§ 13 Absatz 4).
Die Leistungsanforderungen sind erfüllt, wenn
die Lernfeldunterrichtschlussnote mindestens „ausreichend“ ist und entweder
1.
die Schlussnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ sind
oder
2.
die Schlussnote „mangelhaft“ in nur einem Fach durch mindestens die Schlussnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; ebenso kann eine „mangelhaft“ lautende Schlussnote in einem Fach durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Lernfeldunterrichtschlussnote ausgeglichen werden;
oder
3.
die Schlussnote „ungenügend“ in nur einem Fach durch mindestens die Schlussnote „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; ebenso kann eine „ungenügend“ lautende Schlussnote in einem Fach durch eine mindestens „gut“ lautende Lernfeldunterrichtschlussnote ausgeglichen werden.
(3) Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird als Zahl ausgewiesen (§ 19 Absatz 1 Satz 6). Sie wird im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 als arithmetisches Mittel der Schlussnoten in den Fächern - einschließlich solcher Fächer, die im Rahmen des ergänzenden Unterrichtsangebots erteilt wurden - und der sechsfach gewichteten Lernfeldunterrichtschlussnote auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Grundlage für die Berechnung der Durchschnittsnote sind die zahlenmäßig ausgewiesenen Noten in den Fächern (§ 11 Absatz 1) und die als Dezimalzahl ausgedrückte Lernfeldunterrichtschlussnote (§ 13 Absatz 4 und 5). Der so als Zahl berechneten Durchschnittsnote wird keine Wortbezeichnung zugewiesen.
(4) Die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder nicht erfüllt sind, erfolgt im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 aufgrund der nach § 13 Absatz 7 zu bildenden Noten in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2. Für die Feststellung der Erfüllung der Leistungsanforderungen sind auch abgeschlossene Fächer (§ 11 Absatz 8) zu berücksichtigen. Die Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusses (§ 19 Absatz 1 Satz 6) wird als Zahl ausgewiesen. Sie wird als arithmetisches Mittel der Noten aller in dem Bildungsgang erteilten Fächer auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Der so als Zahl berechneten Durchschnittsnote wird keine Wortbezeichnung zugewiesen.
(5) Der Einschluss des Erwerbs der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen oder der mit dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 bei Schülerinnen und Schülern ohne Hauptschulabschluss beziehungsweise ohne mittleren Bildungsabschluss auf dem Abschlusszeugnis des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule gemäß den Anlagen 5 und 7 zu vermerken.

§ 20 Berufsschulabschluss nach Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule zwecks erster oder zweiter Wiederholung eines Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile der Ausbildungsabschlussprüfung beziehungsweise der Gesellenprüfung verlängert, so kann der Berufsschulabschluss gegebenenfalls nach einem geeigneten mit der Verlängerung verbundenen weiteren Berufsschulbesuch zuerkannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4. Für die Ermittlung der Leistungsanforderungen für den Berufsschulabschluss sind im Fall des § 19 Absatz 2 (Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7) für die Bildung der Schlussnoten in den Fächern und Lernfeldern und im Fall des § 19 Absatz 4 (Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b) für die Bildung der Jahresnoten in den Fächern die Noten des wiederholten Halbjahres beziehungsweise der wiederholten Halbjahre zugrunde zu legen. Ein zuvor ausgestelltes Abgangszeugnis wird eingezogen und ein neues Abgangs- beziehungsweise Abschlusszeugnis ist auszustellen.

§ 21 Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen

(1) Am Ende des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a stellt die Klassenkonferenz aufgrund der Noten fest, ob der Bildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
(2) Der einjährige Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
1.
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
2.
die Zeugnisnote im Fach Berufliche Grundkompetenz mindestens „ausreichend“ lautet und
a)
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach - wozu auch das Fach Berufliche Grundkompetenz zählt - ausgeglichen wird
oder
b)
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach - mit Ausnahme der Fächer Mathematik und Deutsch - „ungenügend“ lautet und die ungenügende Leistung durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; ausgleichende Fächer können auch die Fächer Berufliche Grundkompetenz, Mathematik und Deutsch sein.
In allen anderen Fällen ist der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen.
(3) Auf dem bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule zu erteilenden Abschlusszeugnis (Anlage 6) wird bei Schülerinnen und Schülern ohne vorherigen Hauptschulabschluss durch Vermerk bestätigt, dass das Zeugnis die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen einschließt. Diese Berechtigungen können auch zuerkannt werden, wenn der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen ist; ein entsprechender Vermerk wird in das Abgangszeugnis (Anlage 9) aufgenommen. Das Nähere regelt die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann bei nicht erfolgreichem Abschluss einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
(5) Für den Fall, dass abzusehen ist, dass die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), nicht über das Abschlussverfahren erworben werden können, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz der Hauptschulabschluss im Wege des Prüfungsverfahrens erworben werden. Näheres regelt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 255 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27a Absatz 1 der Handwerksordnung der Schulbesuch auf die Ausbildungszeit in einem dem jeweiligen Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberuf angerechnet werden; die Anrechnung erfolgt ganz oder teilweise grundsätzlich auf das erste Jahr der Berufsausbildung. Gegebenenfalls wird diese Berechtigung auf dem Abschlusszeugnis vermerkt.

§ 22 Benachrichtigung bei gefährdetem Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule

Lässt der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass der Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule gefährdet ist, findet § 18 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass eine Eintragung im Halbjahreszeugnis unterbleibt und stets eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung erfolgt.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

§ 23 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die in die Bildungsgänge der Berufsschule ab dem 1. August 2022 eintreten, für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 jedoch nur, wenn diese am 1. August 2022 in das erste Ausbildungsjahr dieses Bildungsgangs eintreten. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), außer Kraft.

§ 25 Übergangsvorschrift

(1) Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 oder § 7b vor dem 1. August 2020 eingetreten sind, setzen diesen Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juli 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402)), längstens bis zum 31. Januar 2024 fort.
(2) Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2022 in den Bildungsgang in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung nach § 7 oder § 7b eingetreten sind, setzen diesen nach den bisherigen Vorschriften (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juli 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131)), längstens bis zum 31. Januar 2026 fort. Ebenso nehmen Schülerinnen und Schüler, die wegen Ausbildungsverkürzung im Schuljahr 2022/2023 in das zweite Ausbildungsjahr des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 eintreten, diesen nach den bisherigen Vorschriften nach Satz 1 auf.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule im Schuljahr 2022/2023 wiederholen, richtet sich die Wiederholung nach den Vorschriften dieser Verordnung (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062)).

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

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