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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule Vom 20. Mai 1994

Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule Vom 20. Mai 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 199401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.08.2016
§ 201.08.2016
§ 301.08.2016
§ 401.08.2016
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1993 (Amtsbl. S. 250)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Bildungsgangs der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung (Berufsschulabschluss), der durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule ausgewiesen wird, schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein, wenn
1.
der Berufsschulabschluss nach dem Besuch einer öffentlichen oder einer als private Ersatzschule staatlich anerkannten Berufsschule im Saarland - gekennzeichnet durch ein Unterrichtsangebot gemäß der den Umfang des Berufsschulunterrichts jeweils regelnden Vorschriften des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) - erworben wurde,
2.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule die Durchschnittsnote mindestens 3,0 beträgt,
3.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde und
4.
eine insgesamt mindestens fünfjährige, nicht auf bestimmte Klassenstufen bezogene Teilnahme am Fremdsprachenunterricht einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nachgewiesen wird und die in Fremdsprache zuletzt erteilte Fachnote mindestens „ausreichend“ lautet; die insgesamt mindestens fünfjährige Unterrichtsteilnahme kann sich auf eine oder mehrere Fremdsprachen beziehen.
(2) Die anerkannten Ausbildungsberufe (Absatz 1 Nr. 3) ergeben sich aus dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
[1]
.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 können durch anderweitig erworbene Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.
Fußnoten
[1])
Vgl. Bekanntmachung der anerkannten Ausbildungsberufe vom 14. März 2001 (Beilage zum BAnz Nr. 85a vom 8. Mai 2001).

§ 2

(1) Die Entscheidung darüber, ob der Berufsschulabschluss nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 1 die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses einschließt, trifft die Berufsschule, die das jeweilige Abschlusszeugnis ausstellt bzw. ausgestellt hat, auf Antrag des Zeugnisinhabers/der Zeugnisinhaberin. Mit dem formlosen Antrag sind vorzulegen:
1.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule im Original,
2.
das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
[2]
3.
das Zeugnis bzw. Zeugnisse, aus dem bzw. denen sich die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht, die Dauer der Teilnahme und die zuletzt erteilte Fachnote ergeben, oder entsprechende Nachweise über anderweitig erworbene Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
(2) Anträge von Absolventen/Absolventinnen der Berufsschule, die bereits über einen mindestens mittleren Bildungsabschluss verfügen, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Fußnoten
[2])
Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe wird jährlich neu herausgegeben. Die derzeit gültige Ausgabe 2002 kann beim Verlag W. Bertelsmann GmbH& Co. KG, Postfach 10 06 33 in 33506 Bielefeld, Tel.: 0521/911 01-11,Fax 0521/911 01-19, E-Mail: bestellung@wbv.de bezogen werden.

§ 3

(1) Liegen die Voraussetzungen für den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses vor, so wird dies auf dem Original des Abschlusszeugnisses der Berufsschule mit folgendem Vermerk der Schule bestätigt:
,,Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.“
Der Vermerk, der auf der Rückseite des Abschlusszeugnisses einzutragen ist, trägt das Datum seines Ausstellungstages und ist zusätzlich mit dem Siegel der Schule und der Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin zu versehen.
(2) In begründeten Zweifelsfällen legt der Schulleiter/die Schulleiterin den Antrag mit einer Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 dieser Verordnung gelten in ihrer bis zum 1. August 2016 geltenden Fassung (Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1493)), sofern der Berufsschulabschluss nach den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen in der bis zum 1. August 2016 geltenden Fassung (Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 2014 (Amtsbl. I S. 359)) erworben wurde.
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