APO-BFS-KI
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Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI) Vom 16. Mai 2008

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI) Vom 16. Mai 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 32 geändert, Anlage 5 neu gefasst sowie § 32a, Anlagen 6 und 7 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1324)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI) vom 16. Mai 200801.08.2008
Eingangsformel01.08.2008
Inhaltsverzeichnis04.11.2022
Abschnitt I - Geltungsbereich01.08.2008
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2016
Abschnitt II - Ausbildung01.08.2008
a) Allgemeine Bestimmungen01.08.2008
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.08.2008
§ 3 - Ausbildungsstruktur, Stundentafel01.08.2008
b) Aufnahme01.08.2008
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2020
§ 5 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
§ 6 - Auswahlverfahren01.08.2008
c) Schulzeugnisse01.08.2008
§ 7 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.08.2008
§ 8 - Zeugnisnoten, sonstige Zeugniseintragungen01.08.2016
§ 9 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.08.2008
§ 10 - Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme01.08.2008
Abschnitt III - Staatliche Abschlussprüfung01.08.2008
a) Allgemeine Bestimmungen01.08.2008
§ 11 - Zweck der Abschlussprüfung01.08.2008
§ 12 - Gliederung der Abschlussprüfung01.08.2008
§ 13 - Prüfungstermine01.08.2008
§ 14 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2016
§ 15 - Teilnahme von Schulfremden17.12.2021
§ 16 - Prüfungsfächer01.08.2008
§ 17 - Prüfungsnoten01.08.2008
§ 18 - Prüfungsliste01.08.2008
§ 19 - Festsetzung der Vornoten01.08.2008
b) Schriftliche Prüfung01.08.2008
§ 20 - Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung01.08.2008
§ 21 - Prüfungsaufgaben01.08.2020
§ 22 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 23 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.08.2008
c) Mündliche Prüfung01.08.2008
§ 24 - Prüfungskommission01.08.2008
§ 25 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.08.2008
§ 26 - Umfang der mündlichen Prüfung01.08.2008
§ 27 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2008
§ 28 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.08.2008
§ 29 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung01.08.2008
§ 30 - Festsetzung der Endnoten01.08.2008
§ 31 - Ergebnis der Abschlussprüfung17.12.2021
§ 32 - Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung nach bestandener Abschlussprüfung04.11.2022
§ 32a - Berufsbezeichnung nach bestandener erster Teilprüfung der staatlichen Abschlussprüfung zum Staatlich anerkannten Erzieher/ zur Staatlich anerkannten Erzieherin04.11.2022
§ 33 - Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses01.08.2008
§ 34 - Abgangszeugnis01.08.2008
e) Besondere Bestimmungen01.08.2008
§ 35 - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2008
§ 36 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.08.2008
§ 37 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die -Ordnung01.08.2008
§ 38 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2008
Abschnitt IV - Schlussvorschriften01.08.2008
§ 38a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 39 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2008
§ 40 - Übergangsregelung01.08.2008
Anlage 1 - Stundentafel Berufsfachschule für Kinderpflege Gültig ab 1. August 2008 (beginnend mit der Unterstufe)01.08.2008
Anlage 201.08.2008
Anlage 301.08.2008
Anlage 4 (Seite 1)01.08.2008
Anlage 4 (Seite 2)01.08.2008
Anlage 504.11.2022
Anlage 604.11.2022
Anlage 704.11.2022
Aufgrund des § 33 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75), verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Ausbildungsstruktur, Stundentafel
b) Aufnahme
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Aufnahmeverfahren
§ 6Auswahlverfahren
c) Schulzeugnisse
§ 7Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 8Zeugnisnoten, sonstige Zeugniseintragungen
§ 9Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 10Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 11Zweck der Abschlussprüfung
§ 12Gliederung der Abschlussprüfung
§ 13Prüfungstermine
§ 14Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und -Säumnis
§ 15Teilnahme von Schulfremden
§ 16Prüfungsfächer
§ 17Prüfungsnoten
§ 18Prüfungsliste
§ 19Festsetzung der Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 20Gegenstand und Dauer der schriftlichen -Prüfung
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 24Prüfungskommission
§ 25Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 26Umfang der mündlichen Prüfung
§ 27Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 28Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 29Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 30Festsetzung der Endnoten
§ 31Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 32Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung nach bestandener Abschlussprüfung
§ 32aBerufsbezeichnung nach bestandener erster Teilprüfung der staatlichen Abschlussprüfung zum Staatlich anerkannten Erzieher/zur Staatlich anerkannten Erzieherin
§ 33Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses
§ 34Abgangszeugnis
e) Besondere Bestimmungen
§ 35Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 36Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 37Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 38Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 38aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 39Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 40Übergangsregelung

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen für Kinderpflege.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung an Berufsfachschulen für Kinderpflege ist die Befähigung, in Familien und sozialpädagogischen Einrichtungen, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, in der Pflege, Erziehung und Betreuung von Kindern tätig zu sein. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die erfolgreich abgelegte Prüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“.
(2) Das Bestehen der Abschlussprüfung schließt unter den in § 33 genannten Voraussetzungen die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.

§ 3 Ausbildungsstruktur, Stundentafel

(1) Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Kinderpflege dauert zwei Schuljahre (Unter- und Oberstufe). Sie umfasst einen allgemeinen und einen berufsbezogenen Lernbereich. Lernfeldorientierte fachpraktische Anteile werden möglichst in Kooperation mit geeigneten Praxiseinrichtungen in die Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns - eingebunden. Die einzelnen Unterrichtsfächer und ihr Stundenumfang ergeben sich aus der Stundentafel (Anlage 1). Außerdem ist ein dreiwöchiges Säuglingspflegepraktikum abzuleisten.
(2) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt ohne Versetzung.

b) Aufnahme

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In eine Berufsfachschule für Kinderpflege kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
1.
den Hauptschulabschluss oder eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte schulische oder berufspraktische Ausbildung und
2.
die gesundheitliche Eignung für den Beruf des Kinderpflegers oder der Kinderpflegerin.
(2) Unmittelbar in die Oberstufe der Berufsfachschule für Kinderpflege kann aufgenommen werden, wer neben der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
1.
Verlassen einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher – Fachschule für Sozialpädagogik – nach Nichtzulassung zur oder Nichtbestehen der ersten Teilprüfung oder
2.
Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses in Verbindung mit einer mindestens dreimonatigen praktischen Erfahrung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonstige schulische oder berufspraktische Qualifizierungen als gleichwertig mit den in Absatz 1 und 2 genannten anerkennen.

§ 5 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in die Unterstufe einer Berufsfachschule für Kinderpflege ist bis zu einem von der Schulleitung jeweils festzusetzenden Anmeldetermin in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufswegs,
2.
die zum Nachweis der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Aufnahmevoraussetzungen erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, dessen Ausstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt; die Verpflichtungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zeugnisse, die zum Anmeldetermin noch nicht vorliegen, sind innerhalb einer von der Schulleitung zu setzenden Frist nachzureichen.
(2) Für eine Aufnahme in die Oberstufe nach § 4 Abs. 2 ist ein entsprechendes Abgangszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik beziehungsweise das Jahreszeugnis der Fachstufe I, das Abgangszeugnis in der Fachstufe II oder das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit jeweils dem entsprechenden Berechtigungsvermerk vorzulegen. Ein erneuter Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist entbehrlich, wenn der Übergang in die Berufsfachschule für Kinderpflege zum unmittelbar anschließenden Schuljahr stattfindet.
(3) Über die Aufnahme in eine Berufsfachschule für Kinderpflege entscheidet die Schulleitung in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheids. In begründeten Zweifelsfällen legt sie den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde
[1]
zur Entscheidung vor.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins und gegebenenfalls der Nachfrist die Aufnahmefähigkeit der Berufsfachschule für Kinderpflege, ist von dieser ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren mit ein für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerbern oder Bewerberinnen nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Die Schulleitung kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerber oder Bewerberinnen vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber oder die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
(3) Die Rechte staatlich anerkannter privater Ersatzschulen bleiben unberührt.

c) Schulzeugnisse

§ 7 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während des Besuchs einer Berufsfachschule für Kinderpflege werden als Halbjahres- und Jahreszeugnisse (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen.
(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Unterstufe und der Oberstufe wird jeweils ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Unterstufe ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss erteilt.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetags und sind von dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter oder der jeweiligen Abteilungsleiterin im Auftrag des Schulleiters oder der Schulleiterin unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

§ 8 Zeugnisnoten, sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen in die Zeugnisse einzutragen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Unterstufe oder die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung, der Berufsfachschule für Kinderpflege und aller zweijährigen Berufsfachschulen eines öffentlichen Berufsbildungszentrums die Zahl der Schüler und Schülerinnen, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll - soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist - gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schüler und Schülerinnen der jeweiligen Stufe Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(4) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(5) Beurteilungen eines Schülers oder einer Schülerin unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.

§ 9 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der Fachlehrkräfte fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers oder der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falls zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt.

§ 10 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde
[1]
für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern und Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten Minderjähriger durch diese überbracht.
(3) Die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass den Erziehungsberechtigten das Zeugnis nicht vorgelegen hat.
Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Zweck der Abschlussprüfung

In der staatlichen Abschlussprüfung sollen das Erreichen des Ausbildungsziels der Berufsfachschule für Kinderpflege und damit der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit als Kinderpfleger oder Kinderpflegerin nachgewiesen werden.

§ 12 Gliederung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 13 Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[1]
bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Schülern und Schülerinnen durch die Schulleitung alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 14 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin entscheidet spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei Schulen in freier Trägerschaft bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
[1]
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße Schulbesuch einschließlich der Ableistung des Säuglingspflegepraktikums. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht, oder wenn aufgrund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern und Schülerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt die Schulleitung diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Abschlussprüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 15 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die keine Berufsfachschule für Kinderpflege besucht haben (Schulfremde), sofern die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt sind und nach Bildungsgang und Berufsweg zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde
[1]
spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufswegs,
2.
Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach § 4 Abs. 2 in beglaubigter Abschrift sowie ein ärztliches Zeugnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsgangs entsprechenden Prüfungsvorbereitung,
4.
eine Erklärung, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob der Bewerber oder die Bewerberin sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat.
(3) Schulfremde können die Abschlussprüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei Schulen in freier Trägerschaft im Einvernehmen mit dem Schulträger - zur Abschlussprüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 16 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind alle nach der Stundentafel (Anlage 1) unterrichteten Fächer.

§ 17 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 8 Abs. 1 und 2. In den Prüfungsarbeiten und in den Zeugnissen sind die Noten in Wortbezeichnungen auszuweisen.

§ 18 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
2.
die Noten der bisherigen Zeugnisse und die Bewertung der nach dem letzten Zeugnis erbrachten Leistungen,
3.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4),
4.
die Vornoten (§ 19),
5.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 23),
6.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 29 Abs. 4),
7.
die Endnoten (§ 30),
8.
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 31).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird ihm oder ihr unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 26) mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 5 zugeleitet.

§ 19 Festsetzung der Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 14 Abs. 1 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Dabei sind die Noten des Jahreszeugnisses der Unterstufe, des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe und die Bewertung der im Anschluss an dieses Zeugnis in der Oberstufe erbrachten Leistungen in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt im Fall eines auf die Oberstufe beschränkten Schulbesuchs nach § 4 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Jahreszeugnisses der Unterstufe.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 20 Gegenstand und Dauer der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Fächer
Deutsch/Kinderliteratur,
Erziehungslehre,
Gesundheitslehre.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 21 Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[1]
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Die Schulleitungen der Berufsfachschulen für Kinderpflege verständigen sich für jedes Fach der schriftlichen Prüfung nach Maßgabe der in den Lehrplänen festgelegten Prüfungsanforderungen auf zwei Aufgabenvorschläge, die mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, gegebenenfalls der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen sind. Sie kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde leitet die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses
zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrerinnen und Fachlehrern, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten, und zwar erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich gemacht werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 38).
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 37 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 37,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 23 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Oberstufe und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt der Schulleiter oder die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er oder sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter oder die Schulleiterin zusätzlich die in eigener Zuständigkeit festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 24 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender oder eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde
[1]
bestellt wird,
2.
der Schulleiter oder die Schulleiterin oder der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin,
3.
alle Fachlehrkräfte, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 16) unterrichten,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer oder Fremdprüferinnen.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der oder die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer oder Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer oder einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter oder eine Vertreterin zu berufen.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 25 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Alle Prüfungsfächer (§ 16) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 26 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 23) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin vorbehaltlich der Bestätigung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach soll nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ oder die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 16) mündlich geprüft.

§ 27 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll,
bekannt gegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 26 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 28 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Oberstufe,
2.
die Prüfungslisten (§ 18),
3.
die Niederschriften über die nach §§14, 19 vor der schriftlichen Prüfung und die nach §26 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B. Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 29 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers oder der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Bei privaten Ersatzschulen kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter oder eine Vertreterin des Schulträgers anwesend sein.

d) Abschluss der Prüfung

§ 30 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 31 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote im Fach Erziehungslehre mindestens „ausreichend“ ist und die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei weiteren Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden; insbesondere schließt eine unter „ausreichend“ liegende Endnote im Fach Erziehungslehre das Bestehen der Prüfung aus.
(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 18) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
(4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Prüfungsergebnis bekannt.

§ 32 Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung nach bestandener Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 4) und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde
[1]
eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Wer die Prüfung als Schulfremder oder Schulfremde abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 32a Berufsbezeichnung nach bestandener erster Teilprüfung der staatlichen Abschlussprüfung zum Staatlich anerkannten Erzieher/ zur Staatlich anerkannten Erzieherin

(1) Wer die erste Teilprüfung nach § 41 Absatz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - vom 5. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 356), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), in der jeweils geltenden Fassung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat und nicht mehr Schüler/Schülerin einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - ist, ist berechtigt, einen Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die erste Teilprüfung nach Satz 1, ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, dessen Ausstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt, eine eigenhändig unterschriebene Versicherung nach dem Muster der Anlage 6, dass sich der Antragsteller/die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in dem Bildungsgang an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - befindet, und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Antrag beizufügen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf den Antrag nach Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ zuerkennen.
(3) Gibt die Schulaufsichtsbehörde dem Antrag statt, erteilt sie dem Antragsteller/der Antragstellerin eine Urkunde über die Berufsbezeichnung nach Anlage 7.
(4) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die erste Teilprüfung der Abschlussprüfung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/zum Staatlich anerkannten Erzieher abgelegt hat, kann bei der Schulaufsichtsbehörde unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 auch einen Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ stellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann die erste Teilprüfung nach Satz 1 als gleichwertig zur ersten Teilprüfung nach § 41 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - anerkennen, wenn der Inhalt der absolvierten Ausbildung bis zur ersten Teilprüfung und die Prüfungsanforderungen in der ersten Teilprüfung den Voraussetzungen nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - entsprechen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wer bereits die zweite Teilprüfung der staatlichen Abschlussprüfung nach § 53 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat, kann keine Urkunde über die Berufsbezeichnung nach Anlage 7 erhalten.
(6) Im Falle der Abgabe einer falschen Versicherung nach Absatz 1 Satz 2 wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ nachträglich durch die Schulaufsichtsbehörde entzogen.

§ 33 Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses

(1) Das Bestehen der Abschlussprüfung schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein, wenn
1.
in den im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Prüfungsfächern (§ 16) ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wird, der als arithmetisches Mittel auf eine Stelle hinter dem Komma zu berechnen ist, wobei nicht gerundet wird,
2.
die Note des Abschlusszeugnisses im Fach Fremdsprache mindestens „ausreichend“ lautet und einschließlich des Besuchs der Berufsfachschule für Kinderpflege eine insgesamt mindestens fünfjährige Teilnahme am Fremdsprachenunterricht einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nachgewiesen wird; die insgesamt mindestens fünfjährige Unterrichtsteilnahme kann sich auf eine oder mehrere Fremdsprachen beziehen.
Die Schulaufsichtsbehörde
[1]
kann den Nachweis anderweitig erworbener Fremdsprachenkenntnisse, die den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Fremdsprachennachweisen gleichwertig sind, anerkennen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 erhält das Abschlusszeugnis im Original folgenden Vermerk:
„Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.“
Der Vermerk, der von der Schule auf der Rückseite des Abschlusszeugnisses einzutragen ist, trägt das Datum seines Ausstellungstages und ist zusätzlich mit dem Siegel der Schule und der Unterschrift des Schulleiters oder der Schulleiterin zu versehen.
Die Eintragung des Vermerks entfällt, wenn der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin bereits über einen mittleren Bildungsabschluss verfügt.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 34 Abgangszeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 oder des § 37 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3).
(2) Hat ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt.
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetags.

e) Besondere Bestimmungen

§ 35 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 36 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 oder des § 37 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
[1]
eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 37 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die -Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde
[1]
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 38 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 38a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich das Aufnahmeverfahren und ein erforderlichenfalls durchzuführendes Auswahlverfahren für einen Schuleintritt zu diesem Termin bereits nach den Vorschriften dieser Verordnung richten.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege im Saarland (APO-BFS-KI) vom 20. Juni 1988 (Amtsbl. S. 565), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl. S. 794), außer Kraft.
(3) § 40 bleibt unberührt.

§ 40 Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung findet erstmals auf die zum Schuljahr 2008/2009 mit der Unterstufe beginnende Ausbildung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege Anwendung.
(2) Eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege wird nach den bisherigen Vorschriften (§ 39 Abs. 2), längstens bis zum Abschluss des Schuljahres 2009/2010 einschließlich etwaiger Nachtermine, fortgeführt und beendet.

Anlage 1

Stundentafel Berufsfachschule für Kinderpflege Gültig ab 1. August 2008 (beginnend mit der Unterstufe)
Fächer Wochenstunden
Unterstufe Oberstufe
1. Allgemeiner Lernbereich (9) (9)
Religionslehre 1 1
Deutsch/Kinderliteratur 3 3
Berufsbezogene Fremdsprache (Französisch oder Englisch) 2 2
Mathematik 2 2
Sozialkunde 1 1
2. Berufsbezogener Lernbereich - Theorie und Praxis*) sozialpädagogischen Handelns - (23) (23)
Erziehungslehre 8 8
Gesundheitslehre 5 5
Bewegungserziehung 2 2
Naturwissenschaftliche Erziehung 2 2
Musisch-kreative Erziehung 2 2
Berufskundliche Grundlagen 4 4
Gesamtstundenzahl 32 32
Fußnoten
*)
Die Organisation der fachpraktischen Anteile kann in Absprache mit ausgewählten Kindertageseinrichtungen im Block, an einem Tag pro Woche oder thematisch erfolgen.

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4 (Seite 1)

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Anlage 4 (Seite 2)

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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