Saarl. BAkadG
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Gesetz Nr. 1368 - Saarländisches Berufsakademiegesetz (Saarl. BAkadG) Vom 27. März 1996

Gesetz Nr. 1368 - Saarländisches Berufsakademiegesetz (Saarl. BAkadG) Vom 27. März 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1368 - Saarländisches Berufsakademiegesetz (Saarl. BAkadG) vom 27. März 199601.01.2002
§ 1 - Begriff und Aufgaben20.10.2017
§ 2 - Staatliche Anerkennung20.10.2017
§ 2a - Statistische Angaben06.12.2016
§ 3 - Studien- und Prüfungsordnung20.10.2017
§ 4 - Berechtigungen20.10.2017
§ 4a - Bachelor17.12.2021
§ 4 b - Hauptberufliches Lehrpersonal20.10.2017
§ 5 - Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung17.12.2021
§ 6 - Zuwendungen01.01.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 8 - Übergangsvorschriften20.10.2017
§ 9 - Inkrafttreten21.11.2014

§ 1 Begriff und Aufgaben

(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nicht staatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einem mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Studium an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung).
(2) Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.
(3) Berufsakademien müssen mindestens zwei Studiengänge in Präsenzform im Saarland anbieten oder in ihrer Ausbauplanung vorsehen, ein solches Studienangebot innerhalb von zwei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Saarland anzubieten. Die inhaltliche Ausrichtung der Studiengänge im Saarland darf dabei der Hochschulentwicklungsplanung nicht entgegenstehen.

§ 2 Staatliche Anerkennung

(1) Eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung „Berufsakademie“ in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedürfen auch die Einführung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Zwischen Betrieben, die nach Art und Ausstattung für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 geeignet sind, und der Berufsakademie ist in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart:
a)
der Inhalt der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils nach Nummer 2 Buchst. a,
b)
die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen,
c)
eine Regelung über eventuell zu zahlende Studiengebühren.
2.
Zum Studium an der Berufsakademie werden nur Personen zugelassen, die
a)
zum Studium an einer saarländischen Hochschule berechtigt sind und
b)
von einem geeigneten Betrieb angemeldet werden, mit dem sie einen Ausbildungs- und Studienvertrag abschließen. Auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis finden die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes entsprechend Anwendung. Die arbeitsvertraglichen Ansprüche orientieren sich an den jeweiligen tarifrechtlichen Bestimmungen.
Abweichend von Buchstabe a können zum Studium an der Berufsakademie auch Personen zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen; die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Berufsakademie mit Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regelt. Befristet erteilte Anerkennungen sind zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
3.
Die Lehrkräfte müssen die für Professorinnen und Professoren an saarländischen Hochschulen geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen oder einen Hochschulabschluss und eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Satz 1 in Ausnahmefällen von einem Hochschulabschluss abgesehen werden, wenn eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis nachgewiesen wird. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte müssen pädagogische Eignung besitzen, die in der Regel durch Ausbildung oder Erfahrung in der Lehre nachgewiesen wird.
Die ordnungsgemäße Studienorganisation wird durch angemessene Präsenzzeiten der in Satz 1 genannten Lehrkräfte sichergestellt. Für jeden Studiengang soll mindestens eine Lehrkraft auch mit Aufgaben in der Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Studienbeauftragte/Studienbeauftragter).
Die im Übrigen für den Studienbetrieb erforderlichen personellen, räumlichen sowie sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
4.
Für jede Berufsakademie muss ein Kuratorium eingerichtet werden, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, einer Arbeitgeberorganisation, einer Arbeitnehmerorganisation, der Arbeitskammer, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
Die Vertreterinnen oder Vertreter werden von den jeweiligen Organisationen entsandt.
5.
Die Berufsakademie bietet die Gewähr dafür, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.
6.
Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden werden an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt.
7.
Nach der Finanzierungsplanung des Trägers der Berufsakademie erscheint ihr Bestand für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert.
8.
Die von der Berufsakademie nach § 4 verwendeten Bezeichnungen schließen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen aus.

§ 2a Statistische Angaben

(1) Die Berufsakademien sind für statistische Zwecke in Anwendung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe des Saarländischen Landesstatistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt und verpflichtet, die nachfolgenden Daten zu erheben und dem Statistischen Amt Saarland zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen:
1.
für Studierende sowie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder nicht bestandener Abschlussprüfung:
Staatsangehörigkeit; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Studiengang; Land des Erwerbs sowie Art der Berufsakademiezugangsberechtigung; Bezeichnung der Berufsakademie;
2.
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach bestandener oder nicht bestandener Abschlussprüfung:
Art der Prüfung; Fach; Prüfungserfolg; Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogrammes;
3.
für das Personal jährlich zum 1. Dezember:
Fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; Bezeichnung der Berufsakademie;
4.
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 3 für wissenschaftliches und künstlerisches Personal:
Geburtsmonat und -jahr;
5.
für die Einrichtungen:
Ausgaben und Einnahmen bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen; Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen; jährlich die Bezeichnung der Berufsakademie nach Arten sowie in fachlicher und organisatorischer Gliederung; vierteljährlich nach Arten.
(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann weitere statistische Erhebungen, insbesondere für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im tertiären Bildungsbereich, anordnen. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.
(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Bis dahin werden die Erhebungen nach § 2a Absatz 1 in der bis zum 5. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.

§ 3 Studien- und Prüfungsordnung

(1) Die Berufsakademie regelt das Studium und die Prüfung für jeden Studiengang durch eine Studien und Prüfungsordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnung bestimmt unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklungen und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in die Ausbildung einbezogenen berufspraktischen Tätigkeit.
(3) Die Studien- und Prüfungsordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Ausbildungsziele,
2.
die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium,
3.
den Aufbau des Studiums, die mindestens vorzusehenden Fächer und deren Gewichtung für die Prüfung,
4.
den Zweck der Prüfung,
5.
die Prüfungsgebiete,
6.
die Bewertungsmaßstäbe,
7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung,
8.
die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für die Wiederholung der Prüfung,
9.
das Prüfungsverfahren,
10.
die Anforderungen an die Prüfenden.

§ 4 Berechtigungen

(1) Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Berufsakademie ein Diplom mit der Angabeder der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Berufsbezeichnung und dem Zusatz „(Berufsakademie-Saarland)“, abgekürzt „(BA-Saarland)“.
(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsgängen durch Verordnung entsprechende Berufsbezeichnungen vorzusehen.
(3) Mit dem Abschluss der Berufsakademie erlangen die Studierenden die fachgebundene Hochschulreife. Das Nähere regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 4a Bachelor

(1) Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie, die die nachstehenden Anforderungen erfüllt, kann die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts (B.A.)“, „Bachelor of Science (B.Sc.)“ oder „Bachelor of Engineering (B.Eng.)“ verliehen werden.
(2) Ausbildungsgänge an Berufsakademien, die mit der Bezeichnung „Bachelor“ abschließen, sind zuvor zu akkreditieren. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.
(3) Die Dauer der Bachelorausbildung beträgt mindestens drei Jahre einschließlich der Abschlussprüfung. Ausbildungsgänge sind zu modularisieren und unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS) mit ECTS-Punkten zu versehen. Für den Bachelorabschluss sind in der Regel 180 ECTS-Punkte nachzuweisen, wobei der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile 120 ECTS-Punkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Punkte nicht unterschreiten darf. Der Bachelorabschluss setzt eine Bachelorarbeit voraus, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, eine Fragestellung des jeweiligen Faches selbständig mit wissenschaftlichen Methoden und innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit beträgt 6 bis 12 ECTS-Punkte, die auf die theoriebasierten Ausbildungsanteile anzurechnen sind.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 gelten für das Lehrpersonal folgende Anforderungen:
1.
Für das hauptamtliche Lehrpersonal gelten die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können diese an Lehrkräfte für besondere Aufgaben übertragen werden, für die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend gelten. Der Anteil der Lehre, die von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, die die für Professorinnen und Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, soll 40 vom Hundert nicht unterschreiten. In Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren an Universitäten oder Fachhochschulen, die in Nebentätigkeit an der Berufsakademie lehren, in diesen Anteil einbezogen werden, wenn auch diese Professorinnen und Professoren Qualität und Kontinuität im Lehrangebot sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleisten; die Gewährleistung ist im Rahmen der Akkreditierung für jeden Studiengang gesondert festzustellen.
2.
Nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte ECTS-Lehrveranstaltungen anbieten, müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen. Ausnahmsweise können theoriebasierte ECTS-Lehrveranstaltungen auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer bei der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit darf, wenn sie in Nebentätigkeit erfolgt, ausschließlich durch Lehrpersonen durchgeführt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen.
(5) Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erbracht wurden, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Bei der Entscheidung über das Vorliegen wesentlicher Unterschiede können insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungs- oder Akkreditierungsverfahren herangezogen werden. Die Entscheidung trifft die Berufsakademie. Hierbei werden die Stellungnahmen zweier im aufnehmenden Bachelorstudiengang tätiger Lehrkräfte, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes erfüllen, maßgeblich berücksichtigt. Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 4 b Hauptberufliches Lehrpersonal

Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen. Die Berufsakademie kann mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde hauptberuflich im Saarland Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung als hauptberuflich im Saarland Lehrende/Lehrender die Bezeichnung „Professorin“/„Professor“ verleihen. Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit als hauptberuflich im Saarland Lehrende/Lehrender an der Berufsakademie zurückgelegt wurde.

§ 5 Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
1.
nicht innerhalb einer von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
2.
geschlossen wird oder ohne Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden,
1.
in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen,
2.
wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 hinwirken kann.

§ 6 Zuwendungen

Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen von Berufsakademien werden aus Landesmitteln oder aus Mitteln, über die das Land verfügen kann, nicht gewährt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie“ betreibt oder einen neuen Ausbildungsgang einführt,
2.
eine Abschlussbezeichnung nach § 4 Abs. 1 verleiht, ohne aufgrund staatlicher Anerkennung hierzu berechtigt zu sein,
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Bezeichnungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen führen können,
4.
eine der in einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 2 bestimmten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien rechtmäßig erworbene Berufsbezeichnungen dürfen weiter geführt werden. Auf Antrag ist die Berufsakademie berechtigt, den Absolventen die dem jeweiligen Ausbildungsgang entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „(Berufsakademie)“ oder „(BA)“ zu verleihen.
(2) Berufsakademien, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes vom 13. Juni 2001 staatlich anerkannt wurden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsgesetzes nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, kann die staatliche Anerkennung widerrufen werden.
(3) Die Abschlussbezeichnung nach § 4 Abs. 1 kann erstmals vergeben werden, wenn der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nachgewiesen wurde. Bis die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sind, gilt weiterhin die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438).
(4) Wer den Abschluss an einer Berufsakademie auf der Grundlage des Saarländischen Berufsakademiegesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438) erworben hat, kann auf Antrag nachträglich nach § 4 Abs. 1 diplomiert werden, wenneine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachgewiesen wird und die Berufsakademie den Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 geführt hat. Der Antrag ist bei der Berufsakademie zu stellen, an der das Studium absolviert wurde.
(5) Für Berufsakademien, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes vom 20. September 2017 staatlich anerkannt worden sind, ist die Einrichtung von zwei Studiengängen in Präsenzform im Saarland nach § 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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