ZVO-FöS
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Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Förderschulen im Saarland (ZVO-FöS) Vom 24. März 1987

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Förderschulen im Saarland (ZVO-FöS) Vom 24. März 1987
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 220 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Förderschulen im Saarland (ZVO-FöS) vom 24. März 198701.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Erster Abschnitt - Geltungsbereich01.01.2002
§ 104.08.2014
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse01.01.2002
§ 2 - Begriff des Zeugnisses03.08.2015
§ 3 - Arten und Inhalte der Zeugnisse17.12.2021
§ 4 - Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen03.08.2015
§ 5 - Leistungsbeurteilung01.08.2020
§ 6 - Festsetzung von Zeugnisnoten, Erstellung des Berichts03.08.2015
§ 7 - Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten03.08.2015
§ 8 - Zeugnisausstellung03.08.2015
Dritter Abschnitt - Versetzungen, Eingruppierungen, Schulabschluss01.01.2002
§ 9 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Eingruppierung03.08.2015
§ 10 - Besondere Grundsätze zur Versetzung und Eingruppierung03.08.2015
§ 11 - Berücksichtigung besonderer Umstände03.08.2015
§ 12 - Nichtversetzung13.11.2009
§ 13 - Abschluss der Förderschulen01.08.2020
§ 13a - Freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Förderschulen Lernen01.08.2020
§ 14 - Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss13.11.2009
Vierter Abschnitt - Freiwilliges Zurücktreten01.01.2002
§ 1503.08.2015
Fünfter Abschnitt - Abstimmungsverfahren der Klassen- bzw. der Stufenkonferenz01.01.2002
§ 1613.11.2009
Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften17.09.2021
§ 16a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 17 - Inkrafttreten04.08.2014
Anlage 103.08.2015
Anlage 2 - Übersicht über die in Anlage 2 enthaltenen Zeugnisformulare03.08.2015
Anlage 2.103.08.2015
Anlage 2.2 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.303.08.2015
Anlage 2.403.08.2015
Anlage 2.4a03.08.2015
Anlage 2.4b03.08.2015
Anlage 2.501.01.2002
Anlage 2.613.11.2009
Anlage 2.701.01.2002
Anlage 2.813.11.2009
Anlage 2.901.01.2002
Anlage 2.1004.08.2014
Anlage 2.1113.11.2009
Anlage 2.1204.08.2014
Anlage 2.1303.08.2015
Anlage 2.1403.08.2015
Anlage 2.1503.08.2015
Anlage 2.1603.08.2015
Anlage 2.1703.08.2015
Anlage 2.18 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.19 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.2003.08.2015
Anlage 2.21 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.22 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.2303.08.2015
Anlage 2.2403.08.2015
Anlage 2.25 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.26 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.2703.08.2015
Anlage 2.28 - (gestrichen)03.08.2015
Anlage 2.2903.08.2015
Anlage 2.3003.08.2015
Anlage 2.30a04.08.2014
Anlage 2.3104.08.2014
Anlage 2.3204.08.2014
Anlage 2.3303.08.2015
Anlage 2.3403.08.2015
Anlage 2.3503.08.2015
Anlage 2.35a03.08.2015
Anlage 2.3601.08.2020
Anlage 2.3703.08.2015
Anlage 2.3803.08.2015
Anlage 2.3903.08.2015
Anlage 2.4003.08.2015
Anlage 2.4103.08.2015
Anlage 2.4203.08.2015
Anlage 2.4303.08.2015
Anlage 2.4403.08.2015
Anlage 2.4503.08.2015
Anlage 2.4601.08.2020
Anlage 2.4704.08.2014
Anlage 2.4803.08.2015
Anlage 2.4903.08.2015
Anlage 2.5003.08.2015
Anlage 2.5104.08.2014
Anlage 2.5204.08.2014
Anlage 2.5303.08.2015
Anlage 2.5403.08.2015
Anlage 2.5503.08.2015
Anlage 2.5601.08.2020
Anlage 2.5704.08.2014
Anlage 2.5803.08.2015
Anlage 2.5903.08.2015
Anlage 2.6003.08.2015
Anlage 2.6104.08.2014
Anlage 2.6204.08.2014
Anlage 2.6303.08.2015
Anlage 2.6403.08.2015
Anlage 2.6503.08.2015
Anlage 2.6601.08.2020
Anlage 2.6704.08.2014
Anlage 2.6803.08.2015
Anlage 2.6903.08.2015
Anlage 2.7003.08.2015
Anlage 2.7104.08.2014
Anlage 2.7204.08.2014
Anlage 2.7303.08.2015
Anlage 2.7401.08.2020
Anlage 2.7504.08.2014
Anlage 2a01.01.2002
Anlage 301.01.2002
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 2Begriff des Zeugnisses
§ 3Arten und Inhalte der Zeugnisse
§ 4Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen
§ 5Leistungsbeurteilung
§ 6Festsetzung von Zeugnisnoten, Erstellung des Berichts
§ 7Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten
§ 8Zeugnisausstellung
Dritter Abschnitt Versetzungen, Eingruppierungen, Schulabschluss
§ 9Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Eingruppierung
§ 10Besondere Grundsätze zur Versetzung und Eingruppierung
§ 11Berücksichtigung besonderer Umstände
§ 12Nichtversetzung
§ 13Abschluss der Förderschulen
§ 13aFreiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Förderschulen Lernen
§ 14Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss
Vierter Abschnitt Freiwilliges Zurücktreten
§ 15
Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassen- bzw. Stufenkonferenz
§ 16
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 16a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 17
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577),
geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. S. 477)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Förderschulen.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Zweiter Abschnitt Zeugnisse

§ 2 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule.

§ 3 Arten und Inhalte der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, als Jahreszeugnisse, als Abschlusszeugnisse und als Abgangszeugnisse sowie als Entlassungszeugnisse in Form von Abgangszeugnissen ausgestellt. Die Zeugnisse, die nach den Mustern der Anlage 2.1 bis 2.75 ausgestellt werden, sind Einzelzeugnisse.
(2) Am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (§ 10 Absatz 2) sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch einzuladen, in dem sie über den individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und die sonstige Entwicklung der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans unterrichtet werden. Bei Förderschulen mit Heim oder Schulen, deren Schülerinnen und Schüler in einem Heim für Schülerinnen und Schüler untergebracht sind, können die Heimleitung und die Heimerzieherinnen und Heimerzieher an dem Gespräch teilnehmen. Die zentralen Gesprächsinhalte (Ausgangslage und Vereinbarungen) werden anhand eines Protokolls (Anlage 2.4a) festgehalten. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift auf dem Protokoll, von dem ihnen eine Abschrift ausgehändigt wird. Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
(3) Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schul-eingangsphase mit flexibler Verweildauer (§ 10 Absatz 2) besteht aus Ausführungen zu dem individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und zur sonstigen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans (Anlage 2.3). Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen.
(4) Das Halbjahreszeugnis und das Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 (zweites oder drittes Schulbesuchsjahr) (Anlagen 2.13 und 2.14) entsprechen dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer, wobei die Leistungsbeurteilung im Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie im Jahreszeugnis in allen Fächern auch in Form von Zeugnisnoten ausgewiesen wird. Dabei weist die Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch eine Gesamtnote sowie Einzelnoten für Sprechen und Zuhören, Lesen sowie Rechtschreiben aus. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das in Absatz 3 Satz 1 für die Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase vorgesehene Jahreszeugnis für jedes Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer verwendet werden. Hierbei kann für jede Schule nur einheitlich verfahren werden. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Im Fall eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz im Sinne des Satzes 4 wird zum Schulhalbjahr entsprechend Absatz 2 Satz 1 bis 4 verfahren.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Förderschule Lernen oder in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden, sind am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufen 1 und 2 die Erziehungsberechtigten von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch einzuladen, in dem sie über den individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und die sonstige Entwicklung der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans unterrichtet werden. Bei Förderschulen mit Heim oder Schulen, deren Schülerinnen und Schüler in einem Heim für Schülerinnen und Schüler untergebracht sind, können die Heimleitung und die Heimerzieherinnen und Heimerzieher an dem Gespräch teilnehmen. Die zentralen Gesprächsinhalte (Ausgangslage und Vereinbarungen) werden anhand eines Protokolls (Anlage 2.4a) festgehalten. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift auf dem Protokoll, von dem ihnen eine Abschrift ausgehändigt wird. Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Förderschule Lernen oder in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden, besteht das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 aus Ausführungen zu dem individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und der sonstigen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans (Anlage 2.4). Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen. Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 (Anlage 2.15) entspricht dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1, wobei die Leistungsbeurteilung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht ausgewiesen wird. Dabei weist die Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch eine Gesamtnote sowie Einzelnoten für Sprechen und Zuhören, Lesen sowie Rechtschreiben aus. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das in § 3 Satz 1 für die Klassenstufe 1 vorgesehene Jahreszeugnis auch für die Klassenstufe 2 verwendet werden; Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Hierbei kann für jede Schule nur einheitlich verfahren werden.
(7) Folgen die Erziehungsberechtigten der Einladung zu dem in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Entwicklungsgespräch nicht, so werden ihnen die für das Entwicklungsgespräch vorgesehenen zentralen Gesprächsinhalte schriftlich mitgeteilt (Anlage 2.4b).
(8) Ab dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 3 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den Zeugnissen in Form von Zeugnisnoten. Die Zeugnisse enthalten Noten über das Sozialverhalten und das Lern- und Arbeitsverhalten, Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und Abgangszeugnisse - ausgenommen die Zeugnisse von blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schülern sowie solchen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung - enthalten außerdem Noten für die Schrift. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Zeugnisnoten gemäß § 5 zusätzlich Punktzahlen zuzuordnen; dabei kann für jeden Schulstandort nur einheitlich verfahren werden. An Schulstandorten, die sowohl einen Primar- als auch Sekundarbereich vorhalten, kann für jeden dieser Bereiche nur einheitlich verfahren werden.
(9) Jahreszeugnisse, ausgenommen der Jahreszeugnisse der Klassenstufen 1 bis 7, enthalten folgende Eintragung:
1.
bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … in die Klassenstufe … versetzt.“
2.
bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … nicht versetzt.“
Bei Förderschulen geistige Entwicklung enthält das Jahreszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers am Ende einer Schulstufe (§ 9 Abs. 6 Satz 1) den unter „Bemerkungen“ aufzunehmenden Vermerk: „Auf Beschluss der Stufenkonferenz vom … in die … Stufe eingruppiert.“ Bei Schülerinnen und Schülern der übrigen Schultypen der Förderschulen, die nach dem Lehrplan für den Unterricht in der Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden, lautet der unter „Bemerkungen“ aufzunehmende Vermerk im Jahreszeugnis: „Die Schülerin/Der Schüler besucht auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … im nächsten Schuljahr die Klassenstufe …“.
(10) Ein Abgangszeugnis wird einer Schülerin oder einem Schüler ausgestellt, die oder der die Förderschule wegen Wohnortwechsels oder aus anderen Gründen vor Erfüllung seiner allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt die Schülerin oder der Schüler die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist - ausgenommen den Klassenstufen 1 bis 7 - von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in die Klassenstufe 2 aufrückt, am Ende der Klassenstufe 1 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, so erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Die Schülerin/Der Schüler ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 2 zu besuchen“.
(11) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden, erhalten das Abschlusszeugnis, wenn sie die Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen und Förderschulen in ihrer jeweils geltenden Fassung bestanden haben. Andere Schülerinnen und Schüler erhalten das Abschlusszeugnis der von ihnen besuchten Förderschule, wenn sie das letzte Schuljahr des betreffenden Schultyps der Förderschulen mit Erfolg besucht haben. Das Entlassungszeugnis einer Förderschule als Abgangszeugnis erhalten Schülerinnen und Schüler, die ihre allgemeine Vollzeitschulpflicht an der Förderschule erfüllen, jedoch das letzte Schuljahr des betreffenden Schultyps der Förderschulen nicht mit Erfolg besucht haben; hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel der zuletzt besuchten Klassenstufe erreicht, erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Die Schülerin/Der Schüler hat die Klassenstufe … mit Erfolg besucht“.
(12) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den Unterricht in der Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden, gilt abweichend von den Absätzen 2 bis 11:
1.
Es werden keine Halbjahreszeugnisse ausgestellt.
2.
In allen Klassenstufen werden Leistungen, Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten nicht mit Zeugnisnoten bewertet, sondern es wird ein Bericht in freier Form erteilt.
3.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule nach Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt, erhält ein Entlassungszeugnis.
(13) Auf den Zeugnissen - ausgenommen die Zeugnisse der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Lernen - wird angegeben, ob der Unterricht
-
nach dem Lehrplan für die Grundschule bzw. für die auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgänge
-
nach den Lehrplänen für den Unterricht in der Förderschule Lernen oder
-
nach dem Lehrplan für den Unterricht in der Förderschule geistige Entwicklung
erteilt wurde.

§ 4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten, Möglichkeit ergänzender Erläuterungen

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und das Jahreszeugnis der Klassenstufen 1 und 2 der Förderschule Lernen sowie das Jahreszeugnis der Klassenstufen 1 und 2 für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp als der Förderschule Lernen nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und das Jahreszeugnis der Klassenstufen 1 und 2 der Förderschule Lernen sowie das Jahreszeugnis der Klassenstufen 1 und 2 für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp als der Förderschule Lernen nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden sowie die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schülerinnen und Schüler werden so rechtzeitig ausgegeben, dass das in § 3 Absatz 3 vorgesehene Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten noch vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres geführt werden kann.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler nicht in der Schule anwesend, so ist ihr oder sein Zeugnis den Erziehungsberechtigten verschlossen zu übermitteln.
Bei Förderschulen mit Heim und bei Schulen, deren Schülerinnen und Schüler in einem Heim für Schülerinnen und Schüler untergebracht sind, ist der Heimleitung und den Heimerzieherinnen und Heimerziehern Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen.
(3) Hat die Klassenkonferenz beschlossen, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt wird bzw. das Ziel des letzten Schuljahres des betreffenden Schultyps der Förderschulen nicht erreicht hat und kein Abschlusszeugnis erhält, ist den Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln. Gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrkraft zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt ist bzw. das Ziel des letzten Schuljahres des betreffenden Schultyps der Förderschulen nicht erreicht hat und kein Abschlusszeugnis erhält, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis, Die Zeugnisse sind der Klassenlehrkraft zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht beeinträchtigt.
(5) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass für die Klassenstufen 3 und 4 zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 5 Leistungsbeurteilung

(1) Soweit die Leistungen mit Noten bewertet werden, gelten folgende Notenstuten:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Auf Abschlusszeugnissen, die den Hauptschulabschluss ausweisen, und auf Beschluss der Schulkonferenz nach § 3 Absatz 6 Satz 2 auf sonstigen Zeugnissen werden den Notenstufen gemäß Absatz 1 Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet; Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 6 Festsetzung von Zeugnisnoten, Erstellung des Berichts

(1) Die Noten der Zeugnisse, die den nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichteten Schülerinnen und Schülern am Ende der Abschlussklasse zu erteilen sind, werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen und Förderschulen in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für sonstige Zeugnisse gelten die folgenden Absätze.
(2) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft und die Zeugnisnote für Schrift auf Vorschlag der einzelnen Fachlehrkräfte fest.
(3) Hat die Klassenlehrkraft den gesamten Unterricht allein erteilt, so setzt sie die Zeugnisnoten im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung fest; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität des Lern- und Arbeitsverhaltens der Schülerin oder des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlichpädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(5) Sind nach der Stundentafel oder dem Lehrplan fachliche Teilbereiche oder einzelne Fächer zu einem Lernbereich zusammengefasst, so ist dafür eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Unterrichten in den einzelnen fachlichen Teilbereichen oder in den einzelnen Fächern mehrere Lehrkräfte, so legen diese der Klassenkonferenz einen gemeinsamen Notenvorschlag vor.
(6) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.
(7) Bei der Festsetzung der Zeugnisnote (Gesamtnote) im Fach Deutsch sind Teilnoten grundsätzlich gleichwertig zu gewichten. Leistungen in Teilbereichen können bei der Festsetzung der Gesamtnote nach Empfehlung der Klassenkonferenz individuell gewichtet werden.
(8) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, soweit ein Bericht über das Sozialverhalten, das Lern- und Arbeitsverhalten und den Lernfortschritt oder ergänzende Erläuterungen zu erteilen sind; dies gilt für Förderschulen geistige Entwicklung mit der Maßgabe, dass die Stufenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Stellvertretung entscheidet.

§ 7 Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten

(1) Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft, Hilfsbereitschaft des Schülers/der Schülerin und dessen/deren angemessenen Umgang mit Konflikten. Die Bewertung des Lern- und Arbeitsverhaltens bezieht sich insbesondere auf die Anstrengungsbereitschaft, Ausdauer, Lernorganisation und Sorgfalt.
(2) Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung bewertet. Hat die Klassenlehrkraft den gesamten Unterricht allein erteilt, erfolgt die Bewertung im Einvernehmen zwischen ihr und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Soweit in das Zeugnis eine ausdrückliche Bewertung von Sozialverhalten und Lern- und Arbeitsverhalten aufgenommen wird, erfolgt die Bewertung mit:
„sehr gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient,
„gut“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht,
„befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
„nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
„unbefriedigend“, wenn das Sozialverhalten oder das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis - entsprechend dem jeweiligen Zeugnisformular - unter „Bemerkungen“ zu begründen.

§ 8 Zeugnisausstellung

(1) Die Zeugnisvordrucke entsprechend den Mustern der Anlage 2.1 bis 2.75 werden vom Schulträger beschafft.
(2) Zeugnisse werden durch die Klassenlehrkraft handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrkraft oder ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern zu unterzeichnen. Ist die Klassenlehrkraft gleichzeitig Schulleiterin oder Schulleiter, so ist das Zeugnis von ihr zu unterschreiben mit der Beifügung „Schulleiterin/Schulleiter und Klassenlehrkraft“. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse über den Hauptschulabschluss tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) Soweit das Zeugnis Noten enthält, sind die Wortbezeichnungen zu verwenden, bei Vorliegen eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 ergänzt um die entsprechende Punktzahl.
(4) Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der vom Religionsunterricht abgemeldet ist, wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchoG verwiesen.
(5) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(7) Hat eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen oder für die Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet wurde, Leistungen erbracht, die in einzelnen Fächern den Anforderungen der Grundschule oder des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges entsprechen, so ist dies unter „Bemerkungen“ auszuweisen. Hierzu ist bei mindestens befriedigenden Leistungen der Hinweis „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach/in den Fächern … Leistungen erbracht, die den Anforderungen der Grundschule/des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges voll entsprechen.“ und bei ausreichenden Leistungen der Hinweis „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach/in den Fächern … Leistungen erbracht, die den Anforderungen der Grundschule/des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges noch entsprechen.“ aufzunehmen.
(8) Von Abschluss-, Abgangs- und Entlassungszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

Dritter Abschnitt Versetzungen, Eingruppierungen, Schulabschluss

§ 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Eingruppierung

(1) An Förderschulen erfolgt eine Versetzungsentscheidung erstmals am Ende der Klassenstufe 8 (§ 4a Absatz 3 SchoG). Nach Maßgabe des § 10 ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Leistungen in den in Anlage 1 genannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt.
(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(5) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen. Hat die Klassenlehrkraft den gesamten Unterricht allein erteilt, entscheidet sie im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(6) An Förderschulen geistige Entwicklung, in denen je drei Klassenstufen der Schule als pädagogische Einheit eine Schulstufe bilden (Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe, Werkstufe), erfolgen keine Versetzungen; jedoch werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel zu Beginn eines Schuljahres in die Klassenstufen und Schulstufen eingruppiert, die ihrem Leistungsstand entsprechen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers, insbesondere der Entwicklungsstand, das soziale Verhalten und das Lebensalter, sowie die Situation der Klasse zu berücksichtigen.
Die Zuordnung zur nächsthöheren Schulstufe erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Lernangebot im Wesentlichen angenommen und die entsprechenden Leistungen weitgehend erbracht hat.
Zur Vermeidung extremer Altersunterschiede in einer Klasse oder mit Rücksicht auf den körperlichen Entwicklungsstand der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers kann eine Zuordnung zu einer anderen Schulstufe auch während des Schuljahres erfolgen.
Die Entscheidung trifft die Stufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Stellvertretung.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern der übrigen Schultypen der Förderschulen, die nach dem Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden, ergeht keine Entscheidung über eine Versetzung bzw. Nichtversetzung. Für die Eingruppierung dieser Schülerinnen und Schüler in die einzelnen Klassenstufen gelten Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 10 Besondere Grundsätze zur Versetzung und Eingruppierung

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in eine der Klassenstufen 2 bis 8 aufrückt, am Ende der Klassenstufe 1 bis 7 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, enthält das Abgangszeugnis - soweit dies für die Aufnahme erforderlich ist - eine Eintragung, aus der hervorgeht, an welchen Unterrichtsinhalten (Klassenstufe 2 bis 8) die Schülerin oder der Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungsentwicklung berechtigt ist, teilzunehmen.
(2) An Förderschulen, an denen zielgleich unterrichtet wird, durchlaufen Schülerinnen und Schüler, die zielgleich unterrichtet werden, die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren (Flexible Verweildauer; § 4a Absatz 2 Satz 1 SchoG). Die Klassenkonferenz entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten spätestens am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über die Verweildauer der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers in der Schuleingangsphase, die Zugehörigkeit zu einem Klassenverband und die Einstufung in ein Anforderungsniveau.
(3) Für die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in den Klassenstufen 8 und 9 bzw. 10, die nach dem Lehrplan für den zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang oder nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden, gilt:
Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn die Noten
1.
in beiden Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
2.
in einem Fach der Fächergruppe I sowie in drei Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und die Note in dem zweiten Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lautet oder
3.
in vier Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und nicht in einem Fach der Fächergruppe I mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) und in dem anderen Fach der Fächergruppe I mindestens „ausreichend“ (04 Punkte) lauten oder
4.
in fünf oder mehr Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und nicht in einem Fach der Fächergruppe I mindestens „gut“ (10 Punkte) und in dem anderen Fach der Fächergruppe I mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lauten.
In allen anderen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen.
(4) Für die Eingruppierung von Schülerinnen und Schülern der Förderschulen geistige Entwicklung in die einzelnen Schulstufen gelten folgende Grundsätze:
1.
Für die Aufnahme in die Mittelstufe gilt insbesondere: Die Schülerin oder der Schüler nimmt notwendige Selbstbesorgung vor und reagiert auf Sinneseindrücke und einfache sprachliche Äußerungen. Darüber hinaus ist sie oder er in der Lage, innerhalb der Klasse mitzuarbeiten. Sie oder er findet sich in ihrer oder seiner engeren Umgebung zurecht und nutzt die Gegenstände des täglichen Bedarfs funktionsgerecht.
2.
Für die Aufnahme in die Oberstufe gilt insbesondere: Die Schülerin oder der Schüler ist weitgehend selbstständig in den täglich wiederkehrenden Verrichtungen zur Versorgung ihrer oder seiner Person. Motorik und Wahrnehmung sind so weit differenziert, dass ein angemessener Umgang mit Materialien möglich ist. Darüber hinaus ist sie oder er zur Kommunikation durch die Verwendung einfacher Satzmuster in der Lage. Sie oder er kann mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenarbeiten. Einfachen Zeichen und Symbolen entnimmt sie oder er Informationen.
3.
Für die Aufnahme in die Werkstufe gilt insbesondere: Die Schülerin oder der Schüler äußert Wünsche und Bedürfnisse in angemessener sprachlicher Form. Sie oder er arbeitet zielgerichtet mit Material und Werkzeug. Im kognitiven Bereich ist sie oder er so weit zur Abstraktion fähig, dass sie oder er Oberbegriffe bilden, Mengen ordnen und Zeichen deuten kann. Für das Zusammenleben notwendige Regeln werden von den Schülerinnen und Schülern befolgt.
(5) Für die Eingruppierung von Schülerinnen und Schülern der übrigen Schultypen der Förderschulen, die nach dem Lehrplan für den Unterricht in der Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden, gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 11 Berücksichtigung besonderer Umstände

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des § 10 Absatz 3 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder unverschuldetem Schulwechsel, versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer oder seiner besonderen Lage, ihres oder seines Leistungsstandes und ihres oder seines Arbeitswillens gerechtfertigt und ein erfolgreiches Lern- und Arbeitsverhalten in der nächsthöheren Klassenstufe unter Einbeziehung von Fördermaßnahmen zu erwarten ist.
(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Noten werden in die Notenspalten eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.

§ 12 Nichtversetzung

(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden, sind spätestens zu diesem Zeitpunkt entsprechend den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung zu überprüfen, ob sie in einem anderen Bildungsgang des betreffenden Schultyps der Förderschulen oder in einem anderen Schultyp der Förderschulen besser gefördert werden können.

§ 13 Abschluss der Förderschulen

(1) Der Erwerb des Hauptschulabschlusses setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen in der jeweils geltenden Fassung voraus. Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter dem Vorsitz der oder des von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden aufgrund der Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern und Lernbereichen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3.
(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung richtet sich nach der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf Abschlusszeugnissen, die den Hauptschulabschluss zuerkennen, ist eine Durchschnittsnote auszuweisen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen aller Fächer errechnet; für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl ist bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abzurunden und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufzurunden. An der Förderschule Lernen geht das Wahlpflichtfach Englisch nicht in die Durchschnittsnote mit ein.
(4) Wurde der Unterricht nicht nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang erteilt, so gelten für die Feststellung des erfolgreichen Besuchs des letzten Schuljahres des betreffenden Schultyps der Förderschulen § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 entsprechend.

§ 13a Freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Förderschulen Lernen

(1) An Förderschulen Lernen wird in der Regel ein freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler angeboten, die an den Förderschulen nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet, von der Klassenkonferenz der Klassenstufe 9 aufgrund ihres Lernverhaltens und ihres Leistungsstandes für das freiwillige 10. Schuljahr empfohlen und während der Klassenstufe 9 auf die Anforderungen im 10. Schuljahr vorbereitet wurden. Außerdem muss ihre Schulpflicht in Absprache zwischen abgebender und aufnehmender Schule gegebenenfalls verlängert worden sein.
(2) Der vorbereitende Unterricht orientiert sich an den Lehrplänen der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges der Erweiterten Realschule. Der Unterricht in Klassenstufe 10 wird auf der Grundlage der Lehrpläne der Klassenstufen 8 und 9 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges der Erweiterten Realschule erteilt.
(3) Der Hauptschulabschluss wird am Ende der Klassenstufe 10 durch eine Abschlussprüfung erworben, die nach der für den Hauptschulabschluss an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen geltenden Prüfungsordnung durchgeführt wird. Wer die Hauptschulabschlussprüfung nicht besteht, kann das 10. Schuljahr einmal wiederholen, wenn die Schulpflicht auf Antrag entsprechend verlängert wird.
(4) Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugelassen sind, erhalten am Ende der Klassenstufe 9 das Abschlusszeugnis ihrer Schule. Schülerinnen und Schüler, die das freiwillige 10. Schuljahr ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses. Im Abgangszeugnis sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschreiben, die über den Abschluss der Förderschule Lernen hinausgehen. Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 10 die Hauptschulabschlussprüfung bestehen, gilt § 3 Absatz 8 Satz 1.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 7 sind Abschluss- und Abgangszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde zu versehen; sie enthalten keinen Hinweis auf die Schulform.
(6) Für das Abschlusszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahres gilt § 13 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 14 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss

(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Ist nach den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr der erfolgreiche Abschluss der Förderschule gefährdet, unterbleibt ein entsprechender Vermerk im Halbjahreszeugnis; in diesen Fällen erhalten die Erziehungsberechtigten eine gesonderte schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3. Auf die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts (§ 15) ist hinzuweisen.
(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Abschlusses der Förderschule erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3. Abweichend von Satz 1 erhalten bei Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 2 die Erziehungsberechtigten eine dem § 10 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende schriftliche Mitteilung.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen sollen gegebenenfalls durch Hinweise auf Fördermöglichkeiten oder Maßnahmen zu ihrer Behebung ergänzt werden.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern von Förderschulen mit Heim und bei Schülern, die in einem Heim für Schülerinnen und Schüler untergebracht sind, sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Benachrichtigungen auch der Heimleitung zuzuleiten.
(5) Sind nach den Absätzen 1 bis 4 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses nicht hergeleitet werden.

Vierter Abschnitt Freiwilliges Zurücktreten

§ 15

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler - ausgenommen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet werden - kann in den Klassenstufen 3 bis 9 bzw. 10 einmal während des Besuchs der betreffenden Schule in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls sie oder er nicht bereits an einer Förderschule oder einer anderen Schule von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht hat. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
(2) Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung unverzüglich; gibt die Schulleitung dem Antrag statt, hat die Schülerin oder der Schüler sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom …. in die Klassenstufe …. versetzt. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ….“.

Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassen- bzw. der Stufenkonferenz

§ 16

Bei Abstimmungen der Klassen- bzw. Stufenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 16a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden in den einzelnen Schultypen der Förderschulen die Leistungen in den nachgenannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt (§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 3)
-
bei Unterrichtung in den Klassenstufen 8 und 9 bzw. 10 nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang bzw. den Lehrplänen für den Unterricht in der Förderschule Lernen:
a)
Förderschule für Blinde und Sehbehinderte (Bereich Blinde):
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Fremdsprache, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
b)
Förderschule soziale Entwicklung:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Fremdsprache, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
c)
Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose):
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
d)
Förderschule körperliche und motorische Entwicklung:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Fremdsprache, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Bildende Kunst, Musik
e)
Förderschule Lernen:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
f)
Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige):
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Fremdsprache, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
g)
Förderschule für Blinde und Sehbehinderte (Bereich Sehbehinderte):
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Fremdsprache, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
h)
Förderschule Sprache:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik
Fächergruppe II: Religion, Fremdsprache, Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde, Biologie/Chemie/Physik, Arbeitslehre, Bildende Kunst, Musik, Sport
Anlagen 2 (2.1 bis 2.75) und 3

Anlage 2

Übersicht über die in Anlage 2 enthaltenen Zeugnisformulare
Soweit in dieser Anlage für den Bereich der Klassenstufen 1 bis 4 kein besonderes Zeugnisformular für das Abgangszeugnis vorgesehen ist, ist das für das betreffende Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis vorgesehene Formular zu verwenden. Hierbei ist das Wort „Halbjahreszeugnis“ bzw. „Jahreszeugnis“ durch das Wort „Abgangszeugnis“ zu ersetzen; unter „Bemerkungen“ ist zu vermerken, in welchem Zeitraum die Schülerin oder der Schüler die betreffende Schule besucht hat.
2.1 Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 bis 12 der Förderschule Geistige Entwicklung und Jahreszeugnis für Schülerinnen und Schüler die in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Geistige Entwicklung unterrichtet werden
2.2 (gestrichen)
2.3 Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr (bei entsprechendem Beschluss der Schulkonferenz auch drittes Schulbesuchsjahr)) für die Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer in Förderschultypen, in denen nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wird
2.4 Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (nach entsprechendem Beschluss der Schulkonferenz auch für Klassenstufe 2) der Förderschule Lernen und Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (nach entsprechendem Beschluss der Schulkonferenz auch für Klassenstufe 2) für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden
2.4a Protokoll Entwicklungsgespräch und Nummer 2.4b mit der Bezeichnung „2.4b Schriftliche Mitteilung über vorgesehene zentrale Gesprächsinhalte des nicht in Anspruch genommenen Entwicklungsgesprächs
2.5 Abgangszeugnis der Förderschule geistige Entwicklung in den Klassenstufen 1 bis 12
2.6 Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 1 bis 9 bzw. 10 in einem anderen Förderschultyp als der Förderschule geistige Entwicklung nach dem Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet wurden
2.7 Entlassungszeugnis der Förderschule geistige Entwicklung
2.8 Entlassungszeugnis für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp als der Förderschule geistige Entwicklung nach dem Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung unterrichtet wurden
2.9 (gestrichen)[1]
2.10 (gestrichen)[1]
2.11 (gestrichen)[1]
2.12 (gestrichen)[1]
2.13 Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 2 für die Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer in Förderschultypen, in denen nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wird
2.14 Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 für die Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer in Förderschultypen, in denen nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wird
2.15 Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 der Förderschule Lernen und Jahreszeugnis für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden
2.16 Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 3 und 4 für alle Förderschultypen außer dem Bereich „Gehörlose“ der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige, in denen nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wird
2.17 Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 3 und 4 für alle Förderschultypen, in denen nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wird
2.18 (gestrichen)
2.19 (gestrichen)
2.20 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 3 und 4 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wurden
2.21 (gestrichen)
2.22 (gestrichen)
2.23 Jahreszeugnisse der Klassenstufen 3 und 4 für alle Förderschultypen außer dem Bereich „Gehörlose“ der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige, in denen nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wird
2.24 Jahreszeugnisse der Klassenstufen 3 und 4 der Förderschule Lernen und Jahreszeugnis für Schülerinnen und Schüler die in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet werden
2.25 (gestrichen)
2.26 (gestrichen)
2.27 Jahreszeugnis der Klassenstufen 3 und 4 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Grundschule unterrichtet wurden
2.28 (gestrichen)
2.29 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 sowie des freiwilligen 10. Schuljahres der Förderschule Lernen
2.30 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 7 der Förderschule Lernen
2.30a Jahreszeugnis der Klassenstufe 8 der Förderschule Lernen
2.31 Abschlusszeugnis der Förderschule Lernen
2.32 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule Lernen
2.33 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule Lernen
2.34 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.35 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 7 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.35a Jahreszeugnis der Klassenstufen 8 und 9 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.36 Abschlusszeugnis der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.37 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.38 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.39 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.40 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.41 Abschlusszeugnis der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.42 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.43 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Blinde und Sehbehinderte für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.44 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.45 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 8 der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.46 Abschlusszeugnis der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.47 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.48 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.49 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.50 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 8 der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.51 Abschlusszeugnis der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.52 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.53 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule soziale Entwicklung für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.54 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.55 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 8 der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.56 Abschlusszeugnis der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.57 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.58 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.59 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.60 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 8 der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.61 Abschlusszeugnis der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.62 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.63 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und der Förderschule Sprache für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.64 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.65 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.66 Abschlusszeugnis der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.67 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.68 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang unterrichtet wurden
2.69 Halbjahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.70 Jahreszeugnis der Klassenstufen 5 bis 9 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.71 Abschlusszeugnis der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.72 Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.73 Abgangszeugnis der Klassenstufen 5 bis 10 der Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan für die Förderschule Lernen unterrichtet wurden
2.74 Zeugnis über den Hauptschulabschluss von Schülerinnen und Schülern des freiwilligen 10. Schuljahres der Förderschule Lernen
2.75 Abgangszeugnis von Schülerinnen und Schülern des freiwilligen 10. Schuljahres der Förderschule Lernen
Den nachstehenden tabellarischen Übersichten kann entnommen werden, welche Zeugnisformulare in den einzelnen Schultypen zu verwenden sind. Die hierbei verwendeten Abkürzungen bedeuten:
HJZ: Halbjahreszeugnis
JZ: Jahreszeugnis
AS: Abschlusszeugnis
EAB: Entlassungszeugnis als Abgangszeugnis
E: Entlassungszeugnis
A: Abgangszeugnis
1: Klassenstufe 1
2: Klassenstufe 2
3, 4: Klassenstufen 3 und 4
GS: Der Unterricht wurde nach dem Lehrplan für die Grundschule erteilt.
HS: Der Unterricht wurde nach dem Lehrplan für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang erteilt.
L: Der Unterricht wurde in einem anderen Schultyp als der Förderschule Lernen nach den Lehrplänen für den Unterricht in der Förderschule Lernen erteilt.
G: Der Unterricht wurde in einem anderen Schultyp als der Förderschule geistige Entwicklung nach dem Lehrplan für den Unterricht in der Förderschule geistige Entwicklung erteilt.
I.
Zeugnisformulare bzw. Protokoll- und Mitteilungsvorlagen
*
für die Klassenstufen 1 bis 4
Zeugnisart bzw. Vorlage zum HJ zu verwendende Vorlagen HJZ Formular bzw. Vorlagen* JZ Formular A
Klassenstufe 1 2 3 u. 4 1 2 3 u. 4
Förderschultyp/Lehrplan
Förderschule Lernen 2.4a/2.4b 2.4a/ 2.4b 2.17 2.4 2.4 oder 2.15 2.24
Förderschule für Blinde und Sehbehinderte GS 2.4a/2.4b 2.13* bzw. 2.4a/b* 2.16 2.3 2.3 oder 2.14 2.23
L 2.4a/2.4b 2.4a oder 2.4b 2.17 2.4 2.4 oder 2.15 2.24
G - - - 2.1 2.1 2.1 2.6
Förderschulen soziale Entwicklung und Sprache GS 2.4a/2.4b 2.13* bzw. 2.4a/b* 2.16 2.3 2.3 oder 2.14 2.23
L 2.4a/2.4b 2.4a oder 2.4b* 2.17 2.4 2.4 oder 2.15 2.24
G - - - 2.1 2.1 2.1 2.6
Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung, für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) GS 2.4a/2.4b 2.13* bzw. 2.4a/b* 2.16 2.3 2.3 oder 2.14 2.23
L 2.4a/2.4b 2.4a oder 2.4b 2.17 2.4 2.4 oder 2.15 2.24
G - - - 2.1 2.1 2.1 2.6
Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) GS 2.4a/2.4b 2.13* bzw. 2.4a/b* 2.20 2.3 2.3 oder 2.14 2.27
L 2.4a/2.4b 2.4a oder 2.4b 2.17 2.4 2.4 oder 2.15 2.24
G - - - 2.1 2.1 2.1 2.6
Förderschule geistige Entwicklung - - 2.1 2.1 2.1 2.5
II.
Zeugnisformulare für die Klassenstufen 5 bis 9 bzw. 10 bzw. 12
ZeugnisartSchultyp;Lehrplan HJZ JZ AS EAB E A
Förderschule Lernen- freiwilliges 10. Schuljahr 2.29 2.30 2.312.74 2.322.75 - 2.33
Förderschule für Blinde undSehbehinderte HS 2.34 2.35 2.36 2.37 - 2.38
L 2.39 2.40 2.41 2.42 - 2.43
G - 2.2 - - 2.8 2.6
Förderschule soziale -Entwicklung HS 2.44 2.45 2.46 2.47 - 2.48
L 2.49 2.50 2.51 2.52 - 2.53
G - 2.2 - - 2.8 2.6
Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung, für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige) und Sprache HS 2.54 2.55 2.56 2.57 - 2.58
L 2.59 2.60 2.61 2.62 - 2.63
G - 2.2 - - 2.8 2.6
Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose) HS 2.64 2.65 2.66 2.67 - 2.68
L 2.69 2.70 2.71 2.72 - 2.73
G - 2.2 - - 2.8 2.6
Förderschule geistige Entwicklung - 2.1 - - 2.7 2.5
Fußnoten
*)
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
abhängig vom Beschluss der Schulkonferenz über die Verwendung von Zeugnisformularen in Klassenstufe 2 gemäß § 3 Absatz 4 S. 4 bis 7 in Verbindung mit Absatz 7
[1])
Red. Anm:
Die Angabe zu den Anlagen 2.9 bis 2.12 lautet “gestrichen” gemäß Änderungsanweisung Nr. ff) im Amtsblatt 2015 Nr. 21 Seite 571. Im späteren Verlauf fehlt jedoch diese Anweisung (müsste auf Seite 580 erfolgen), daher werden die Anlagen 2.9 bis 2.12 weiterhin aufgeführt.
Red. Anm:
Die Angabe zu den Anlagen 2.9 bis 2.12 lautet “gestrichen” gemäß Änderungsanweisung Nr. ff) im Amtsblatt 2015 Nr. 21 Seite 571. Im späteren Verlauf fehlt jedoch diese Anweisung (müsste auf Seite 580 erfolgen), daher werden die Anlagen 2.9 bis 2.12 weiterhin aufgeführt.
Red. Anm:
Die Angabe zu den Anlagen 2.9 bis 2.12 lautet “gestrichen” gemäß Änderungsanweisung Nr. ff) im Amtsblatt 2015 Nr. 21 Seite 571. Im späteren Verlauf fehlt jedoch diese Anweisung (müsste auf Seite 580 erfolgen), daher werden die Anlagen 2.9 bis 2.12 weiterhin aufgeführt.
Red. Anm:
Die Angabe zu den Anlagen 2.9 bis 2.12 lautet “gestrichen” gemäß Änderungsanweisung Nr. ff) im Amtsblatt 2015 Nr. 21 Seite 571. Im späteren Verlauf fehlt jedoch diese Anweisung (müsste auf Seite 580 erfolgen), daher werden die Anlagen 2.9 bis 2.12 weiterhin aufgeführt.

Anlage 2.1

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Anlage 2.22

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Anlage 2.26

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