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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertenbeiratsverordnung) Vom 24. August 2004

Verordnung über den Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertenbeiratsverordnung) Vom 24. August 2004
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1032)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Landesbeirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertenbeirat-Neuregelungsverordnung).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertenbeiratsverordnung) vom 24. August 200410.09.2004
Eingangsformel10.09.2004
§ 1 - Mitglieder23.10.2020
§ 2 - Benennung einer Vertreterin oder eines Vertreters, Amtsperiode, Entschädigung04.02.2006
§ 3 - Geschlechtsparitätische Besetzung04.02.2006
§ 4 - Geschäftsordnung10.09.2004
§ 5 - Geschäftsführung23.10.2020
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987) und auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037),
verordnet die
Landesregierung:

§ 1 Mitglieder

Mitglieder des Landesbehindertenbeirats sind die nachfolgend aufgeführten Verbände und Institutionen:
1.
die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
2.
der Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland,
3.
der Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter (BDH Landesverband Saarland),
4.
die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft - Landesverband Saar,
5.
die Deutsche Rheuma-Liga Saar e.V.,
6.
die Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe im Saarland (KISS),
7.
die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen im Saarland e. V. (LAG WfB),
8.
die Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte Saarland e. V. (LAGH),
9.
die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Saarland,
10.
der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Saarland e. V. (BRS),
11.
der Sozialverband Deutschland e. V. Landesverband Rheinland-Pfalz-Saarland,
12.
der Sozialverband VdK Saarland,
13.
der Verband der Hörgeschädigten im Saarland e. V.,
14.
der Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte im Saarland e. V.,
15.
der Verein Miteinander Leben Lernen (MLL),
16.
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
17.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherungen im Saarland,
18.
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland,
19.
die Handwerkskammer des Saarlandes,
20.
die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK),
21.
die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände (VSU),
22.
die Arbeitskammer des Saarlandes,
23.
der Saarländischer Städte- und Gemeindetag / stellvertretendes Mitglied: Landkreistag,
24.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
25.
die Schwerbehindertenvertretung aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft, Mitglied: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),
26.
die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des öffentlichen Dienstes im Saarland; Mitglied: Deutscher Beamtenbund Saar e. V. / stellvertretendes Mitglied: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),
27.
die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland - ,
28.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung,
29.
die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte im Saarland (LAG WR),
30.
BSK-Landesverband Selbsthilfe Körperbehinderter Saarland e. V..

§ 2 Benennung einer Vertreterin oder eines Vertreters, Amtsperiode, Entschädigung

(1) Die in § 1 genannten Verbände und Institutionen benennen jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenbeirats dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beim vorzeitigen Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters wird für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt.
(2) Die Amtsperiode des Landesbehindertenbeirats beträgt sechs Jahre.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbehindertenbeirats ist ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder des Landesbehindertenbeirats erhalten eine Aufwandsentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl. S. 518) in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Geschlechtsparitätische Besetzung

Der Landesbehindertenbeirat ist geschlechtsparitätisch zu besetzen. § 29 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623) in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 4 Geschäftsordnung

Der Landesbehindertenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Vertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, die Bildung von Arbeitsgruppen und die Beteiligung weiterer Sachverständiger zu treffen.

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Landesbehindertenbeirats werden bei der oder dem Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt (Geschäftsstelle).
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