SBeamtVG
DE - Landesrecht Saarland

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) vom 13. Oktober 202101.01.2022
Inhaltsverzeichnis01.01.2022
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Arten der Versorgung01.01.2022
§ 3 - Regelung durch Gesetz01.01.2022
Abschnitt II - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag01.01.2022
§ 4 - Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts01.01.2022
§ 5 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge01.01.2022
§ 6 - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit01.01.2022
§ 7 - Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung01.01.2022
§ 8 - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit01.01.2022
§ 9 - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.01.2022
§ 10 - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.01.2022
§ 11 - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst01.01.2022
§ 12 - Sonstige Zeiten01.01.2022
§ 13 - Ausbildungszeiten01.01.2022
§ 14 - Zeiten vor dem 3. Oktober 199001.01.2022
§ 15 - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung01.01.2022
§ 16 - Höhe des Ruhegehalts01.01.2022
§ 17 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes01.01.2022
§ 18 - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe01.01.2022
Abschnitt III - Hinterbliebenenversorgung01.01.2022
§ 19 - Allgemeines01.01.2022
§ 20 - Bezüge für den Sterbemonat01.01.2022
§ 21 - Sterbegeld01.01.2022
§ 22 - Witwen- oder Witwergeld01.01.2022
§ 23 - Höhe des Witwen- oder Witwergeldes01.01.2022
§ 24 - Witwen- oder Witwerabfindung01.01.2022
§ 25 - Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwerund frühere Ehefrauen oder Ehemänner01.01.2022
§ 26 - Waisengeld01.01.2022
§ 27 - Höhe des Waisengeldes01.01.2022
§ 28 - Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen01.01.2022
§ 29 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe01.01.2022
§ 30 - Beginn der Zahlungen01.01.2022
Abschnitt IV - Korrekturfaktoren01.01.2022
§ 31 - Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen01.01.2022
Abschnitt V - Unfallfürsorge01.01.2022
§ 32 - Allgemeines01.01.2022
§ 33 - Dienstunfall01.01.2022
§ 34 - Einsatzversorgung01.01.2022
§ 35 - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen01.01.2022
§ 36 - Heilverfahren01.01.2022
§ 37 - Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag01.01.2022
§ 38 - Unfallausgleich01.01.2022
§ 39 - Unfallruhegehalt01.01.2022
§ 40 - Erhöhtes Unfallruhegehalt01.01.2022
§ 41 - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte01.01.2022
§ 42 - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes01.01.2022
§ 43 - Unfall-Hinterbliebenenversorgung01.01.2022
§ 44 - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie01.01.2022
§ 45 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene01.01.2022
§ 46 - Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung01.01.2022
§ 47 - Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung01.01.2022
§ 48 - Schadensausgleich in besonderen Fällen01.01.2022
§ 49 - Nichtgewährung von Unfallfürsorge01.01.2022
§ 50 - Meldung und Untersuchungsverfahren01.01.2022
§ 51 - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche01.01.2022
Abschnitt VI - Übergangsgeld, Ausgleich01.01.2022
§ 52 - Übergangsgeld01.01.2022
§ 53 - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte01.01.2022
§ 54 - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen01.01.2022
Abschnitt VII - Familienbezogene Leistungen01.01.2022
§ 55 - Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag01.01.2022
§ 56 - Kindererziehungszuschlag01.01.2022
§ 57 - Kindererziehungsergänzungszuschlag01.01.2022
§ 58 - Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld01.01.2022
§ 59 - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag01.01.2022
§ 60 - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen01.01.2022
Abschnitt VIII - Gemeinsame Vorschriften01.01.2022
§ 61 - Zahlung der Versorgungsbezüge01.01.2022
§ 62 - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.01.2022
§ 63 - Rückforderung von Versorgungsbezügen01.01.2022
§ 64 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen01.01.2022
§ 65 - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge01.01.2022
§ 66 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten01.01.2022
§ 67 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung01.01.2022
§ 68 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld01.01.2022
§ 69 - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung01.01.2022
§ 70 - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge01.01.2022
§ 71 - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung01.01.2022
§ 72 - Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.01.2022
§ 73 - Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung01.01.2022
§ 74 - Anzeigepflicht01.01.2022
§ 75 - Anwendungsbereich01.01.2022
Abschnitt IX - Sondervorschriften01.01.2022
§ 76 - Bezüge bei Verschollenheit01.01.2022
§ 77 - Entzug von Hinterbliebenenversorgung01.01.2022
§ 78 - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge01.01.2022
§ 79 - Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat01.01.2022
Abschnitt X - Versorgung besonderer Beamtengruppen01.01.2022
§ 80 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.01.2022
§ 81 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie Personal an Hochschulen01.01.2022
§ 82 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.01.2022
Abschnitt XI - Anpassung der Versorgungsbezüge01.01.2022
§ 83 - Allgemeine Anpassung01.01.2022
Abschnitt XII - Versorgungsauskunft01.01.2022
§ 84 - Versorgungsauskunft01.01.2022
Abschnitt XIII - Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln01.01.2022
§ 85 - Dienstherrenwechsel01.01.2022
§ 86 - Versorgungslastenteilung01.01.2022
§ 87 - Abfindung01.01.2022
§ 88 - Berechnungsgrundlagen01.01.2022
§ 89 - Weitere Zahlungsansprüche01.01.2022
§ 90 - Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten01.01.2022
§ 91 - Laufende Erstattungen01.01.2022
§ 92 - Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung01.01.2022
§ 93 - Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 8601.01.2022
§ 94 - Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag01.01.2022
Abschnitt XIV - Übergangsvorschriften01.01.2022
§ 95 - Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger01.01.2022
§ 96 - Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte01.01.2022
§ 97 - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte01.01.2022
§ 98 - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis01.01.2022
§ 99 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren01.01.2022
§ 100 - Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters01.01.2022
§ 101 - Übergangsregelung zur Berücksichtigung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung01.01.2022
§ 102 - Übergangsregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte01.01.2022
Abschnitt XV - Schlussvorschriften01.01.2022
§ 103 - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen01.01.2022
§ 104 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Arten der Versorgung
§ 3Regelung durch Gesetz
Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 5Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 7Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
§ 8Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 9Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 10Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 11Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 12Sonstige Zeiten
§ 13Ausbildungszeiten
§ 14Zeiten vor dem 3. Oktober 1990
§ 15Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 16Höhe des Ruhegehalts
§ 17Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 18Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung
§ 19Allgemeines
§ 20Bezüge für den Sterbemonat
§ 21Sterbegeld
§ 22Witwen- oder Witwergeld
§ 23Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 24Witwen- oder Witwerabfindung
§ 25Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer und frühere Ehefrauen oder Ehemänner
§ 26Waisengeld
§ 27Höhe des Waisengeldes
§ 28Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 29Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 30Beginn der Zahlungen
Abschnitt IV Korrekturfaktoren
§ 31Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen
Abschnitt V Unfallfürsorge
§ 32Allgemeines
§ 33Dienstunfall
§ 34Einsatzversorgung
§ 35Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 36Heilverfahren
§ 37Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 38Unfallausgleich
§ 39Unfallruhegehalt
§ 40Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 41Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 42Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 43Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 44Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 45Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 46Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 47Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 48Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 49Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 50Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 51Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich
§ 52Übergangsgeld
§ 53Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 54Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Abschnitt VII Familienbezogene Leistungen
§ 55Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag
§ 56Kindererziehungszuschlag
§ 57Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 58Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
§ 59Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 60Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Abschnitt VIII Gemeinsame Vorschriften
§ 61Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 62Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 63Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 64Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 65Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 66Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 67Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
§ 68Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld
§ 69Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 70Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 71Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 72Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 73Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
§ 74Anzeigepflicht
§ 75Anwendungsbereich
Abschnitt IX Sondervorschriften
§ 76Bezüge bei Verschollenheit
§ 77Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 78Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 79Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
Abschnitt X Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 80Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 81Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie Personal an Hochschulen
§ 82Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 83Allgemeine Anpassung
Abschnitt XII Versorgungsauskunft
§ 84Versorgungsauskunft
Abschnitt XIII Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln
§ 85Dienstherrenwechsel
§ 86Versorgungslastenteilung
§ 87Abfindung
§ 88Berechnungsgrundlagen
§ 89Weitere Zahlungsansprüche
§ 90Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
§ 91Laufende Erstattungen
§ 92Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
§ 93Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 86
§ 94Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Abschnitt XIV Übergangsvorschriften
§ 95Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 96Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
§ 97Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 98Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 99Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
§ 100Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 101Übergangsregelung zur Berücksichtigung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
§ 102Übergangsregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Abschnitt XV Schlussvorschriften
§ 103Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 104Weitergeltung von Vorschriften

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 56 bis 60,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 55 Absatz 2.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2)
1
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2
Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1)
1
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
2
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes werden bei der Berechnung im vollen Umfang berücksichtigt.
3
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 11 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
4
Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1)
1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 55 Absatz 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 34 Absatz 6 bis 9 des Saarländischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden.
2
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
3
Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 33 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3)
1
Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
2
Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest.
3
In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5)
1
Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
2
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
3
Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6)
1
Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des früheren Grundgehalts zugrunde zu legen.
2
Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.
3
Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1)
1
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
2
Dies gilt nicht für die Zeit
1.
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
2.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
b)
ein Versorgungszuschlag für die Dauer der Beurlaubung gezahlt wird; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten ohne die Beurlaubung zustehen würden, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen,
4.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist; bei einer Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat.
3
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
4
Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Absatz 1 Satz 1.
(2)
1
Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
2
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

§ 7 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1)
1
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
2
§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Hat die Beamtin oder der Beamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt.
2
Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.
3
Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
4
Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt.
5
Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3)
1
Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung oder Versetzung in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der der Berufung oder Versetzung in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorausgeht, zu verzinsen.
2
Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent.
3
§ 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)
1
Der Antrag kann im Falle des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich.
2
In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 21 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
3
Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.

§ 8 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 5, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 9 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der
1.
Zivildienst (§ 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes),
2.
Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl. I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
3.
Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990.
(3) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1)
1
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
2
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
3
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.

§ 12 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a)
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder als Beamtin, Beamter, Notarin oder Notar, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
(2) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 66 unterliegt, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 66 Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird.

§ 13 Ausbildungszeiten

(1)
1
Die verbrachte Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
2
Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2)
1
Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4)
1
Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
2
Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1, 2 und 4 gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

§ 14 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

(1) Zeiten, die nach § 32 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
(2)
1
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 9 und 10, Beschäftigungszeiten nach § 11 und sonstige Zeiten nach den §§ 12, 80 Absatz 9 und § 81 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 13 und 80 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
2
Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(3) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 2 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1)
1
Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
2
Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2)
1
Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
2
Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 16 Höhe des Ruhegehalts

(1)
1
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.
2
Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen.
3
Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
4
Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2)
1
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 44 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 44 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
4.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 128 Absatz 1, § 131 Absatz 2 oder § 132 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, nach § 128 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes, auch in Verbindung mit § 131 Absatz 2 und § 132 des Saarländischen Beamtengesetzes, in den Ruhestand versetzt wird,
5.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende Altersgrenze nach § 120 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, auf Antrag aus besonderem Grund nach § 58a, § 177 Absatz 3 oder § 212 Absatz 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nummern 1, 3 und 5 und 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen.
2
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
3
Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt diese in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
4
Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.
5
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 9 bis 11, Zeiten im Sinne des § 7 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 59 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
6
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 9 bis 11, Zeiten im Sinne des § 7 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 59 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
7
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 in vollem Umfang berücksichtigt.
8
Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
9
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 vermindert sich der Prozentsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils zwei Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat, jedoch höchstens um 3,6.
10
Satz 9 gilt unter der Voraussetzung, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre im Schicht- und Wechselschichtdienst oder Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat.
11
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte auf Zeit nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war.
(3)
1
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5.
2
An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
3
Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 28 außer Betracht.
4
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 7, 9 bis 11 und 81 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 7 als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt.
5
Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
(4)
1
Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 97 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
2
Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
3
Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 zurückbleiben.
4
Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5)
1
Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
2
Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 16 Absatz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 2 und § 97 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und sie oder er
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
(2)
1
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 60 Absatz 1 erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind.
2
Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten.
3
In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
4
Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht.
2
Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
3
§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4)
1
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
2
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
3
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung

§ 19 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 30) umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat,
2.
Sterbegeld,
3.
Witwen- und Witwergeld,
4.
Witwen- und Witwerabfindung,
5.
Waisengeld,
6.
Unterhaltsbeiträge.

§ 20 Bezüge für den Sterbemonat

(1)
1
Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen.
2
Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 21 Sterbegeld

(1)
1
Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld.
2
Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich des kinderbezogenen Anteils des Auslandszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihre Ernährerin oder ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3)
1
Stirbt eine Witwe oder ein Witwer oder eine frühere Ehefrau oder ein früherer Ehemann einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.
2
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 22 Witwen- oder Witwergeld

(1)
1
Die Witwe oder der Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen- oder Witwergeld.
2
Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe oder den Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war.

§ 23 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1)
1
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
2
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 58 mindestens 60 Prozent des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.
3
§ 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 60 finden keine Anwendung.
4
Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2)
1
War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent.
2
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
3
Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder -witwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 28 auszugehen.

§ 24 Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Heirat eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2)
1
Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe oder der Witwer heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 28 und die Anwendung der §§ 64 und 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht.
2
Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 73 Absatz 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 25 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwerund frühere Ehefrauen oder Ehemänner

(1)
1
In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren.
2
Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
3
Verzichtet die oder der Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr oder ihm an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 66 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(2)
1
Der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte.
2
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich.
4
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen.
5
§ 24 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin, eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

§ 26 Waisengeld

(1) Die Kinder
1.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2.
einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat.
(2)
1
Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht hatte.
2
Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 27 Höhe des Waisengeldes

(1)
1
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
2
§ 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 60 finden keine Anwendung.
3
Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter oder der Vater des Kindes der oder des Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 28 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1)
1
Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen.
2
Ergibt sich an Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 23 oder § 27 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 2 oder 3 oder § 96 Absatz 2 Nummer 2 gewährt wird.
(4)
1
Unterhaltsbeiträge nach § 25 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld.
2
Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 29 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 25 Absatz 2 und 3) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 22, 23 und 25 bis 28 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 24 gilt entsprechend.

§ 30 Beginn der Zahlungen

(1)
1
Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats.
2
Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 25 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 29.

Abschnitt IV Korrekturfaktoren

§ 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen

(1) Bei der Berechnung des Ruhegehalts sowie des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:
1.
Ruhegehalt: F=((DB-E)·RS·(1-VA)+ER)/(DB·RS·(1-VA))
2.
Witwen- und Witwergeld: F=((RG-ER)·AS+ER)/(RG·AS)
3.
Waisengeld: F=((RG-ER)·AS+EW)/(RG·AS)
Dabei sind:
DB = die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
E = der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) eingebaute Betrag;
RS = der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz;
VA = der individuelle Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2;
ER = ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes;
RG = das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt;
AS = die Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes;
EW = ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes.
(2)
1
Die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln.
2
Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.
(3)
1
Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen.
2
Für die Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge findet § 16 Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Abschnitt V Unfallfürsorge

§ 32 Allgemeines

(1)
1
Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
2
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.
3
Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
(2)
1
Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Einsatzversorgung im Sinne des § 34,
2.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
3.
Heilverfahren (§§ 36, 37),
4.
Unfallausgleich (§ 38),
5.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
6.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
7.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47),
8.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48).
2
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 42.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 33 Dienstunfall

(1)
1
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
2
Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(2)
1
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
2
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1.
ihr oder sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder
2.
sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
3
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 36) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3)
1
Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
2
Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war.
3
Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
1
Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird.
2
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 34 Einsatzversorgung

(1)
1
Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall).
2
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage.
3
Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 33 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

1
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
2
Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
3
Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 36 Heilverfahren

(1) Das Heilverfahren umfasst
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege (§ 37).
(2)
1
Anstelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann eine Krankenhausbehandlung gewährt werden.
2
Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3)
1
Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist.
2
Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4)
1
Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
2
Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 37 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

(1)
1
Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihr oder ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
2
Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.

§ 38 Unfallausgleich

(1)
1
Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich.
2
Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2)
1
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
2
Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde.
3
Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
4
Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.
(3)
1
Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
2
Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

§ 39 Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 erhöht sich um 20 Prozentpunkte.
2
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
3
Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1)
1
Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
2
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Absatz 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

§ 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 36, 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3)
1
Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden.
2
Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 37 entsprechend.
(4)
1
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1.
2
Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen.
3
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
4
Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5)
1
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben.
2
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und war sie oder er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.
3
Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6)
1
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
2
Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 42 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 Satz 3,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2)
1
§ 41 Absatz 6 gilt entsprechend.
2
Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
3
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 37 Absatz 1 erstattet werden.
(5) Hat eine Unterhaltsbeitragsberechtigte oder ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1)
1
Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
2
Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 Prozent des Unfallruhegehalts (§§ 39, 40).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 26) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 44 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

1
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 43 Absatz 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 39 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages.
2
Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.

§ 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorbenen ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.
(4) § 24 gilt entsprechend.

§ 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

1
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.
2
Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 40 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
3
§ 28 ist entsprechend anzuwenden.
4
Der Unfallausgleich (§ 38) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 37 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 41 Absatz 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 45 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 28 außer Betracht.

§ 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn sie oder er infolge des Unfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
1.
als Helm- oder Schwimmtaucherin oder -taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes oder
2.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
3.
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 3 zurückzuführen ist.
2
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben ist.
(6)
1
Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend.
2
Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.

§ 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1)
1
Schäden, die Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt.
2
Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 wird Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3)
1
Sind Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
2
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4)
1
Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
2
Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend.

§ 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2)
1
Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen.
2
Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 25 Absatz 1 nicht gewährt.

§ 50 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1)
1
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden.
2
§ 35 Satz 2 bleibt unberührt.
3
Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2)
1
Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
2
Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen.
3
Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3)
1
Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.
2
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3
Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
(4)
1
Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
2
Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 32 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen.
3
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt.
4
Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 51 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1)
1
Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 32 bis 48 geregelten Ansprüche.
2
Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
3
Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2)
1
Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
2
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und ihren Hinterbliebenen oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4)
1
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 34 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.
3
Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen oder Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 35.

Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich

§ 52 Übergangsgeld

(1)
1
Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.
2
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3
Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
4
Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2)
1
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt.
2
Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4)
1
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt.
2
Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
3
Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1)
1
Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 51 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat.
2
§ 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 52 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nummer 11 findet keine Anwendung.

§ 54 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1)
1
Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes und Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch höchstens 4 091 Euro.
2
Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird.
3
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4
Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
5
Der Ausgleich wird nicht neben einer Entschädigung im Sinne des § 47 gewährt.
(2)
1
Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
2
Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes nicht gewährt.

Abschnitt VII Familienbezogene Leistungen

§ 55 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

(1)
1
Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung.
2
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
3
Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte.
4
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
5
§ 41 Absatz 7 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
1
Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.
2
Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 nicht als Versorgungsbezug.
3
Im Falle des § 65 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 56 Kindererziehungszuschlag

(1)
1
Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.
2
Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2)
1
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.
2
Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5)
1
Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen.
2
Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7)
1
Für die Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
2
Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(8)
1
Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet.
2
§ 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 57 Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1)
1
Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 59 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach § 56 Absatz 3 zuzuordnen sind.
2
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3)
1
§ 56 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 59 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 56 und 57 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
2
§ 56 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 58 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1)
1
Das Witwen- oder Witwergeld nach § 23 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 56 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag.
2
Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung.
3
Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2.
(2)
1
War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt.
2
Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode geboren wird.
3
Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 56 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
4
Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 56 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 59 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1)
1
War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
2
Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2)
1
Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 56 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.
2
Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3)
1
Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
2
Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4)
1
§ 56 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
2
§ 56 Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.

§ 60 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1)
1
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 56, 57 und 59, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind und die besondere Altersgrenze erreicht haben,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
2
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
(2)
1
Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht.
2
Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 450 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3)
1
Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
2
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
3
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung von Beginn des Antragsmonats an gewährt.

Abschnitt VIII Gemeinsame Vorschriften

§ 61 Zahlung der Versorgungsbezüge

(1)
1
Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften.
2
Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport auf andere Stellen übertragen.
(2)
1
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
2
Ob Zeiten aufgrund der §§ 11 bis 13 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(7)
1
Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung.
3
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger.
4
Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8)
1
Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3
Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
4
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 56 bis 59 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

§ 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2)
1
Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen.
2
Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3)
1
Ansprüche auf Sterbegeld (§ 21), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 36) und der Pflege (§ 37), auf Unfallausgleich (§ 38), auf einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47) sowie auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
2
Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechtergestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
1
Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3)
1
Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt.
2
Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4)
1
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
2
Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3
Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4
Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5)
1
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
2
Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen.
3
Ein Anspruch gegen die Erbinnen und Erben bleibt unberührt.

§ 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1,
2.
für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 44 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 sowie 450 Euro.
(3)
1
Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen.
2
Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen.
3
Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.
(4)
1
Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
2
Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(5)
1
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
2
Nicht als Erwerbseinkommen gelten
1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich (§ 38),
5.
steuerfeie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, soweit sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes zu untersagen wäre.
3
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
4
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.
5
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
6
Einmalige Zahlungen sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(6)
1
Nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreichen, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).
2
Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
3
Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
4
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(7)
1
Bezieht eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 6, findet anstelle der Absätze 1 bis 6 § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(8) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(9)
1
Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung sinngemäß.
2
Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

§ 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1)
1
Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen
1.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
2
Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2)
1
Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1,
2.
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1,
3.
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 39 75 Prozent, in den Fällen des § 40 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1.
2
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
3
Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4)
1
Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze.
2
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 64 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1)
1
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
2
Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 38) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
3
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
4
Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen.
5
Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
6
Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss.
7
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichs beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
8
Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 ergibt sich aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert in Euro.
9
Die Entgeltpunkte ergeben sich durch Multiplikation des Zahlenwertes des Kapitalbetrages mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; das Ergebnis wird kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet.
(2)
1
Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 14 Absatz 1 und nicht ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Sinne des § 7, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
2
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4)
1
Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht.
2
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6)
1
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln.
2
Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 64 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8)
1
Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
2
Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Steht einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 7 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht ihr oder sein Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2)
1
Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung.
2
Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 16 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3
Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die die Beamtin oder der Beamte während der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat.
4
Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche.
5
Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen.
6
Satz 5 gilt entsprechend, sofern die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt.
7
Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 7 entsprechend, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4)
1
Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen einer Beamtin, eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach § 7 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
2
Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld

1
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwen-, Witwer- oder Waisenaltersgeld oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruht der nach Anwendung der §§ 64 bis 67 sowie § 16 Absatz 4 verbleibende Versorgungsbezug in Höhe des Altersgeldes, des Witwen-, Witwer- oder Waisenaltersgeldes oder der vergleichbaren Alterssicherungsleistung.
2
Satz 1 ist auch auf Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 und Mindestunfallruhegehalt nach § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 anzuwenden.

§ 69 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1)
1
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
2
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
(2)
1
Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte.
2
Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
3
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 2 oder 3 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2)
1
Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
2
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 69 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1)
1
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
1.
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.
2
Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 40 und 41 des Saarländischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

1
Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 49 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge.
2
Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.
3
Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

(1)
1
Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
2
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
3
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 45 sinngemäß.
4
Die §§ 40 und 41 des Saarländischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2)
1
Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind.
2
Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 55 Absatz 1) angerechnet.
3
Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, solange die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3)
1
Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 1 anzurechnen.
2
Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
3
Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 74 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2)
1
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 11, 16 Absatz 4, §§ 17, 25 Absatz 1 Satz 2 und §§ 52, 53 sowie den §§ 64 bis 68 und 73 Absatz 2,
3.
Witwen und Witwer auch die Heirat (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 71 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und des § 53,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 Absatz 2 und 3 sowie im Rahmen der §§ 56 bis 60
unverzüglich anzuzeigen.
2
Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3)
1
Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
2
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
3
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 75 Anwendungsbereich

Für die Anwendung der Abschnitte VII und VIII gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 73 Absatz 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 1 und § 44 als Witwen- oder Witwergeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 2 als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Waisengeld,
9.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Saarländischen Beamtengesetzes, den §§ 71 und 73 Absatz 1 Satz 4 und § 82 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

Abschnitt IX Sondervorschriften

§ 76 Bezüge bei Verschollenheit

(1) Eine verschollene Beamtin, ein verschollener Beamter, eine verschollene Ruhestandsbeamtin, ein verschollener Ruhestandsbeamter, eine verschollene sonstige Versorgungsempfängerin oder ein verschollener sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihr oder ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2)
1
Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge.
2
Die §§ 20 und 21 gelten nicht.
(3)
1
Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.
2
Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 10 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1)
1
Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 45 gilt sinngemäß.
2
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 78 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

1
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2
Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

§ 79 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) können über die Unfallkasse Saarland weitergemeldet werden.
(2) Einzelheiten zum Verfahren können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

Abschnitt X Versorgung besonderer Beamtengruppen

§ 80 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent.
2
Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die Beamtinnen oder Beamte auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt haben.
3
§ 16 Absatz 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 52 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.
(4)
1
Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 29 entsprechend.
(6)
1
Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt weitergeführt hatten, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf ihrer Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten.
2
Die Zurechnungszeit beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(7) § 64 Absatz 8 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8)
1
Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, erhalten sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt.
2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhalten, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9)
1
Zeiten, während der Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben haben, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
2
§ 61 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 81 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie Personal an Hochschulen

(1)
1
Für die Versorgung der zu Beamtinnen und Beamten ernannten Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten mit Bezügen nach § 77 Absatz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2
Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamtinnen und Beamten ernannten Professorinnen und Professoren, hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Saarländischen Besoldungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.
(2)
1
Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben.
2
Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren.
3
Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig.
4
Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Hochschuldozentin, zum Hochschuldozenten, zur Oberassistentin, zum Oberassistenten, zur Oberingenieurin, zum Oberingenieur, zur Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin oder zum Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Einstellungsvoraussetzungen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis gefordert werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
5
Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
6
§ 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
7
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
8
§ 61 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.

§ 82 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

1
Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36).
2
Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
3
Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.

Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 83 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

Abschnitt XII Versorgungsauskunft

§ 84 Versorgungsauskunft

Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit kann bei ausführlicher Darlegung eines besonderen Interesses auf Antrag eine Versorgungsauskunft durch die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle erteilt werden.

Abschnitt XIII Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

§ 85 Dienstherrenwechsel

(1)
1
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein solches Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes tritt.
2
Einbezogen sind kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers.
3
Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 30 und 31 des Saarländischen Beamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.

§ 86 Versorgungslastenteilung

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und dem Eintritt in das neue Beamtenverhältnis keine zeitliche Unterbrechung liegt.
(2)
1
Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich oder elektronisch gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden.
2
Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.
3
Sie gilt als erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit in ein Beamtenverhältnis bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

§ 87 Abfindung

(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(2)
1
Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 88 Absatz 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 88 Absatz 2) und einem Bemessungssatz.
2
Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 15 Prozent,
2.
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 20 Prozent,
3.
nach der Vollendung des 50. Lebensjahres 25 Prozent.
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.

§ 88 Berechnungsgrundlagen

(1)
1
Bezüge sind die nach § 5 ruhegehaltfähigen Bezüge.
2
Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an.
3
Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.
(2)
1
Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
2
Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
3
Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
4
Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers.

§ 89 Weitere Zahlungsansprüche

(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 86 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
(2) Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten oder im Falle eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an diesen zurückzuzahlen.

§ 90 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten

(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in das Beamtenverhältnis beim neuen Dienstherrn zu leisten.
(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4)
1
Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
2
Soweit die Ruhegehaltskasse des Saarlandes für ihre Mitglieder die Versorgungsbezüge zahlt oder zu zahlen hätte, kann die Abfindung von dieser oder an diese mit befreiender Wirkung geleistet werden.
3
Das Nähere regelt die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes durch Satzung.

§ 91 Laufende Erstattungen

Vor dem 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.

§ 92 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

(1)
1
Hat vor dem 1. Januar 2011 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind.
2
Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt.
3
Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.
4
Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(2) Wurde der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Übernahme oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, als wäre die Beamtin oder der Beamte in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.
(3)
1
Wird die Beamtin oder der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit Erreichen der Antragsaltersgrenze der Beamtin oder des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
2
Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
(4)
1
Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten.
2
Die Abfindung wird nach den §§ 87 und 88 mit der Maßgabe des § 93 Absatz 2 Nummer 2 berechnet; § 93 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 93 Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 86

(1) Erfolgt in den Fällen des § 92 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 86 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherren tritt die Abfindung an die Stelle der Erstattung nach § 92 Absatz 1 bis 3.
(2) Die Abfindungen nach Absatz 1 werden nach den §§ 87 und 88 mit folgenden Maßgaben berechnet:
1.
Abweichend von § 88 Absatz 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
2.
Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von § 87 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
3.
Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist ab dem 1. Januar 2011 mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
(4)
1
Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 90 Absatz 2 entsprechend.
2
Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.
(5)
1
Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände.
2
§ 89 Absatz 2 sowie § 90 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 94 Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

1
Erfolgt in Fällen des § 92 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach § 92 Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten.
2
§ 93 Absatz 2, 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Abschnitt XIV Übergangsvorschriften

§ 95 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2022 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 17 Absatz 1 Nummer 4, § 60 Absatz 1 Nummer 5, §§ 61, 63, 64, 65, 66, 68, 71 bis 74, 83, 96 Absatz 1 Nummer 6 und § 99 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
2.
§ 69 dieses Gesetzes ist anzuwenden. Ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 69 erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
(2)
1
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts.
2
Absatz 3 bleibt unberührt.
(3)
1
Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 23) 60 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
2
§ 58 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

§ 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2022 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
2.
Wurde eine Beamtin oder ein Beamter aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet, wird die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat; dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
3.
Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
4.
Für Beurlaubungen, die bis zum 31. Dezember 2021 ausgesprochen wurden und die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
5.
Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt § 95 Absatz 3 entsprechend.
6.
Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegattin auch eine Lebenspartnerin, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin auch eine frühere Lebenspartnerin, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner, als Witwe auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin und als Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.
(2) Für am 1. Januar 1977 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt Folgendes:
1.
Zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2.
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
3.
Die Vorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- und Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die Stelle der in § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

§ 97 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1)
1
Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
2
Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; die Begrenzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres sowie § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung finden hierbei keine Anwendung.
3
Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
4
Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sowie § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes finden Anwendung.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
1
Der sich nach den Absätzen 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt.
2
Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ergäbe, nicht übersteigen.
3
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet hierbei keine Anwendung.
(4)
1
Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 und § 66 Absatz 2 zu berechnen.
2
§ 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5)
1
Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
2
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 56 Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(9)
1
Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Ruhegehaltssatz ist mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren.
2
§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 98 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

1
Bei einer oder einem nach den §§ 29, 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt.
2
Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.
3
Bei der Anwendung des § 97 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
4
Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

§ 99 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren

(1)
1
Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung.
2
§ 81 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:
1.
Die §§ 64 bis 70, 74 und 78 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. § 78 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 3.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 26 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, die oder der vor dem 1. Januar 1977 entpflichtet wurde und nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(4) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer oder eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 81, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

§ 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 44 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, tritt in § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat
31. Januar 1955 63 1
28. Februar 1955 63 2
31. März 1955 63 3
30. April 1955 63 4
31. Mai 1955 63 5
30. Juni 1955 63 6
31. Juli 1955 63 7
31. August 1955 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10
(2)
1
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahr Monat
1. Januar 2015 63 0
1. Februar 2015 63 1
1. März 2015 63 2
1. April 2015 63 3
1. Mai 2015 63 4
1. Juni 2015 63 5
1. Juli 2015 63 6
1. August 2015 63 7
1. September 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10
2
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

§ 101 Übergangsregelung zur Berücksichtigung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1)
1
§ 7 findet auf am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2022
1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder
2.
bereits beendet war und die Beamtin oder der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
3.
bereits beendet war und die Beamtin oder der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 7 Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass
a)
abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2021 zu verzinsen ist und
b)
der Antrag nach § 7 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden kann.
2
Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2022 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 7 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 7 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2022 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 2, § 56, § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1, § 69a Nummer 3 Satz 2, § 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 102 Übergangsregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

1
§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 1. Januar 2022 vorhanden waren.
2
Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Januar 2022 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Dezember 2021 zurückgelegt worden sind.

Abschnitt XV Schlussvorschriften

§ 103 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 104 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten, mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, fort:
1.
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
2.
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
3.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. 1980 S. 742; 1982 S. 355).
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