Gesetz Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 14. Mai 2008
Gesetz Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Mai 2008
[*]
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
§ 1 - Geltungsbereich | 01.04.2008 |
§ 2 - Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht | 01.04.2008 |
§ 3 | 01.04.2008 |
§ 4 - Verordnungsermächtigung | 01.04.2008 |
§ 5 - Bestimmungen aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen | 01.04.2008 |
§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
Für die Versorgung der in § 1
genannten Personen gelten die am 31. August 2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort,
[1]
soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2030-2.
§ 3
[2]
Fußnoten
[2])
Eingearbeitete Änderungsvorschriften vgl. BS-Nr. 2030-2.
§ 4 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3
des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.
§ 5 Bestimmungen aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen
Bei der Berechnung des Ruhegehalts, des Witwengeldes und des Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:
a) | Ruhegehalt: | F | = | ((DB-E)*AP*RS*(1-VA)+ER) / ((DB*AP*RS)*(1-VA)) |
b) | Witwengeld: | F | = | ((RG-ER)*AS+ER) / (RG*AS) |
c) | Waisengeld: | F | = | ((RG-ER)*AS+EW) / (RG*AS) |
Dabei sind:
DB | = | die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; |
E | = | der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) eingebaute Betrag; |
RS | = | der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz; |
VA | = | der individuelle Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); |
ER | = | ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung für Ruhestandsbeamte und Witwen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes; |
AP | = | aktueller Anpassungsfaktor nach § 69e BeamtVG. In Fällen, in denen eine Verminderung nach § 69e BeamtVG nicht vorzunehmen ist, ist für AP der Wert „1“ einzusetzen. Ab der achten Anpassung, die nach dem 31. Dezember 2002 erfolgt, ist für AP der Wert „1“ einzusetzen; |
RG | = | das unter Anwendung des Faktors nach Buchstabe a ermittelte Ruhegehalt; |
AS | = | die Anteilssätze des Witwen- und des Waisengeldes; |
EW | = | ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes. |
Die Faktoren sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln. Der Faktor nach Buchstabe a ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach den Buchstaben b und c sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Buchstabe a ermittelte Ruhegehalt anzuwenden. Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen. Bei der Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cent unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 Cent aufzurunden.
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