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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 17. März 201705.05.2017
Eingangsformel05.05.2017
Inhaltsverzeichnis05.05.2017
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften05.05.2017
§ 1 - Geltungsbereich05.05.2017
§ 2 - Ziel der Ausbildung05.05.2017
§ 3 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen05.05.2017
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen05.05.2017
§ 5 - Stellenausschreibung05.05.2017
§ 6 - Einstellungsverfahren05.05.2017
§ 7 - Rechtsverhältnis05.05.2017
§ 8 - Entlassung05.05.2017
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst05.05.2017
§ 9 - Dauer und Gliederung05.05.2017
§ 10 - Ausbildungsrahmenplan05.05.2017
§ 11 - Ablauf und Organisation05.05.2017
§ 12 - Verlängerung05.05.2017
Abschnitt III - Laufbahnprüfung05.05.2017
§ 13 - Allgemeines05.05.2017
§ 14 - Prüfungsbehörde05.05.2017
§ 15 - Prüfungsausschuss17.12.2021
§ 16 - Gliederung, Durchführung, Öffentlichkeit05.05.2017
§ 17 - Prüfungsgebiete05.05.2017
§ 18 - Schriftliche Prüfung05.05.2017
§ 19 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 20 - Waldprüfung05.05.2017
§ 21 - Bewertung der Prüfungsleistungen05.05.2017
§ 22 - Noten und Punktzahlen05.05.2017
§ 23 - Ergebnis der gesamten Prüfung05.05.2017
§ 24 - Zeugnis05.05.2017
§ 25 - Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung05.05.2017
§ 26 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten05.05.2017
§ 27 - Wiederholung der Prüfung05.05.2017
§ 28 - Rechtsverhältnis nach der Prüfung17.12.2021
§ 29 - Einsicht in die Prüfungsakte05.05.2017
Abschnitt IV - Schlussbestimmung05.05.2017
§ 30 - Inkrafttreten05.05.2017
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455),
[1]
und des § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), geändert durch die Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134),
[2]
verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie das
Ministerium für Inneres und Sport
:
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
SLVO vgl. 2030-5.
Übersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen
§ 4Zulassungsvoraussetzungen
§ 5Ausschreibung
§ 6Einstellungsverfahren
§ 7Rechtsverhältnis
§ 8Entlassung
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 9Dauer und Gliederung
§ 10Ausbildungsrahmenplan
§ 11Ablauf und Organisation
§ 12Verlängerung
Abschnitt III Laufbahnprüfung
§ 13Allgemeines
§ 14Prüfungsbehörde
§ 15Prüfungssauschuss
§ 16Gliederung, Durchführung, Öffentlichkeit
§ 17 Prüfungsgebiete
§ 18Schriftliche Prüfung
§ 19Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Waldprüfung
§ 21Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 22Noten und Punktzahlen
§ 23Ergebnis der gesamten Prüfung
§ 24Prüfungszeugnis
§ 25Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung
§ 26Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 27Wiederholung der Prüfung
§ 28Rechtsverhältnis nach der Prüfung
§ 29Einsicht in die Prüfungsakte
Abschnitt IV Schlussbestimmung
§ 30Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind so auszubilden, dass sie die Aufgaben des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in allen Waldeigentumsarten nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst wahrnehmen können.
(2) Die Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern ermöglichen, das im Studium erworbene Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu vertiefen. Insbesondere sollen die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz gefördert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Aufgaben der Arbeitsorganisation, des betriebswirtschaftlichen Handelns, der Landespflege und des Natur- und Umweltschutzes vorzubereiten.
(3) Die Befähigung für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Forstdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die Ausbildung und betreut die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Ausbildungsstellen sind
1.
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) als Forstbehörde, der SaarForst Landesbetrieb (SFL) für die berufspraktische Ausbildung und
2.
das Forstliche Bildungszentrum Rheinland-Pfalz für die fachtheoretische Ausbildung.
(4) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der Ausbildungsbehörde.
(5) In den ausbildenden Dienststellen sind Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen, die Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren technischen Forstdienstes oder Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen sind. Diese vermitteln den Anwärterinnen und Anwärtern die im Ausbildungsrahmenplan nach § 10 festgelegten Ausbildungsinhalte.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
3.
einen forstlichen Studiengang mit den Schwerpunkten Waldbau, Waldökologie, Naturschutz, Waldschutz, betriebliche Planung, forstliche Verfahrenstechnik, Forstnutzung, Umweltbildung sowie Walderschließung an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer vergleichbaren Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Bachelor oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss an einer entsprechenden Einrichtung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung eingeräumt haben, erfolgreich abgeschlossen hat,
4.
die für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit) besitzt und
5.
eine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden hat oder die Voraussetzungen für die Erlangung eines Ausländerjagdscheines erfüllt.
(2) Im Einzelfall kann von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 5 abgesehen werden.

§ 5 Stellenausschreibung

Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

§ 6 Einstellungsverfahren

(1) Zuständige Behörde für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Einstellung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Bewerbung ist in elektronischer Form einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
Lebenslauf,
2.
Schulabgangszeugnis und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
3.
Zeugnisse über abgelegte Hochschulprüfungen (Bachelor-Abschluss oder Diplom-Prüfung) oder über entsprechende Abschlüsse ausländischer Hochschulen,
4.
Erklärung über Vorstrafen und über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren sowie
5.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben.
(3) Bei Einstellung sind Zeugnisse und Bescheinigungen im Original und auf Verlangen noch folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde,
2.
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
4.
Erklärung, dass sie oder er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt,
5.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
6.
in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Jagdschein.

§ 7 Rechtsverhältnis

(1) Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Forstoberinspektoranwärterinnen und Forstoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienstantritt vereidigt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Bezüge nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
[3]
(4) Erholungsurlaub soll in den im Ausbildungsplan (§ 11 Absatz 1) festgelegten Zeiträumen genommen werden.
Fußnoten
[3])
Vgl. BS-Nr. 2032-1a.

§ 8 Entlassung

Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen:
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 9 Dauer und Gliederung

Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Revierleitung für alle Waldeigentumsarten 8 Monate
2. Forstliche Innendiensttätigkeit (MUV und SFL je 1 Monat) 2 Monate
3. Lehrgänge und Seminare 1 Monat
4. Überbetriebliche Ausbildung (Reisezeit) 1 Monat.

§ 10 Ausbildungsrahmenplan

In Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde in Rheinland-Pfalz wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt. Dabei kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte nach § 9 geringfügig verändert werden.

§ 11 Ablauf und Organisation

(1) Die Ausbildungsbehörde nach § 3 Absatz 1 erstellt zusammen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter einen Ausbildungsplan auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes.
(2) Jede Ausbildungsstelle der in § 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Aufgaben die Anwärterinnen und Anwärter beschäftigt worden sind und ob sie das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben. In einer Beurteilung ist die Gesamtleistung mit einer in § 22 vorgeschriebenen Note einschließlich Punktzahl zu bewerten. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ebenfalls eine Ausfertigung der Beurteilung.

§ 12 Verlängerung

Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie einen Monat übersteigt oder das Erreichen des Ausbildungsziels dies erfordert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach § 3 Absatz 1. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 13 Allgemeines

Die Laufbahnprüfung wird im Anschluss an den Vorbereitungsdienst abgelegt. In der Prüfung ist festzustellen, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes nach § 1 erreicht wurde.

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die obere Forstbehörde des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 16. März 2017.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem gemeinsamen bei der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
dem vorsitzenden Mitglied, das der Prüfungsbehörde angehört und
2.
acht weiteren Mitgliedern, von denen mindestens eines einer kommunalen Gebietskörperschaft angehören und eines die Laufbahnbefähigung zum gehobenen oder höheren technischen Forstdienst im Saarland besitzen soll.
Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Laufbahnbefähigung zum höheren oder gehobenen technischen Forstdienst besitzen und werden von der Prüfungsbehörde bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Prüferpaar. Dieses hat die jeweiligen Prüfungsleistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet zu bewerten.
(6) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese oder dieser unterstützt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang eine Niederschrift an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist kein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

§ 16 Gliederung, Durchführung, Öffentlichkeit

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung (§ 18) und Waldprüfung (§ 20).
(2) An der Laufbahnprüfung kann teilnehmen, wer den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
(3) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort und veranlasst die Ladung der Prüfungsteilnehmer.
(4) In den Einladungen an die Anwärterinnen und Anwärter werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden und in besonderen Fällen auch anderen Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.
(6) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren.

§ 17 Prüfungsgebiete

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsgebiete:
1.
Biologische Produktion (Waldbau, Forsteinrichtung, Forstschutz, Jagd und Fischerei),
2.
Technische Produktion (Forstnutzung und Marketing, Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung),
3.
Landespflege, Naturschutz, Umweltschutz und Umweltbildung sowie
4.
Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre und Recht unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben im Körperschafts- und Privatwald.

§ 18 Schriftliche Prüfung

In der schriftlichen Prüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete nach § 17 eine umfassende Prüfungsaufgabe durch Anfertigung einer Prüfungsarbeit zu bearbeiten. Die Aufgaben werden auf Veranlassung des Prüfungsausschusses erarbeitet und abschließend vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt.

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden getrennt in geschlossenen Umschlägen von der Prüfungsbehörde aufbewahrt. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für jeden Prüfling eine Kennziffer ausgelost, mit der die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens versehen werden.
(3) Die Aufsichtsarbeiten werden an vier möglichst aufeinander folgenden Arbeitstagen gefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt je Prüfungsaufgabe fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsichtführenden abzugeben.
(4) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Aufsichtführenden. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, die Zahl der abgegebenen Aufsichtsarbeiten sowie besondere Vorkommnisse und leitet diese gemeinsam mit den Aufsichtsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich an die Leiterin oder den Leiter der Prüfungsbehörde. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form gefertigt und zugeleitet werden.

§ 20 Waldprüfung

In der Waldprüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete nach § 17 eine umfassende praxisbezogene Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt je Prüfungsaufgabe eine Stunde.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von dem Prüferpaar nach § 15 Absatz 5 jeweils unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 22 bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes Mitglied im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
(2) Jede Prüfungsleistung in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 15 Absatz 5 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.

§ 22 Noten und Punktzahlen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
14 bis 15 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
11 bis 13 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
8 bis 10 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
5 bis 7 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
2 bis 4 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 bis 1 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten und andere Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Bewertungen in Punktzahlen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalzahl zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

§ 23 Ergebnis der gesamten Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest
1.
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet
aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der betreffenden Aufsichtsarbeit und der betreffenden Prüfungsleistung in der Waldprüfung und
2.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung mindestens 4,6 Punkte beträgt,
2.
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet mindestens 4,6 Punkte beträgt und
3.
keine Prüfungsleistung mit weniger als zwei Punkten bewertet ist.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote nach § 22 Absatz 1 und 2 fest und gibt dem Prüfling die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Prüfungsergebnisse und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung bekannt.

§ 24 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 25 Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung

(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Gründe, ist dies durch die Anwärterin oder den Anwärter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
(2) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
ohne Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit oder nicht zur Waldprüfung erscheint oder
2.
die Anfertigung oder die rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit verweigert oder
3.
in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigert.
Die Entscheidung trifft im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde.

§ 26 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder
2.
nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt oder
3.
während der Laufbahnprüfung sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt.
Die Entscheidung trifft in der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde, in der Waldprüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Wer während der Laufbahnprüfung sonst gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von der oder dem Aufsichtführenden und in der Waldprüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde nachträglich die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Laufbahnprüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, darf sie einmal zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und den weiteren Gang der Ausbildung.
(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 28 Rechtsverhältnis nach der Prüfung

(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
(2) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, erhält hierüber eine schriftliche oder elektronische Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakte

Auf Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung die vollständige Prüfungsakte unter Aufsicht bei der Prüfungsbehörde einsehen werden. Die Einsichtnahme ist in der Personalakte zu vermerken.

Abschnitt IV Schlussbestimmung

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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