BauPGZustV SL 2013
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz Vom 7. November 2013

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz Vom 7. November 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 7. November 201313.12.2013
Eingangsformel13.12.2013
§ 1 - Zuständigkeiten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz04.09.2015
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.09.2015
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),
[1]
und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)
, verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.

§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.
(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens von Heizkesseln und Geräten, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Kennzeichen versehen sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung nach § 5 Absatz 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und nach der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 10. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1405), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) und die Marktüberwachungszuständigkeitsverordnung-Bau vom 25. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 52) außer Kraft.
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