PÜZAVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) Vom 26. Januar 2011

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) Vom 26. Januar 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) vom 26. Januar 201111.02.2011
Eingangsformel11.02.2011
§ 1 - Anerkennung10.04.2020
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen10.04.2020
§ 3 - Allgemeine Pflichten11.02.2011
§ 4 - Besondere Pflichten11.02.2011
§ 5 - Antrag und Unterlagen10.04.2020
§ 6 - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung11.02.2011
§ 7 - Übergangsvorschrift11.02.2011
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.12.2015
Aufgrund von § 86 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§ 1 Anerkennung

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Absatz 2 der Landesbauordnung),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Absatz 2 der Landesbauordnung),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1 der Landesbauordnung),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2 der Landesbauordnung),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung,
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin/Leiter). Die Leiterin oder der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
1.
für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
2.
für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
3.
für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
4.
für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten
5.
für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen. Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
3.
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten. Sie oder er muss
1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
die Gewähr dafür bieten, dass sie oder er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiterin oder Leiter gewährleistet ist.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, unparteiisch sind. Hierzu kann die Anerkennungsbehörde verlangen, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
2.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und
9.
einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Stelle oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 4 Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leiterin oder dem Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
2.
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf die nach § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen Bezug genommen werden,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und dessen Berufserfahrung,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leiterin oder des Leiters nach § 2 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters,
7.
Angaben zu Unterauftragnehmern,
8.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
2.
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
3.
die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller erforderlich ist und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
4.
die Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab. Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. S. 64), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
durch Fristablauf oder
3.
wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
3.
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2.
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 3 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder
3.
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 4 Absatz 1 beteiligt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 939) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht