Polizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 25. September 2009
Polizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 25. September 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Polizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 25. September 2009 | 16.10.2009 |
Eingangsformel | 16.10.2009 |
§ 1 | 16.10.2009 |
§ 2 | 16.10.2009 |
§ 3 | 04.12.2015 |
Aufgrund des § 59 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1
Im Saarland ist es verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Fluglaternen oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
§ 2
(1) Ordnungswidrig nach § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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