Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Vom 6. September 2022
Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Vom 6. September 2022
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Heizkostenzuschussgesetzes und zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. September 2022 (Amtsbl. I S. 1152).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. September 2022 | 05.04.2022 |
§ 1 - Errichtung eines Amtes für Ausbildungsförderung | 05.04.2022 |
§ 2 - Zuständigkeit | 05.04.2022 |
§ 1 Errichtung eines Amtes für Ausbildungsförderung
Gemäß § 40 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Saarland - Anstalt des öffentlichen Rechts - eingerichtet.
§ 2 Zuständigkeit
Auf der Grundlage von § 45 Absatz 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird bestimmt, dass das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk örtlich zuständig ist für die an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement Saarbrücken immatrikulierten Studierenden.
Feedback