Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 Vom 26. November 2003
Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 Vom 26. November 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 vom 26. November 2003 | 12.12.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 12.12.2003 |
§ 2 - Besoldungsanpassung im Jahr 2003 | 12.12.2003 |
§ 3 - Besoldungsanpassungen im Jahre 2004 | 01.04.2004 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 12.12.2003 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.
§ 2 Besoldungsanpassung im Jahr 2003
(1) Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9.
(2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
[1]
in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung.
(3) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung.
Fußnoten
[1])
§ 85 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
§ 3 Besoldungsanpassungen im Jahre 2004
(1) Die Erhöhungen der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April und der ab 1. August 2004 geltenden Fassung gelten im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9.
(2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
[1]
in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung.
(3) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung.
Fußnoten
[1])
§ 85 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. April 2004 in Kraft.
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