Verordnung über die Neufestsetzung des Zinssatzes für Arbeitgeber-Wohnungsbaudarlehen (ZiVOAWD) Vom 5. Oktober 1982
Verordnung über die Neufestsetzung des Zinssatzes für Arbeitgeber-Wohnungsbaudarlehen
(ZiVOAWD)
Vom 5. Oktober 1982
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Neufestsetzung des Zinssatzes für Arbeitgeber-Wohnungsbaudarlehen (ZiVOAWD) vom 5. Oktober 1982 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
Auf Grund des durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBl. I S. 969) eingefügten § 38
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland (WoBauG Saar) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juni 1980 (Amtsbl. S. 802), geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523)
[1]
, verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
WoBauG Saar jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (Amtsbl. 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149). Das Gesetz ist aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) mit Ausnahme der in § 49
dieses Gesetzes genannten Vorschriften.
§ 1
Arbeitgeber-Wohnungsbaudarlehen, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 gemäß den in dieser Zeit geltenden Richtlinien bewilligt wurden, sind ab dem 1. November 1982 mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen. Eine im Einzelfall festgesetzte höhere Verzinsung bleibt unberührt.
§ 2
Die neue Jahresleistung für das Arbeitgeber-Wohnungsbaudarlehen ist in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen werden. Die durch die fortschreitende Darlehenstilgung ersparten Zinsen werden zur erhöhten Tilgung verwendet.
§ 3
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensnehmer in der Mitteilung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen.
§ 4
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1982 in Kraft.
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