Saarländische Aufenthaltsverordnung Vom 24. Oktober 2000
Saarländische Aufenthaltsverordnung Vom 24. Oktober 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Saarländische Aufenthaltsverordnung vom 24. Oktober 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeine Zuständigkeiten | 27.04.2012 |
§ 2 - Zuständigkeiten in Aufnahme- und Verteilungsverfahren | 02.12.2016 |
§ 3 - Nutzungsverhältnis der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler | 01.01.2002 |
§ 4 - Nutzungsentgelt der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler | 01.01.2002 |
§ 5 - (aufgehoben) | 01.01.2003 |
§ 6 - Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 01.01.2008 |
§ 7 - Anpassung der Nutzungsentgelte und der Erstattungsbeträge | 04.04.2014 |
§ 8 - Übertragung der Ermächtigung | 04.04.2014 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.04.2014 |
Aufgrund
-
des § 22 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584)
,
-
des § 32a Abs. 12 Satz 1 und 2 und § 63 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.
Mai 2000 (BGBl. I S. 742)
[2]
,
-
des § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
geändert durch Gesetz vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2505)
,
-
des § 3 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775),
-
des § 2 des Ausländeraufnahmegesetzes vom 23. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1214),
-
des § 14 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518)
,
-
des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018)
, zur Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
und zur Ausführung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584),
-
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432)
,
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[2])
AuslG zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842). Zum 1. Januar 2005 aufgehoben durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 und ersetzt durch Aufenthaltsgesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216).
§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten
(1) Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Behörden zur Durchführung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, des § 100 Abs. 2, des § 100a und des § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylverfahrensgesetz sowie nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Gemeinden werden aufgrund § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt, die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die sichtbar aufgebrachte Anschrift eines Dokumentes im Sinne des § 78 des Aufenthaltsgesetzes zu ändern.
§ 2 Zuständigkeiten in Aufnahme- und Verteilungsverfahren
(1) Das Landesverwaltungsamt hat bei der Aufnahme und Verteilung folgende Zuständigkeiten als:
1.
Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 2 und § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes,
2.
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Personen, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt, nach § 24 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes,
3.
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Asylverfahrensgesetzes,
4.
Behörde für die länderübergreifende Umverteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 51 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes,
4a.
Behörde zur Veranlassung der Verteilung und Aufnahme nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
4b.
Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 15a Abs. 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
4c.
Behörde für die nach der Verteilung beantragte Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungsnahme in einem anderen Land nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
5.
Behörde für die Zuweisung und Verteilung der in § 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personen,
5a.
Behörde für die Verteilung, Zuweisung und Verpflichtung nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Behörde zur Erteilung von Aufnahmezusagen für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
[1]
,
7.
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und der nachträglichen Ände-rung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung nach § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler,
8.
zentrale Stelle im Sinne des § 21 des Bundesvertriebenengesetzes
[2]
und
9.
Behörde für die Erteilung von Aufnahmezusagen und zur Entscheidung über die länderübergreifende Umverteilung von Ausländerinnen und Ausländern, die vom Land nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden.
(2) Die von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 genannten Zuständigkeiten zur Verteilung erfassten Personen werden, soweit die Unterbringung nach deren Erstaufnahme nicht in den landeseigenen Einrichtungen erfolgt, nach folgendem Schlüssel den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zur Verteilung auf die Gemeinden sowie der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen:
Landeshauptstadt Saarbrücken | 17,84 % |
Regionalverband Saarbrücken | 15,05 % |
Landkreis Merzig-Wadern | 10,41 % |
Landkreis Neunkirchen | 13,46 % |
Landkreis Saarlouis | 19,77 % |
Saarpfalz-Kreis | 14,51 % |
Landkreis St. Wendel | 8,96 % |
Für die von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 5a genannten Zuständigkeiten zur Verteilung erfassten Personen gilt folgende Sonderregelung:
Entspricht der Ist-Zustand zum 1. Oktober eines Jahres nicht dem in Satz 1 genannten Verteilschlüssel, so bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport auf Vorschlag des Landkreistages unter Berücksichtigung der festgestellten Abweichungen zum 1. Januar des Folgejahres einen abweichenden Verteilschlüssel. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt den abweichenden Verteilschlüssel im Amtsblatt des Saarlandes bekannt
[3]
. Es werden sodann 50 Prozent der zu verteilenden Personen nach dem in Satz 1 genannten und 50 Prozent nach dem abweichenden Verteilschlüssel verteilt.
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken weisen die ihnen zugewiesenen Personen den Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung zu.
(3) Die in einer Gemeinde in Einrichtungen des Landes vorgehaltenen Plätze zur Unterbringung können von den für die Verteilung auf die Gemeinden zuständigen Stellen bis zu 100 % auf deren Aufnahmeverpflichtung angerechnet werden.
(4) Das Landesverwaltungsamt kann die nach Absatz 2 erfolgte Verteilung oder Zuweisung von Personen insbesondere nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zur Vorbereitung und Erleichterung der Aufenthaltsbeendigung widerrufen und die Personen in Gemeinschaftsunterkünften des Landes unterbringen.
Fußnoten
[1])
Entfallen durch Neufassung des § 28 BVFG.
[2])
Entfallen durch Aufhebung des § 21 BVFG.
[3])
Vgl. Bekanntmachung vom 28. März 2023 (Amtsbl. I S. 304).
§ 3 Nutzungsverhältnis der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
(1) Zwischen den Trägern von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und den zugewiesenen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern wird mit der Aufnahme ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Die Dauer des Nutzungsverhältnisses soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, sich zur weiteren Integration in die örtliche Gemeinschaft selbst um endgültigen privaten Wohnraum zu bemühen.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann vom Träger in begründeten Fällen jederzeit aufgelöst werden, insbesondere, wenn die Nutzerin oder der Nutzer
1.
zumutbaren privaten Wohnraum ablehnt,
2.
sich trotz Aufforderung nicht ernsthaft um solchen Wohnraum bemüht,
3.
wiederholt gegen die Hausordnung verstößt,
4.
das Nutzungsentgelt in einem der Regelung in § 543 in Verbindung mit § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Umfang nicht bezahlt oder
5.
die Mitwirkung bei der erforderlichen Unterbringung in einer anderen Einrichtung der vorläufigen Unterbringung oder bei einer erforderlichen Umbelegung innerhalb der Einrichtung verweigert.
§ 4 Nutzungsentgelt der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
(1) Für die vorläufige Unterbringung der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler wird vom jeweiligen Träger ein Nutzungsentgelt erhoben. Dieses beträgt für jede einem Haushalt angehörende Person monatlich:
1. in den ersten sechs Monaten je | 90 Euro, |
2. vom siebten bis zum zwölften Monat je | 105 Euro, |
3. ab dem dreizehnten Monat je | 120 Euro. |
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einzugs in die jeweilige Wohneinheit.
(2) Für Familien mit minderjährigen Kindern darf das Nutzungsentgelt pro Haushalt in den ersten zwölf Monaten einen Betrag in Höhe von 315 Euro und ab dem dreizehnten Monat einen Betrag in Höhe von 360 Euro nicht übersteigen (Familiennutzungsentgelt).
(3) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung und wird durch einen Einrichtungswechsel weder unterbrochen noch durch einen vorübergehenden Auszug gehemmt. Die Festsetzung des erhöhten Nutzungsentgelts erfolgt mit Wirkung zum Beginn des Monats, in dem die Erhöhung eintritt. Bei der Berechnung anteiliger Nutzungsentgelte ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages anzusetzen.
(4) Die in §§ 10 bis 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland enthaltenen Regelungen über die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes finden entsprechende Anwendung.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6 Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Die pauschale Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beträgt monatlich:
1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen | 90 Euro, |
2. für Haushaltsangehörige jeweils | 60 Euro. |
(2) Für Familien mit minderjährigen Kindern darf der Erstattungsbetrag 210 Euro nicht übersteigen (Familienerstattungsbetrag).
(3) Bei der Berechnung anteiliger Erstattungsbeträge ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages anzusetzen. Die in §§ 10 bis 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland enthaltenen Regelungen über die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Erstattungsbeträge festsetzen.
§ 7 Anpassung der Nutzungsentgelte und der Erstattungsbeträge
Die Nutzungsentgelte nach § 4 und die Erstattungsbeträge nach § 6 können vom Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung an die Preisentwicklung angepasst werden.
§ 8 Übertragung der Ermächtigung
Das Ministerium für Inneres und Sport wird zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ermächtigt.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Die Saarländische Spätaussiedleraufnahmeverordnung vom 6. September 1995 (Amtsbl. S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1997 (Amtsbl. S. 602), gilt bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung fort.
(3) Zum im Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt treten außer Kraft:
1.
die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG vom 30. März 1993 (Amtsbl. S. 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1406),
2.
die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 18. Juli 1995 (Amtsbl. S. 803), geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313).
(4) Die in § 2 Abs. 1 und 2 und in den §§ 3, 4, 5, 7 und 8 enthaltenen Regelungen aufgrund des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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