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Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform Vom 16. Juli 1997

Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform Vom 16. Juli 1997
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform vom 16. Juli 199701.01.2002
Inhaltsverzeichnis11.12.2015
Eingangsformel01.08.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2017
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
§ 2 - Bildungsziel01.01.2002
§ 3 - Dauer und Gliederung der Ausbildung01.08.2017
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen01.01.2002
§ 5 - Aufnahmeverfahren01.08.2017
§ 6 - Stundentafeln01.01.2002
§ 7 - Leistungsbewertung01.08.2017
§ 8 - Verfahren am Ende des Probehalbjahres in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang II)01.08.2017
§ 9 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.01.2002
§ 10 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen01.01.2002
§ 11 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.08.2017
§ 12 - Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme01.08.2002
§ 13 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)01.08.2003
§ 14 - Besondere Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)01.08.2017
§ 15 - Nichtversetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)01.08.2009
§ 16 - Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)01.01.2002
Abschnitt III - Abschlüsse01.01.2002
§ 17 - Arten der Abschlüsse01.08.2017
§ 18 - Hauptschulabschluss01.08.2017
§ 19 - Mittlerer Bildungsabschluss01.01.2002
§ 19 a - Mittlerer Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe01.08.2009
§ 20 - Wiederholung01.01.2002
§ 21 - Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeten Abschlüssen01.01.2002
§ 22 - Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz01.01.2002
Abschnitt IV - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 23 - Personenbezogene Bezeichnungen01.01.2002
§ 24 - Inkrafttreten11.12.2015
Anlage 1 - Stundentafel der Gemeinschaftsschule in Abendform01.08.2017
Anlage 2.001.08.2003
Anlage 2.101.08.2017
Anlage 2.301.08.2017
Anlage 2.401.08.2017
Anlage 2.501.08.2017
Anlage 2.601.08.2017
Anlage 2.701.08.2017
Anlage 2.801.08.2017
Anlage 301.08.2017
Anlage 4.201.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung
§ 2Bildungsziel
§ 3Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Aufnahmeverfahren
§ 6Stundentafeln
§ 7Leistungsbewertung
§ 8Verfahren am Ende des Probehalbjahres in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang II)
§ 9Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 10Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
§ 11Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 12Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
§ 13Allgemeine Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
§ 14Besondere Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
§ 15Nichtversetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
§ 16Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
Abschnitt III Abschlüsse
§ 17Arten der Abschlüsse
§ 18Hauptschulabschluss
§ 19Mittlerer Bildungsabschluss
§ 19 aMittlerer Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe
§ 20Wiederholung
§ 21Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeten Abschlüssen
§ 22Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 23Personenbezogene Bezeichnungen
§ 24Inkrafttreten
Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S.846, ber. 1997 S. 147),
geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)
, verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Gemeinschaftsschulen in Abendform.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

§ 2 Bildungsziel

Die Erweiterte Realschule in Abendform vermittelt im Abendunterricht eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Gemeinschaftsschule in Abendform umfasst einen einjährigen, auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang I) und einen zweijährigen, auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang II). Die Dauer des Besuchs des Bildungsganges I beträgt für den einzelnen Schüler mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre, des Bildungsganges II mindestens zwei und höchstens drei Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abschlussprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt.
(2) Der Bildungsgang II gliedert sich in das Probehalbjahr, die ein Schulhalbjahr umfassende Unterstufe und die das zweite Ausbildungsjahr umfassende Oberstufe.
(3) Nach Maßgabe des § 18 wird mit dem Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung der Hauptschulabschluss und nach Maßgabe des § 19 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung für den mittleren Bildungsabschluss der mittlere Bildungsabschluss erworben.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang I kann aufgenommen werden, wer
1.
die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt hat,
2.
noch keinen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.
(2) In den Bildungsgang II kann aufgenommen werden, wer
1.
den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt,
2.
noch keinen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt,
3.
mindestens 16 Jahre alt ist.
Die Aufnahme kann nur in das Probehalbjahr erfolgen.

§ 5 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule in Abendform ist bei der betreffenden Schule in schriftlicher Form bis spätestens 15. Juni zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und eines etwaigen Berufsweges beizufügen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
1.
für die Aufnahme in den Bildungsgang I
a)
der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht durch Vorlage beglaubigter Abschriften des Abgangszeugnisses einer allgemein bildenden sowie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses einer beruflichen Schule,
b)
eine Erklärung des Bewerbers, dass er noch keinen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat,
c)
eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits eine Abendhauptschule, Erweiterte Realschule in Abendform oder eine Gemeinschaftsschule in Abendform besucht hat,
d)
eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits an einer Prüfung von Nichtschülern zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,
2.
für die Aufnahme in den Bildungsgang II
a)
der Nachweis des in § 4 Abs. 2 Nr. 1 vorausgesetzten Bildungsstandes durch Vorlage einer beglaubigten Zeugnisabschrift,
b)
eine Erklärung des Bewerbers, dass er noch keinen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat,
c)
eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits eine Abendrealschule, eine Erweiterte Realschule in Abendform oder eine Gemeinschaftsschule in Abendform besucht bzw. an dem Abschlussverfahren einer solchen Schule teilgenommen hat,
d)
eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits an einer Prüfung von Nichtschülern zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses teilgenommen hat.
(2) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Schulleiter. Der Bewerber erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) In dem Aufnahmebescheid für den Bildungsgang II ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme auf Probe erfolgt und dass am Ende des Probehalbjahres eine Entscheidung über den Verbleib in der Schule getroffen wird.

§ 6 Stundentafeln

(1) Die Stundentafeln sind in Anlage 1 dieser Verordnung enthalten.
(2) Schüler, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Fach bereits über erhebliche Kenntnisse verfügen, können in der Unter- und Oberstufe des Bildungsganges II vom Schulleiter in diesem Fach vom Unterricht befreit werden; die Befreiung ist jederzeit widerruflich. Befreite Schüler bleiben verpflichtet, an allen schriftlichen Arbeiten in diesem Fach teilzunehmen und ihren Leistungsstand auf Verlangen des Fachlehrers durch mündliche Leistungen nachzuweisen.

§ 7 Leistungsbewertung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Gemeinschaftsschule in Abendform gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13 Punkte, der Note „gut“ 12/11/10 Punkte, der Note „befriedigend“ 09/08/07 Punkte, der Note „ausreichend“ 06/05/04 Punkte, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 Punkte und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.

§ 8 Verfahren am Ende des Probehalbjahres in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang II)

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters entscheidet am Ende des Probehalbjahres, ob der Schüler die Probezeit bestanden hat. Sie ist bestanden, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache keine Note unter „ausreichend“ und in den übrigen Fächern höchstens eine Note unter „ausreichend“ lautet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Klassenkonferenz einen Schüler auch dann zum Besuch der Unterstufe zulassen, wenn ihr dies unter Berücksichtigung seines derzeitigen Leistungsstandes und seiner bisherigen Leistungsentwicklung, seiner Arbeitshaltung, seiner Art zu arbeiten und zu lernen, seines Denkvermögens sowie seiner sprachlichen Ausdrucksfähigkeit gerechtfertigt erscheint.
(2) Ein Schüler, der die Probezeit nicht bestanden hat, muss im Regelfall die Gemeinschaftsschule in Abendform verlassen. Falls erwartet werden kann, dass der Schüler im Falle einer Wiederholung die Probezeit bestehen wird, kann das Probehalbjahr einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist vom Schüler schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Wiederholung kann frühestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgen.
(3) Der Schüler erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3, in der festgestellt wird, dass er die Probezeit bestanden bzw. nicht bestanden hat. Die Bescheinigung wird zu dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten allgemeinen Termin für die Ausgabe von Halbjahreszeugnissen ausgegeben. Im Übrigen finden § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 4 entsprechende Anwendung.

§ 9 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Für die im Bildungsgang I auszustellenden Zeugnisse gilt:
1.
Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.1, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.3 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.4 ausgestellt.
2.
Ein Abgangszeugnis wird einem Schüler ausgestellt, der die Schule ohne Hauptschulabschluss verlässt oder wechselt. Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das Halbjahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im Halbjahreszeugnis enthaltene Leistungsstand aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung.
(2) Für die im Bildungsgang II auszustellenden Zeugnisse gilt:
1.
Zeugnisse werden als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.5, als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.6, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.7 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2.8 ausgestellt.
2.
Ein Abgangszeugnis wird einem Schüler der Unterstufe oder Oberstufe ausgestellt, der die Schule ohne mittleren Bildungsabschluss verlässt oder wechselt.
Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das Jahreszeugnis oder das Halbjahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im Jahreszeugnis bzw. Halbjahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt der Schüler die Schule zum Ende der Unterstufe oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag der Unterstufe, so ist von der Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls mit dem Vermerk, dass der Schüler gemäß § 15 Abs. 2 die Schule verlassen muss.
(3) Die Zeugnisvordrucke entsprechend den Mustern der Anlagen 2.1 bis 2.8 werden vom Schulträger beschafft.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie werden durch den Klassenlehrer handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter und vom Klassenleiter oder ihrem jeweiligen Vertreter, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig.
(5) Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(6) Von Abgangs- und Abschlusszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

§ 10 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten gemäß § 7; das gilt auch für die Leistungen in dem Fach, in dem der Schüler gemäß § 6 Abs. 2 von der Teilnahme am Unterricht mit Ausnahme der schriftlichen und mündlichen Leistungskontrollen befreit war.
(2) Beurteilungen eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangs- und Abschlusszeugnissen sind unzulässig.

§ 11 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Noten der am Ende des betreffenden Bildungsganges zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1824), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für die Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
(2) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers fest.
(3) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.

§ 12 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme

(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse mit Ausnahme der Zeugnisse der nicht versetzten Schüler am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse frühestens am letzten Wochenende vor dem Beginn der Sommerferien ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler durch diese überbracht.
(3) Hat die Klassenkonferenz bei einem minderjährigen Schüler die Nichtversetzung beschlossen bzw. einem minderjährigen Schüler den mittleren Bildungsabschluss nicht zuerkannt, so ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten des Schülers unverzüglich verschlossen zu übermitteln. Ein Schüler, der nicht versetzt oder dem der Hauptschulabschluss oder der mittlere Bildungsabschluss nicht zuerkannt wird, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- bzw. Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler nicht beeinträchtigt.

§ 13 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der Oberstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des § 14 ist ein Schüler zu versetzen, der aufgrund seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Oberstufe gewachsen ist.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt.
1.
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik, Fremdsprache;
2.
Fächergruppe II: die übrigen Fächer laut Stundentafel.
(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(5) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Hierbei trifft der einzelne Lehrer seine Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in seinem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.

§ 14 Besondere Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)

(1) Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
1.
in zwei Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
2.
in mehr als zwei Fächern unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
3.
in zwei Fächern der Fächergruppe II „ungenügend“ (00 Punkte) lauten oder
4.
in je einem Fach der Fächergruppen I und II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ (00 Punkte) lautet oder
5.
in einem Fach der Fächergruppe I „ungenügend“ (00 Punkte) und nicht mindestens in zwei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, „gut“ (12/11/10 Punkte) oder „sehr gut“ (15/14/13 Punkte) lauten oder
6.
in je einem Fach der Fächergruppen I und II „mangelhaft“ (03/02/01 Punkte) und nicht in drei oder mehr Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lauten oder
7.
in einem Fach der Fächergruppe II „ungenügend“ (00 Punkte), in einem weiteren Fach der Fächergruppe II „mangelhaft“ (03/02/01 Punkte) und nicht in mindestens zwei Fächern „gut“ (12/11/10 Punkte) oder „sehr gut“ (15/14/13 Punkte) lauten.
(2) Die Versetzung kann versagt werden, wenn der Schüler in einem Fach der Fächergruppe I die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn der Schüler in zwei Fächern der Fächergruppe II die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe nicht zu erwarten ist.
(3) In allen übrigen Fällen ist der Schüler zu versetzen.

§ 15 Nichtversetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)

(1) Ein nicht versetzter Schüler kann das Probehalbjahr und die Unterstufe wiederholen, wenn er nicht schon das Probehalbjahr wiederholt hat, im Fall der Wiederholung ergeht keine erneute Entscheidung über das Bestehen des Probehalbjahres.
(2) Ein Schüler, der zweimal nicht versetzt wurde, muss im Regelfall die Schule verlassen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Entscheidung kann nur in solchen Fällen vertreten werden, in denen die Gründe für die Minderleistungen von dem Schüler nicht zu vertreten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.

§ 16 Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)

(1) Ist die Versetzung eines Schülers nach den Leistungen in der Unterstufe gefährdet, so werden bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit des Schülers dieser selbst in einer schriftlichen Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4.2 spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres darauf hingewiesen, dass die „Versetzung gefährdet“ oder die „Versetzung sehr gefährdet“ ist. Im Fall des § 15 Abs. 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichtversetzung im Regelfall die Schule verlassen.“
(2) Sind nach Absatz 1 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. nochmalige Wiederholung der Klassenstufe nicht hergeleitet werden.

Abschnitt III Abschlüsse

§ 17 Arten der Abschlüsse

(1) An der Gemeinschaftsschule in Abendform können folgende Abschlüsse erworben werden:
1.
Der Hauptschulabschluss nach dem Besuch des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang I) und dem Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.
der mittlere Bildungsabschluss nach dem Besuch der Oberstufe des auf den Besuch des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II) und dem Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an Erweiterten Realschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1824), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf der Abschlussprüfung beruhenden Abschlüsse trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz des von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden.

§ 18 Hauptschulabschluss

(1) Der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses im Bildungsgang I werden die Endnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt:
1.
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik,
2.
Fächergruppe II: die übrigen Fächer laut Stundentafel.
(2) Einem Schüler wird der Hauptschulabschluss nicht zuerkannt, wenn die Endnoten
1.
in beiden Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
2.
in einem Fach der Fächergruppe I sowie in drei Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und die Endnote in dem zweiten Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lautet oder
3.
in vier Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und in einem Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) und in dem anderen Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „ausreichend“ (04 Punkte) lauten oder
4.
in allen fünf Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und in einem Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „gut“ (10 Punkte) und in dem anderen Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ (07 Punkte) lauten.
In allen übrigen Fällen hat der Schüler den Hauptschulabschluss erworben.

§ 19 Mittlerer Bildungsabschluss

Die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses erfolgt aufgrund der Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern in entsprechender Anwendung des § 14.

§ 19 a Mittlerer Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe

(1) Der Erwerb der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe richtet sich für Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, nach den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In das Abschlusszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk aufzunehmen: „Der Schüler ist berechtigt, zum Wirtschaftsgymnasium, zum Technischen Gymnasium, zum Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie in die Oberstufen der in § 6 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schulen überzugehen.

§ 20 Wiederholung

(1) Ein Schüler des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang I), dem der Hauptschulabschluss nicht zuerkannt wurde, kann den Bildungsgang einmal wiederholen.
(2) Ein Schüler des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II), dem der mittlere Bildungsabschluss nicht zuerkannt wurde, kann die Oberstufe des Bildungsganges einmal wiederholen.

§ 21 Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeten Abschlüssen

(1) Ist der Hauptschulabschluss eines Schülers des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang I) nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so erhält das Halbjahreszeugnis den Vermerk „Hauptschulabschluss gefährdet“ oder „Hauptschulabschluss sehr gefährdet“. Im Fall der Wiederholung des Bildungsganges erhält der Vermerk gemäß Satz 1 den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses die Schule verlassen.“
(2) Ist der mittlere Bildungsabschluss des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II) nach den Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr der Oberstufe gefährdet, so erhält das Halbjahreszeugnis den Vermerk „mittlerer Bildungsabschluss gefährdet“ oder „mittlerer Bildungsabschluss sehr gefährdet“. Im Fall der Wiederholung der Oberstufe erhält im Halbjahreszeugnis die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“
(3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf nochmalige Wiederholung der Klassenstufe bzw. des Bildungsganges bzw. Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses nicht hergeleitet werden.

§ 22 Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Schulordnung fällt auf jedes Fach, in dem der Schüler unterrichtet wurde, eine Stimme; der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig,

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage 1

Stundentafel der Gemeinschaftsschule in Abendform
1.1
Stundentafel des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang I)
Fächer Wochenstunden
Deutsch 5
Geschichte 2
Erdkunde 2
Sozialkunde 2
Mathematik 5
Physik/Chemie 2
Biologie 2
Wochenstunden insgesamt 20
1.2
Stundentafel des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
Wochenstunden
Fächer Probehalbjahr und Unterstufe Oberstufe
Deutsch 4 4
Geschichte 1 1
Erdkunde 1 1
Sozialkunde 1 1
Fremdsprache (Französisch/Englisch) 5 5
Mathematik 5 5
Physik 1 1
Chemie 1 1
Biologie 1 1
Wochenstunden insgesamt 20 20“

Anlage 2.0

Zeugnisformulare
2.1 Halbjahreszeugnis (Bildungsgang I)
2.2 aufgehoben
2.3 Abgangszeugnis (Bildungsgang I)
2.4 Abschlusszeugnis (Bildungsgang I)
2.5 Jahreszeugnis für die Unterstufe (Bildungsgang II)
2.6 Halbjahreszeugnis für die Oberstufe (Bildungsgang II)
2.7 Abgangszeugnis (Bildungsgang II)
2.8 Abschlusszeugnis (Bildungsgang II)

Anlage 2.1

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Anlage 2.3

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Anlage 2.4

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Anlage 2.5

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Anlage 2.6

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Anlage 2.7

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Anlage 2.8

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Anlage 3

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Anlage 4.2

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