Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Vom 24. Januar 2001
Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Vom 24. Januar 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 18 des Gesetzes Nr. 1582 vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 24. Januar 2001 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 2 - Anspruchsvoraussetzungen | 22.12.2005 |
§ 3 - Höhe des Anspruchs | 01.01.2002 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
[1]
, verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
BBesG zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130).
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
1.
durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden gemäß § 3a oder 3b der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO)
2.
durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
beim Wechsel des Dienstherrn,
3.
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, so steht die Ausgleichszahlung den Erben zu.
(3) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei
1.
Entlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes,
2.
Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 62 des Saarländischen Beamtengesetzes,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Vorschriften des Disziplinarrechts
[2]
.
Fußnoten
[2])
SDO vgl. BS- Nr. 2031- 1.
§ 3 Höhe des Anspruchs
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden oder die vorausgeleistete Arbeitszeit erbracht wurden.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Feedback