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Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform Vom 8. September 2000

Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform Vom 8. September 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 242 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform vom 8. September 200001.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2017
Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 2 - Zweck der Prüfung01.08.2017
§ 3 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 4 - Ort und Zeit der Prüfung01.01.2002
§ 5 - Teilnahme an der Prüfung01.08.2003
§ 6 - Prüfungsnoten01.08.2017
§ 7 - Prüfungskommission01.01.2002
§ 8 - Prüfungsliste01.01.2002
§ 9 - Vornoten01.08.2017
Abschnitt III - Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 10 - Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2017
§ 11 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2017
§ 12 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 13 - Beurteilung der Prüfungsaufgaben01.01.2002
Abschnitt IV - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 14 - Gegenstand der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 15 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 16 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2008
§ 17 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 18 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
Abschnitt V - Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 19 - Festsetzung der Endnoten01.01.2002
§ 20 - Ergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 21 - Zeugnis01.08.2017
Abschnitt VI - Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 22 - Nachteilsausgleich01.08.2017
§ 23 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.08.2002
§ 24 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2003
§ 25 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2002
§ 25a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
Abschnitt VII - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 2601.08.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 2Zweck der Prüfung
§ 3Gliederung der Prüfung
§ 4Ort und Zeit der Prüfung
§ 5Teilnahme an der Prüfung
§ 6Prüfungsnoten
§ 7Prüfungskommission
§ 8Prüfungsliste
§ 9Vornoten
Abschnitt III Schriftliche Prüfung
§ 10Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 11Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 12Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 13Beurteilung der Prüfungsaufgaben
Abschnitt IV Mündliche Prüfung
§ 14Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 15Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 16Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 17Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 18Durchführung der mündlichen Prüfung
Abschnitt V Abschluss der Prüfung
§ 19Festsetzung der Endnoten
§ 20Ergebnis der Prüfung
§ 21Zeugnis
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
§ 22Nachteilsausgleich
§ 23Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 24Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 25Verschwiegenheitspflicht
§ 25aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Abschnitt VII In-Kraft-Treten
§ 26
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle öffentlichen Gemeinschaftsschulen in Abendform.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Zweck der Prüfung

Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an den Gemeinschaftsschulen in Abendform bildet den Abschluss der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang I) dieser Schulen. In der Abschlussprüfung soll der Schüler/die Schülerin nachweisen, dass er/sie die Lernziele erreicht hat, die in den Lehrplänen für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht an den Gemeinschaftsschulen in Abendform vorgegeben sind. Die Aufgabenstellungen tragen der Praxis- und Anwendungsbezogenheit des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts Rechnung.

§ 3 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres an den einzelnen Schulen statt.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die schriftliche Prüfung findet an allen Schulen gleichzeitig statt.
(3) Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Schulleiter/der jeweiligen Schulleiterin.
(4) Die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind den Schülern/Schülerinnen durch den Schulleiter/die Schulleiterin alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 5 Teilnahme an der Prüfung

(1) Am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler/Schülerinnen des Bildungsganges I ohne förmliche Zulassung teil. Steht bereits auf Grund der Vornoten fest, dass der Schüler/die Schülerin bei unterstellten optimalen Ergebnissen der Prüfung den Hauptschulabschluss nicht erreichen kann, so nimmt er/sie nicht an der Prüfung teil.
(2) Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses von der Prüfung zurück, so wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 6 Prüfungsnoten

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten die Notenstufen entsprechend der Regelung in der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform.

§ 7 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet.
(2) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an:
1.
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellter/bestellte Regierungsbeauftragter/Regierungsbeauftragte als Vorsitzender/Vorsitzende,
2.
der Leiter/die Leiterin der Schule oder dessen/deren ständiger Vertreter/ständige Vertreterin,
3.
die Fachlehrer/Fachlehrerinnen der jeweiligen Klasse,
4.
von der Schulaufsichtsbehörde zu berufende Fachlehrer/Fachlehrerinnen als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem/einer der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels bei geheimen Abstimmungen ist als ungültige Stimmabgabe zu werten.
(4) Der/Die Vorsitzende bildet im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweiligen Fachlehrer/der jeweiligen Fachlehrerin als Prüfer/Prüferin und einem weiteren Fachlehrer/einer weiteren Fachlehrerin als Fremdprüfer/Fremdprüferin. Fällt der Prüfer/die Prüferin oder der Fremdprüfer/die Fremdprüferin aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.

§ 8 Prüfungsliste

Der Leiter/Die Leiterin jeder Abschlussklasse legt für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission je eine Prüfungsliste an, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält:
1.
laufende Nummern,
2.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler/Schülerinnen,
3.
die Fächer der mündlichen Prüfung (§ 14),
4.
die Vornoten (§ 9),
5.
besondere Bemerkungen,
6.
die Ergebnisse der schriftlichen (§ 13) und der mündlichen Prüfung (§ 18),
7.
die Endnoten (§ 19),
8.
das Ergebnis der Prüfung (§ 20).

§ 9 Vornoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Vornoten fest. In den Fächern Deutsch und Mathematik werden die Vornoten frühestens eine Woche, spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung festgesetzt. In allen übrigen Fächern erfolgt die Festsetzung der Vornoten zeitgleich mit der Feststellung, ob ein Schüler/eine Schülerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist (§ 15).
(2) Frühestens eine Woche, spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für die im zweiten Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch und Mathematik erbrachten Leistungen jeweils eine Note gebildet. Entsprechend wird zum Zeitpunkt der Feststellung, ob ein Schüler/eine Schülerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist (§ 15), jeweils eine Note in allen übrigen Fächern gebildet. § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Die Vornote in dem einzelnen Fach wird gebildet aufgrund der Note des Halbjahreszeugnisses und der gemäß Absatz 2 gebildeten Note; beide Noten sind grundsätzlich als gleichwertig zu berücksichtigen. Weichen sie voneinander ab, so entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Vornote in einem Mittelwert liegt oder ob einer Teilnote besonderes Gewicht zukommt. Ist der Bildungsgang wiederholt worden, so wird nur die bei der Wiederholung erreichte Note berücksichtigt.
(4) Die Vornoten in den Fächern Deutsch und Mathematik sind den Schülern/Schülerinnen nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsliste (§ 8) unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Vornoten in allen übrigen Fächern erfolgt zusammen mit der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse (§ 16).

Abschnitt III Schriftliche Prüfung

§ 10 Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht in der Gemeinschaftsschule entsprechen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht angefertigten Arbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.
(3) Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten:
im Fach Deutsch:
eine Arbeit über eine von drei zur Wahl gestellten Aufgaben
(Themen oder sonstige Aufgaben); Bearbeitungszeit: 2 1/2 Zeitstunden,
im Fach Mathematik:
ein Pflichtteil sowie ein Wahlteil, wobei der Wahlteil etwa ein Drittel der Bearbeitungszeit
umfasst (Bearbeitungszeit: 2 Zeitstunden).

§ 11 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie beauftragt Fachlehrkräfte an Gemeinschaftsschulen, für jedes Prüfungsfach Aufgabenvorschläge zu erarbeiten. Die Aufgaben sollen sich im Wesentlichen auf den Lehrstoff der Klassenstufen 8 und 9 beziehen. Die Prüfungsvorschläge sind mit Angabe der zu benutzenden Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Sie dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(2) Die Prüfungsvorschläge sind dem zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin bei der Schulaufsichtsbehörde persönlich auszuhändigen.

§ 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe werden den Schulen nach Fächern getrennt in versiegelten Umschlägen zugeleitet. Diese dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart von Fachlehrer/Fachlehrerin und Prüflingen geöffnet werden. Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Sofern die Aufgabenstellung keine Bearbeitung auf den Aufgabenblättern selbst vorsieht, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung zu stellen und vorab mit dem Schulstempel zu versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Schülers/der Schülerin zu versehen.
(3) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter/die Schulleiterin verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülern/Schülerinnen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsicht Führenden verlassen werden.
(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(5) Die Prüflinge werden vor Eintritt in die Prüfung darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 24 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Schüler/Schülerinnen,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrer/Lehrerinnen mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 24,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
Beginn und Ende der Abwesenheit von Schülern/Schülerinnen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Schüler/Schülerinnen (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(7) Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 13 Beurteilung der Prüfungsaufgaben

(1) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer/von der Fachlehrerin der Klasse und von einem/einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten weiteren Fachlehrer/Fachlehrerin beurteilt.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren/Korrektorinnen voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest; er/sie kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/Fachlehrerinnen hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter/die Schulleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann nach der ersten Korrektur für die einzelnen schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorenkonferenzen/Korrektorinnenkonferenzen einberufen, in denen die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden. Hierbei sind die Fachlehrer/Fachlehrerinnen, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören.

Abschnitt IV Mündliche Prüfung

§ 14 Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Bis spätestens fünf Kalendertage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung meldet sich jeder Schüler/jede Schülerin in einem Fach zur mündlichen Prüfung. Der Schüler/Die Schülerin kann sich dabei - mit Ausnahme der bereits schriftlich geprüften Fächer - grundsätzlich für jedes laut Stundentafel des Bildungsganges I unterrichtete Fach entscheiden.
Anstelle dieser mündlichen Prüfung kann der Schüler/die Schülerin eine besondere Lernleistung einbringen. Eine besondere Lernleistung kann zum Beispiel ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes sein, das entsprechend seinem fachlichen Schwerpunkt einem Unterrichtsfach laut Stundentafel zuzuordnen ist. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Prüfungsgespräch stellt der Schüler/die Schülerin die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler/Schülerinnen beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
(2) Darüber hinaus kann sich jeder Schüler/jede Schülerin ebenfalls bis spätestens fünf Kalendertage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung freiwillig in zwei weiteren Fächern zur mündlichen Prüfung melden. Der Schüler/Die Schülerin kann sich dabei für jedes im Jahr der Abschlussprüfung unterrichtete Fach entscheiden.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung.

§ 15 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin fest, ob ein Schüler/eine Schülerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Schüler/eine Schülerin in den Fächern Deutsch und Mathematik sowohl als Vornote als auch in den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung nicht ausreichende Leistungen aufweist. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin kann von der mündlichen Prüfung nicht befreit werden.

§ 16 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unverzüglich nach der Klassenkonferenz unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(2) Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung an dieser Schule, gibt der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülern/Schülerinnen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in den Fächern außer Deutsch und Mathematik bekannt. Dabei sind die Schüler/Schülerinnen auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 17 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher und die Listen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten,
2.
die Prüfungslisten (§ 8),
3.
die Niederschrift über die gemäß § 15 vor der mündlichen Prüfung abzuhaltende Klassenkonferenz sowie
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Wandtafeln, Karten, Werkzeuge, Material, Computer usw.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
(3) Mündliche Prüfungen sind vom Prüfer/von der Prüferin schriftlich oder elektronisch vorzubereiten. Hierbei sind die von der Schulaufsichtsbehörde gegebenen Hinweise zu beachten.

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden den Prüfungsplan fest.
(2) Eine mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Eventuell notwendige Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer.
(3) Die Schüler/Schülerinnen werden einzeln geprüft. Davon abweichend kann eine besondere Lernleistung in einer Gruppe von bis zu drei Schülern/Schülerinnen erbracht werden.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfung einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

Abschnitt V Abschluss der Prüfung

§ 19 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz von der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin beraten und festgesetzt. Gegen die von der Prüfungskommission festgesetzten Endnoten kann der/die Vorsitzende Einspruch erheben; hilft die Prüfungskommission dem Einspruch nicht ab, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) In einem Fach, in dem sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft worden ist, wird zunächst eine Note für die Prüfungsleistung festgesetzt. Dabei ist dem Ergebnis der schriftlichen gegenüber dem der mündlichen Prüfung ein besonderes Gewicht beizumessen.
(3) Bei der Festsetzung der Endnote sind die Vornote und die Prüfungsleistung gemäß Absatz 2 in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Weichen diese Noten voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission, ob die Endnote in einem Mittelwert liegt oder ob einer Teilnote besonderes Gewicht zukommt.
(4) In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, ist die Vornote zugleich die Endnote.

§ 20 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Maßgebend für diese Feststellung sind die in der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform getroffenen Regelungen.
(2) Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Prüfungsliste (§ 8) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen.
(3) Der Schulleiter/Die Schulleiterin gibt den Prüflingen spätestens an dem auf den Tag der Schlusskonferenz folgenden Unterrichtstag das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 21 Zeugnis

(1) Schüler/Schülerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.4 der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform.
(2) Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Schüler/Schülerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 oder des § 24 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.3 der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform. Eine Bemerkung, dass der Schüler/die Schülerin die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Hat ein Schüler/eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er/sie nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er/sie
1.
in den Fächern, in denen er/sie an der Prüfung teilgenommen hat, die erreichten Endnoten,
2.
in den Fächern, in denen er/sie nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(4) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

§ 22 Nachteilsausgleich

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), geändert durch die Verordnung vom 8. August 2016 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 23 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 oder des § 23 als nicht bestanden gilt, kann sie grundsätzlich nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen.
(3) Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Sie setzt die Genehmigung der Klassenkonferenz und die Wiederholung des Bildungsganges I voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.

§ 24 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin nach Anhören des Schülers/der Schülerin. Bis zu der Entscheidung setzt der Schüler/die Schülerin die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

§ 25 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 25a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

Abschnitt VII In-Kraft-Treten

§ 26

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft mit der Maßgabe, dass Abschlussprüfungen erstmals im Schuljahr 2001/2002 stattfinden.
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