Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung (Jahresabschlussprüfungsverordnung) Vom 29. November 2010
Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung (Jahresabschlussprüfungsverordnung) Vom 29. November 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung (Jahresabschlussprüfungsverordnung) vom 29. November 2010 | 01.01.2011 |
Eingangsformel | 01.01.2011 |
§ 1 - Prüfungspflichtige Einrichtungen | 01.01.2011 |
§ 2 - Abschlussprüferinnen, Abschlussprüfer | 01.01.2011 |
§ 3 - Prüfungsverfahren | 17.12.2021 |
§ 4 - Prüfungsergebnis | 01.01.2011 |
§ 5 - Inkrafttreten | 04.12.2015 |
Aufgrund des § 124 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), verordnet das
Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten
:
§ 1 Prüfungspflichtige Einrichtungen
Der Jahresabschluss der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung ist jährlich zu prüfen.
§ 2 Abschlussprüferinnen, Abschlussprüfer
(1) Der Gemeinderat bestellt jährlich eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer für die Jahresabschlussprüfung.
(2) Zur Abschlussprüferin oder zum Abschlussprüfer darf nicht bestellt werden, wer die begründete Besorgnis der Befangenheit erweckt. § 319 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
(3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichtes ergeben sich aus § 124 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und den Vorschriften dieser Verordnung. Der Prüfungsbericht soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.
(4) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 3 Prüfungsverfahren
(1) Die prüfungspflichtige Einrichtung hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer bei der Jahresabschlussprüfung zu unterstützen. Sie hat ihre Prüfungsbereitschaft der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer unverzüglich anzuzeigen. Sie hat ferner Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und örtliche Erhebungen zu dulden.
(2) Lässt die prüfungspflichtige Einrichtung Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, dass die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Umfang weitere Prüferinnen oder Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 2 Absatz 2 entsprechend.
(4) Das Prüfungsergebnis soll in einer Schlussbesprechung erörtert werden. Das Landesverwaltungsamt kann an der Schlussbesprechung teilnehmen; es ist rechtzeitig unter Übersendung des Entwurfes des Prüfungsberichtes über Ort und Zeitpunkt der Schlussbesprechung zu unterrichten. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Erörterungsgegenstände und gegebenenfalls abweichende Auffassungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Findet keine Schlussbesprechung statt, so sind die Gründe dafür schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
(5) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
§ 4 Prüfungsergebnis
(1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Absatz 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Der Prüfungsbericht muss außerdem Feststellungen enthalten über
1.
die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
2.
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
3.
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und Ursachen sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
4.
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes.
(2) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. § 322 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Feedback