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Sonderungs- und Abmarkungsverordnung (SonAbmV) Vom 5. Juni 2009

Sonderungs- und Abmarkungsverordnung (SonAbmV) Vom 5. Juni 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 172)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sonderungs- und Abmarkungsverordnung (SonAbmV) vom 5. Juni 200919.06.2009
Eingangsformel19.06.2009
Erster Abschnitt - Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen, Sonderung19.06.2009
§ 1 - Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen19.06.2009
§ 2 - Sonderung17.12.2021
Zweiter Abschnitt - Durchführung des Grenztermins19.06.2009
§ 3 - Mitteilung über den Grenztermin01.04.2022
§ 4 - Niederschrift über den Grenztermin01.04.2022
Dritter Abschnitt - Art und Weise der Abmarkung, Beschaffenheit der Grenzmarken19.06.2009
§ 5 - Art und Weise der Abmarkung01.04.2022
§ 6 - Beschaffenheit der Grenzmarken01.06.2015
§ 7 - Besondere Regelungen19.06.2009
§ 8 - Bisherige Grenzmarken19.06.2009
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmung19.06.2009
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.2015
Auf Grund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. August 2008 (Amtsbl. 1760), verordnet das
Ministerium für Umwelt:

Erster Abschnitt Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen, Sonderung

§ 1 Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmte und abgemarkte Flurstücksgrenzen gelten als festgestellt, sofern hierfür eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen und die Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden können.

§ 2 Sonderung

(1) Durch Sonderung entstandene Flurstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster eindeutig nachzuweisen; die genaue und zuverlässige Berechnung der Koordinaten und Flächen sowie die genaue und zuverlässige Übertragbarkeit in die Örtlichkeit müssen gewährleistet sein.
In Bereichen mit bergbaulichen Einwirkungen sind Sonderungen nicht zulässig.
(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn
1.
die Umringsgrenzen der aufzuteilenden Flurstücke durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung festgestellt sind und der vermessungstechnische Raumbezug, in der Qualitätsstufe Koordinatenkataster, gegeben ist oder die neue Grenze eines Flurstücks durch die direkte Verbindungslinie zweier bereits festgestellter Grenzpunkte gebildet wird,
2.
die Beteiligten schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung der Grenzpunkte verzichten,
3.
die Beteiligten erklären, dass sie auf die örtliche Überprüfung der Grenzmarken verzichten,
4.
die Beteiligten von der Vermessungsstelle darauf hingewiesen wurden, dass der örtlich vorhandene Gebäudebestand und der Besitzstand sowie örtlich vorhandene Grenzmarken von dem Nachweis im Liegenschaftskataster abweichen können und die neuen Grenzen auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters festgestellt werden und
5.
die Antragsteller bei der Bildung von mehr als einem Bauplatz die örtliche Wiederherstellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen beantragen. Die Wiederherstellung und Abmarkung hat innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu erfolgen.
(3) Ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 können Flurstücke im Wege der Sonderung gebildet werden, wenn
1.
es der zweckmäßigen Führung des Liegenschaftskatasters dient oder
2.
Flurstücksteile in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden sollen; die Feststellung und Abmarkung der so gebildeten neuen Flurstücke erfolgt bei der Aufmessung der Umringsgrenze des Verfahrensgebietes, oder
3.
Flurstücke des alten Bestandes in einem Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren zerlegt werden sollen und die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle bestätigt, dass die so gebildeten Flurstücke nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben.
Die Sonderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind rückgängig zu machen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird.

Zweiter Abschnitt Durchführung des Grenztermins

§ 3 Mitteilung über den Grenztermin

(1) Die Mitteilung über Zeit und Ort des Grenztermins kann formlos erfolgen. Die Mitteilung soll enthalten:
1.
Zeit und Ort des Termins,
2.
die betroffenen Flurstücke,
3.
den Grund für die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
4.
einen Hinweis darauf, dass auch bei Nichterscheinen die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen vorgenommen werden kann,
5.
einen Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine schriftlich oder elektronisch bevollmächtigte Vertreterin oder einen schriftlich oder elektronisch bevollmächtigten Vertreter entsenden können und die Wahrnehmung des Termins im eigenen Interesse und auf eigene Kosten erfolgt.
(2) Mit Einverständnis der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters und der anwesenden Beteiligten können andere Personen an dem Grenztermin teilnehmen; sie werden dadurch nicht Beteiligte.

§ 4 Niederschrift über den Grenztermin

(1) Die Niederschrift über den Grenztermin umfasst einen schriftlichen und einen darstellenden Teil (Skizze, Karte).
(2) Der schriftliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten:
1.
Ort und Tag des Grenztermins,
2.
den Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters die laufende Nummer der Beteiligten und der sonstigen anwesenden Personen,
3.
Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt ihrer Erklärungen,
4.
die Ergebnisse der Grenzermittlung mit der Entscheidung der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters zur Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
5.
den Vermerk, welchen Beteiligten die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte sowie die Entfernung von Abmarkungen mündlich durch Vorlesen der Niederschrift bekannt gegeben wurde,
6.
Unterschrift und Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters mit Dienstsiegel,
(3) In der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin sind
1.
die vorgefundenen überprüften Grenzmarken,
2.
die entfernten Grenzmarken,
3.
die neuen Grenzmarken,
4.
die alten und neuen Flurstücksgrenzen,
darzustellen, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die laufende Nummer der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen.
(4) Bei einer Sonderung sind in einer Karte zur Niederschrift über den Grenztermin die zu bildenden Flurstücke zu kartieren.
(5) Die Skizze beziehungsweise die Karte sind als Bestandteil der Niederschrift über den Grenztermin zu kennzeichnen und von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter unter Angabe von Ort, Datum, Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen. Erklärungen in einem Schriftstück, auf das die Niederschrift verweist und das ihr beigefügt ist, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.

Dritter Abschnitt Art und Weise der Abmarkung, Beschaffenheit der Grenzmarken

§ 5 Art und Weise der Abmarkung

(1) Abzumarken sind in der Regel die Eck- und Knickpunkte der Grenze. Die Abmarkung ist so vorzunehmen, dass die Grenze von einem abgemarkten Punkt gerade zum nächsten verläuft. Ist die unmittelbare Abmarkung der Eck- und Knickpunkte wegen dauernder örtlicher Hindernisse nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sollen die Punkte mittelbar, durch Zurücksetzen der Marken in der abzumarkenden Grenze (Rückmarken), abgemarkt werden. Sind durch die Abmarkung der Eck- oder Knickpunkte die geraden Grenzstrecken nicht ausreichend gekennzeichnet, sollen weitere Grenzmarken als Zwischenmarken eingebracht werden.
(2) Wird eine Grenze durch einen Kreisbogen gebildet, sind mindestens drei Punkte des Bogens abzumarken.
(3) Grenzmarken müssen so gesetzt werden, dass sie senkrecht stehen und von ihnen keine Gefährdung ausgeht.

§ 6 Beschaffenheit der Grenzmarken

(1) Als Grenzmarken sind in der Regel roh behauene, ortsfremde Natursteine mit quadratischem Querschnitt aus wetterbeständigem Gestein wie Granit zu verwenden. An Stelle von Natursteinen können auch dauerhafte Kunststeine, insbesondere aus armiertem Beton, verwendet werden; die Mitte des Kopfes muss durch ein Kreuz gekennzeichnet sein. Die Grenzsteine sollen mindestens 50 cm lang und so gestaltet sein, dass sie als Grenzmarken unzweifelhaft erkennbar sind. Der Querschnitt des Kopfes soll gradlinig begrenzt sein und mindestens 10 cm Seitenlänge haben. Die Standfläche soll mindestens so groß sein wie die Kopffläche.
(2) Als Grenzmarken können auch unverwesliche Kunststoffmarken mit quadratischem oder rundem Kopf verwendet werden, soweit sie vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zugelassen sind. Die Länge der Kunststoffmarken soll mindestens 50 cm betragen. Die Kopfoberseite der Kunststoffmarken soll eine Kantenlänge von mindestens 7 cm oder einen Durchmesser von mindestens 10 cm haben. Außer einem Mittelloch oder Kreuz muss auf der Kopfoberseite die Aufschrift „Grenzpunkt“ eingearbeitet sein.
(3) Werden Grenzpunkte abgemarkt, die zugleich Gemarkungs- oder Gemeindegrenzen bezeichnen, können auf Antrag auch größere Grenzmarken verwendet werden.
(4) Es ist anzustreben, bei der erstmaligen Abmarkung eines größeren Gebietes einheitlich Steine oder Kunststoffmarken zu verwenden.
(5) In sumpfigem Gelände sind als Grenzmarken dauerhafte Pfähle aus Eichen- oder Lärchenholz mit einer Länge von mindestens 1 m und einem Durchmesser von mindestens 10 cm zu verwenden, wenn Steine oder Kunststoffmarken keinen sicheren Stand haben und auch nicht als Rückmarken gesetzt werden können. Ist die Verwendung von Grenzsteinen oder Kunststoffmarken wegen sonstiger örtlicher Verhältnisse nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sind die Grenzpunkte durch eiserne Rohre, Bolzen, Schlagmarken oder ähnliche dauerhafte Markierungsmittel zu kennzeichnen. Grenzpunkte, die auf einen Felsen, Mauern, Rand- und Rinnensteine und dergleichen fallen, können auch durch Meißelzeichen gekennzeichnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Träger des Zeichens auf lange Zeit erhalten bleibt.

§ 7 Besondere Regelungen

Unberührt bleiben abweichende Regelungen für die Abmarkung der Bundesgrenze und der in die Bundesgrenze fallenden Eigentumsgrenzen. Unberührt bleiben auch abweichende Regelungen über die Abmarkung der Landesgrenze.

§ 8 Bisherige Grenzmarken

Bis zur Abmarkung nach den Vorschriften dieser Verordnung gelten Grundstücksgrenzen als abgemarkt, solange sie durch Grenzmarken, die den früheren Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Abmarkungsverordnung vom 16. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134) außer Kraft.
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