WKostG SL 1999
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Vom 19. Mai 1999

Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen
(Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Vom 19. Mai 1999
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1428 zur Änderung des Gesetzes über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) vom 19. Mai 1999.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) vom 19. Mai 199901.01.2002
§ 1 - Leistungen nach dem Parteiengesetz01.01.2002
§ 2 - Staatliche Mittel für Wählergruppierungen01.01.2002
§ 3 - Bereitstellung von Landesmitteln01.01.2002

§ 1 Leistungen nach dem Parteiengesetz

(1) Die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen richtet sich nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20
des Parteiengesetzes erfolgt im Fall des
§ 19 Abs. 8 Satz 1
[2]
des Parteiengesetzes durch den Präsidenten des Landtages.
Fußnoten
[2])
Jetzt § 19a Abs. 6 Parteiengesetz gem. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268).

§ 2 Staatliche Mittel für Wählergruppierungen

(1) Wählergruppen, die sich an der Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 vom Hundert der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 51 Cent.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtages auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages eingehen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
(3) Wählergruppen, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf schriftlichen Antrag nach ihrer Zulassung für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuerstatten, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

§ 3 Bereitstellung von Landesmitteln

(1) Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages (Einzelplan 01) auszubringen.
(2) Der Rechnungshof des Saarlandes prüft, ob der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes und die Wahlkampfkosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstattet hat.
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