WahlGFristAbkV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes Vom 26. Januar 2012

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes
Vom 26. Januar 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes vom 26. Januar 201231.01.2012
Eingangsformel31.01.2012
§ 1 - Abkürzung der Fristen31.01.2012
§ 2 - Inkrafttreten31.01.2012
Aufgrund des § 51 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) verordnet das
Ministerium für Inneres, Kultur und Europa:

§ 1 Abkürzung der Fristen

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes wie folgt abgekürzt:
1.
In § 22 Absatz 5 Satz 1 tritt an Stelle des 58. Tages vor der Wahl der 30. Tag vor der Wahl.
2.
In § 22 Absatz 6 Satz 5 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl.
3.
In § 23 Absatz 3 Satz 1 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl.
4.
In § 24 Absatz 2 tritt an Stelle des 48. Tages vor der Wahl der 20. Tag vor der Wahl.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht