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Gesetz Nr. 1309 - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 24. März 1993

Gesetz Nr. 1309 - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 24. März 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1309 - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) vom 24. März 199301.01.2002
Inhaltsverzeichnis15.06.2018
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.2002
§ 1 - Zweck des Verfassungsschutzes01.01.2002
§ 2 - Zuständigkeit und Organisation15.06.2018
§ 3 - Beobachtungsaufgaben15.06.2018
§ 4 - Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung15.06.2018
§ 5 - Begriffsbestimmungen01.01.2002
§ 6 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit15.06.2018
Zweiter Abschnitt - Befugnisse01.01.2002
§ 7 - Verarbeitung von Informationen15.06.2018
§ 8 - Nachrichtendienstliche Mittel15.06.2018
§ 9 - Erhebung personenbezogener Daten über unverdächtige Personen15.06.2018
§ 10 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien01.01.2002
§ 11 - Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien15.06.2018
§ 12 - Berichtigung, Vernichtung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten15.06.2018
§ 13 - Personenbezogene Daten über Minderjährige01.01.2002
§ 14 - Dateianordnungen19.12.2014
Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung01.01.2002
§ 15 - Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde15.06.2018
§ 15a - Auskünfte an die Verfassungsschutzbehörde15.06.2018
§ 15b - Weitere Auskunftsverlangen15.06.2018
§ 16 - Registereinsicht15.06.2018
§ 17 - Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde15.06.2018
§ 18 - Unterrichtung der Öffentlichkeit15.06.2018
§ 19 - Übermittlungsverbote01.01.2002
§ 20 - Nachberichtspflicht01.01.2002
Vierter Abschnitt - Auskunftsrecht01.01.2002
§ 21 - Auskunft an Betroffene15.06.2018
Fünfter Abschnitt - Parlamentarische Kontrolle01.01.2002
§ 22 - Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes15.06.2018
§ 23 - Zusammensetzung und Verfahren15.06.2018
§ 24 - Befugnisse15.06.2018
§ 25 - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit15.06.2018
§ 26 - Eingaben15.06.2018
Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 27 - (aufgehoben)19.12.2014
§ 28 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2002
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Verfassungsschutzes
§ 2Zuständigkeit und Organisation
§ 3Beobachtungsaufgaben
§ 4Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung
§ 5Begriffsbestimmungen
§ 6Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Zweiter Abschnitt Befugnisse
§ 7Verarbeitung von Informationen
§ 8Nachrichtendienstliche Mittel
§ 9Erhebung personenbezogener Daten über unverdächtige Personen
§ 10Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien
§ 11Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 12Berichtigung, Vernichtung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten
§ 13Personenbezogene Daten über Minderjährige
§ 14Dateianordnungen
Dritter Abschnitt Informationsübermittlung
§ 15Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 15aAuskünfte an die Verfassungsschutzbehörde
§ 15bWeitere Auskunftsersuchen
§ 16Registereinsicht
§ 17Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 18Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 19Übermittlungsverbote
§ 20Nachberichtspflicht
Vierter Abschnitt Auskunftsrecht
§ 21Auskunft an Betroffene
Fünfter Abschnitt Parlamentarische Kontrolle
§ 22Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes
§ 23 Zusammensetzung und Verfahren
§ 24Befugnisse
§ 25Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 26Eingaben
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 27(aufgehoben)
§ 28Einschränkung von Grundrechten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.

§ 2 Zuständigkeit und Organisation

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz).
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Es kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 3 Beobachtungsaufgaben

(1) Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet
1.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland.
5.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen.
Die Beobachtung erfolgt durch gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in Satz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1, 3 und 5 legt der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport die Beobachtungsobjekte fest.
(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die Unterrichtung dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch die Verfassungsschutzbehörde über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1.

§ 4 Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung

Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen;
4.
Bestrebungen und Tätigkeiten Organisierter Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
a)
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder
b)
unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder
c)
unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder auf Grund ihrer Wirkungsweise sonst geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte,
6.
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
7.
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(3) Soweit in diesem Gesetz besondere Eingriffsbefugnisse das Vorliegen gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen voraussetzen, ist Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Eine Maßnahme der Verfassungsschutzbehörde ist unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

Zweiter Abschnitt Befugnisse

§ 7 Verarbeitung von Informationen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach § 3 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
(3) Ist zum Zwecke der Informationserhebung die Übermittlung personenbezogener Daten notwendig, ist sie nur nach Maßgabe des § 6 zulässig.
(4) Werden Informationen durch Befragung offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Befragte ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

§ 8 Nachrichtendienstliche Mittel

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente, die unmittelbar der heimlichen Informationsbeschaffung dienen (nachrichtendienstliche Mittel), anwenden. Zulässig sind insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, das Anwerben und Führen gegnerischer Agenten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht auf die Gründung von Vereinigungen abzielen oder eine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes dieser Mittel regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.
(2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn
1.
er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen, für sie oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestehen,
2.
er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme auf Grund bestimmter Tatsachen unumgänglich erscheint, um auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 oder Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 zu gewinnen,
3.
auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen und gesichert werden können oder
4.
dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder solche der Organisierten Kriminalität erforderlich ist.
Außer in den Fällen des Satzes 1 ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), geändert durch das Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.
(3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist nur zulässig, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr unerlässlich ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser Kernbereich umfasst auch das Berufsgeheimnis der in den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger.
Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensge-staltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende Informationen bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob erhobene Informationen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Informationen herbeizuführen. Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung kernbereichsrelevanter Informationen sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der Informationen zu dokumentieren. Im Falle der Unterrichtung ist die betroffene Person auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterrichten.
(4) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Maßnahmen nach Absatz 3 sind in Wohnungen anderer Personen nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich dort aufhält und Maßnahmen in Wohnungen des Verdächtigen allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht möglich sind. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel ist jedoch gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung hat, nur zulässig, wenn die Person selbst Verdächtiger im Sinne des Satzes 1 ist und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Abteilung für Verfassungsschutz oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter getroffen werden; in diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1.
der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
2.
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
4.
die wesentlichen Gründe der Entscheidung.
Soweit die Anordnung des Leiters der Abteilung für Verfassungsschutz oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnungen sind auf längstens einen Monat zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Saarbrücken.
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Genehmigung des Leiters der Abteilung für Verfassungsschutz. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
(7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen, wenn die Durchführung der Maßnahme ansonsten nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Personenbezogene Informationen Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Diese Informationen dürfen über den Informationsabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind. Für das Verfahren gilt § 15a Abs. 1 entsprechend.
(8) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 3, 6 und 7 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten der von Maßnahmen nach Absatz 3 Betroffenen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes bezüglich der Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungsfristen entsprechend. Für die nachträgliche Information des Betroffenen gilt § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Bei Maßnahmen nach Absatz 3 bedarf eine weitere Zurückstellung der Information eines Betroffenen entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes der richterlichen Zustimmung. Dem Gericht sind die Gründe mitzuteilen, die einer Mitteilung an den Betroffenen entgegenstehen. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes vierteljährlich über die nach den Absätzen 3, 6 und 7 angeordneten Maßnahmen.

§ 9 Erhebung personenbezogener Daten über unverdächtige Personen

(1) Über Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nachgehen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Einwilligung nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 gezielt erhoben werden. Einer Einwilligung bedarf es ferner nicht bei Personen, die Zielpersonen fremder Nachrichtendienste sind, und bei gefährdeten Personen.
(2) Fallen bei einer zulässigen Informationserhebung auch personenbezogene Daten über Personen an, bei denen auch unter Berücksichtigung der angefallenen Informationen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht im Sinne des Absatzes 1 vorliegen, dürfen sie von der Verfassungsschutzbehörde nur unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen genutzt werden.

§ 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 dürfen personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren verarbeitet werden.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten müssen aktenmäßig belegbar sein.

§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
1.
zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können;
2.
zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden;
3.
zu sperren, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; gesperrte personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz trifft zur Beobachtung der Organisierten Kriminalität, der gewalttätigen Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke genutzt werden.

§ 12 Berichtigung, Vernichtung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in Akten zu vernichten, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden; in diesem Falle sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden. Die Vernichtung unterbleibt auch, wenn die personenbezogenen Daten von anderen, die zur Aufgabenerfüllung noch benötigt werden, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Falle sind sie zu sperren und entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§ 13 Personenbezogene Daten über Minderjährige

Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nicht in Dateien gespeichert werden. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 angefallen sind. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung in Dateien zu überprüfen und spätestens fünf Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind. Für Akten, die zu einer minderjährigen Person geführt werden, gelten die vorstehenden Prüfungs- und Löschungsfristen entsprechend.

§ 14 Dateianordnungen

(1) Die Verfahrensbeschreibung nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes sowie Überprüfungsfristen sind für jede automatisierte Datei in einer Dateianordnung zusammenzufassen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor ihrem Erlass anzuhören.
(2) In der Dateianordnung über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

Dritter Abschnitt Informationsübermittlung

§ 15 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gerichte hinsichtlich ihrer Register übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Beobachtungsaufgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften des Landes und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten und die dazu gehörenden Unterlagen findet § 4 Abs. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie kein Register führen, sind auf Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen, ihnen bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Ein Ersuchen kann nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner in den §§ 3 und 4 genannten Aufgaben erforderlich sind.

§ 15a Auskünfte an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskünfte gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S.2097), zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 einholen. Über das Einholen der Auskünfte entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder sein Vertreter auf Antrag. Der Antrag ist durch einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu stellen und zu begründen. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport unterrichtet die G 10-Kommission (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze) über die Entscheidung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Minister für Inneres, Bauen und Sport den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.
(2) Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat den
[4]
Minister für Inneres, Bauen und Sport unverzüglich aufzuheben.
(3) Für die Verarbeitung der nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes über die Durchführung von § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und der Absätze 1 bis 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu geben.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes (§ 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) zur Erfüllung von dessen Aufgaben nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und der Absätze 1 bis 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu geben.
Fußnoten
[4])
Es muss nunmehr lauten: „der“.

§ 15b Weitere Auskunftsverlangen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf von denjenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Bestandsdaten verlangen, soweit dies zur im Einzelfall Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz) sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.
(3) Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 15a Absatz 1 entsprechend.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

§ 16 Registereinsicht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 oder zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 von öffentlichen Stellen geführte Register einsehen.
(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn
1.
die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde, oder
2.
die betroffenen Personen durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würden
und eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht. Die durch die Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes anderweitig verwendet werden.
(3) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der Betroffenen, auf die sich die für eine weitere Verwendung erforderlichen personenbezogenen Daten beziehen, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten.

§ 17 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, die nicht personenbezogen sind, an deutsche und ausländische Behörden und öffentliche Stellen und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Information zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an deutsche Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Informationen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr benötigt.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Wahrung von Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere auf Grund der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung unterbleibt auch, sofern der Empfänger nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 539) oder vergleichbare Regelungen getroffen hat.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den Absätzen 2 bis 5 aktenkundig zu machen. In der entsprechenden bei der Verfassungsschutzbehörde geführten Datei ist die Datenübermittlung zu vermerken. Die Übermittlung von Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig.
(7) Eine Übermittlung von Informationen an andere Stellen ist zulässig, wenn es zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unumgänglich ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke der Informationserhebung nach § 7 Abs. 3 übermittelt werden. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Übermittlung personenbezogener Daten einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(8) Vor jeder Informationsübermittlung ist der Akteninhalt zu würdigen und der Informationsübermittlung zu Grunde zu legen. Erkennbar unvollständige Informationen sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen. Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.
(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger auf die Zweckbindung hinzuweisen und sich vorzubehalten, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der personenbezogenen Daten zu bitten.

§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse von Betroffenen überwiegen.
(2) Der Öffentlichkeit sind die Gesamtzahl der Bediensteten sowie die Stellenübersicht der Verfassungsschutzbehörde, die Gesamtzahl der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze und die Summe der für die Verfassungsschutzbehörde eingesetzten Haushaltsmittel bekannt zu geben.

§ 19 Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften der §§ 15 bis 18 unterbleibt, wenn
1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information, insbesondere aus der engeren Persönlichkeitssphäre von Betroffenen, und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

§ 20 Nachberichtspflicht

Erweisen sich Informationen nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Informationen führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

Vierter Abschnitt Auskunftsrecht

§ 21 Auskunft an Betroffene

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen über zu ihrer Person gespeicherte Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Von der Auskunft können Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen ausgenommen werden. Über personenbezogene Daten in Akten, die nicht zur Person des Betroffenen geführt werden, ist nur Auskunft zu erteilen, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.
(2) Absatz l gilt nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das Auskunftsrecht des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muss.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Antragsteller auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, darf das Auskunftsrecht nur von dem Landesbeauftragten persönlich ausgeübt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Antragsteller dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Fünfter Abschnitt Parlamentarische Kontrolle

§ 22 Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes

Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 23 Zusammensetzung und Verfahren

(1) Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes aus, insbesondere, weil es der entsendenden Fraktion nicht mehr angehört oder Mitglied der Landesregierung geworden ist, ist unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 zu wählen.
(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und Unterrichtung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes verlangen. Die Beratungen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern des Ausschusses eingesehen werden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 24 Befugnisse

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, über Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen des Ausschusses über Einzelfälle. Der Ausschuss hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Er kann von der Verfassungsschutzbehörde alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateieinsichten sowie Stellungnahmen verlangen sowie einzelne Bedienstete der Verfassungsschutzbehörde hören. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erheblich gefährden würde.

§ 25 Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes hat auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beauftragen, im Rahmen seines Aufgabenbereiches und seiner Befugnisse nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Verfassungsschutzbehörde betreffen, nachzugehen und dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Ermittlungen zu berichten.
(2) Wird der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 21 Abs. 3 tätig, so kann er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an den Betroffenen aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.

§ 26 Eingaben

Eingaben einzelner Bürger über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten und Auskunftspersonen zu hören. Die Rechte des Ausschusses für Eingaben bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 27

(aufgehoben)

§ 28 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung), das Recht auf Schutz der persönlichen Daten (Artikel 2 der Verfassung) und das Recht auf Gewährleistung des Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnisses (Artikel 17 der Verfassung) eingeschränkt.
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