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DE - Landesrecht Saarland

Erlass der saarländischen Landesregierung über die Stiftung des Saarländischen Verdienstordens Vom 10. Dezember 1974

Erlass der saarländischen Landesregierung über die Stiftung des Saarländischen Verdienstordens Vom 10. Dezember 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass der saarländischen Landesregierung über die Stiftung des Saarländischen Verdienstordens vom 10. Dezember 197401.01.2002
Artikel 101.01.2002
Artikel 201.01.2002
Artikel 301.01.2002
Artikel 401.01.2002
Artikel 501.01.2002
Artikel 601.01.2002

Artikel 1

Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Saarland wird der Saarländische Verdienstorden gestiftet. Der Orden wird in einer Klasse verliehen.

Artikel 2

(1) Das Ordenszeichen ist ein auf der Vorderseite blau emailliertes achtspitziges Kreuz mit vier gleich langen Armen und mit abgeschrägtem silbernem Rand. Die Länge der paarweise einander gegenübergestellten Kreuzarme beträgt 55 mm. Im Schnittpunkt der Balken ist ein von einem silbernen Eichenlaubkranz gefasster silberner Rundschild (Durchmesser 19 mm) mit dem Wappen des Saarlandes aufgelegt.
(2) Das Ordenskreuz wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen.
(3) Anstelle des Originalordenskreuzes kann eine verkleinerte Ausgabe getragen werden, die im aufgelegten Wappenschild in Analogie zum kleinen Landessiegel (vgl. Gesetz Nr. 510 vom 9. Juli 1956, Amtsbl. d. Saarlandes 1956 S. 1213 f.)
[1]
einen gekrönten Löwen zeigt. Die Länge der paarweise gegenüberstehenden Kreuzarme beträgt 10 mm. Die verkleinerte Ausgabe wird auf der linken oberen Brustseite getragen.
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt Anlage 8 zum SHzG - BS-Nr. 1130-1.

Artikel 3

Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.

Artikel 4

Vorschlagsberechtigt sind
a)
für den Bereich des Landtags der Landtagspräsident und
b)
für ihre Geschäftsbereiche die Minister.

Artikel 5

Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

Artikel 6

Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurückzugeben.
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