VAbstG SL 2014
DE - Landesrecht Saarland

Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014

Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 21a neu eingefügt durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 441_2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Volksabstimmungsgesetz vom 2. Juni 201419.07.2013
Erster Abschnitt19.07.2013
§ 1 - Anwendungsbereich19.07.2013
Zweiter Abschnitt - Volksinitiative19.07.2013
§ 2 - Antrag19.07.2013
§ 3 - Behandlung des Antrags19.07.2013
Dritter Abschnitt - Volksbegehren19.07.2013
§ 4 - Zulassungsverfahren19.07.2013
§ 5 - Entscheidung über den Zulassungsantrag19.07.2013
§ 6 - Bekanntmachung des Volksbegehrens19.07.2013
§ 7 - Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags19.07.2013
§ 8 - Unterstützungsblätter19.07.2013
§ 9 - Eintragungsrecht19.07.2013
§ 10 - Eintragung19.07.2013
§ 11 - Ungültige Eintragungen19.07.2013
§ 12 - Abschluss der Unterstützungsblätter19.07.2013
§ 13 - Feststellung des Ergebnisses19.07.2013
§ 14 - Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren19.07.2013
§ 15 - Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag19.07.2013
Vierter Abschnitt - Volksentscheid19.07.2013
§ 16 - Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids19.07.2013
§ 17 - Stimmrecht19.07.2013
§ 18 - Anwendung des Landtagswahlrechts19.07.2013
§ 19 - Stimmzettel19.07.2013
§ 20 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses19.07.2013
§ 21 - Ergebnis des Volksentscheids19.07.2013
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften19.07.2013
§ 21a - Ausnahmevorschrift10.03.2022
§ 22 - Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung19.07.2013
§ 23 - Datenschutz19.07.2013
§ 24 - Inkrafttreten20.11.2015

Erster Abschnitt

§ 1 Anwendungsbereich

1.
Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil.
2
Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden.

Zweiter Abschnitt Volksinitiative

§ 2 Antrag

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
1.
eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem der Landtag sich befassen soll,
2.
die Unterstützung der Volksinitiative durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Einwohnern des Saarlandes, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Präsidenten des Landtages erfolgt sein,
3.
den Nachweis der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und des Alters durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,
4.
den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragssteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
(3)
1
Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben.
2
Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

§ 3 Behandlung des Antrags

(1)
1
Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst.
2
Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören.
3
Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt.
4
Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen.
5
Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2)
1
Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss.
2
Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.
(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der Landtag durch seine Geschäftsordnung.

Dritter Abschnitt Volksbegehren

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium für Inneres und Sport zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
1.
einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
2.
bei kostenverursachenden Maßnahmen einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten,
3.
die Unterstützung dieses Entwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Stimmberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Ministerium für Inneres und Sport erfolgt sein,
4.
den Nachweis der Stimmberechtigung durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,
5.
den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragsteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.
(3)
1
Enthält der Antrag Mängel, so fordert das Ministerium für Inneres und Sport die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben.
2
Dabei legt das Ministerium für Inneres und Sport dar, worin der Mangel besteht und wie Abhilfe geschaffen werden kann, und wirkt so auf eine fristgemäße Behebung hin.
3
Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrags mit.

§ 5 Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
1.
es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht,
2.
der Gesetzentwurf sich auf eine Staatsleistung bezieht. Staatsleistungen sind solche Hilfen und Zuwendungen, die unmittelbare staatliche Geldleistungen gegenüber Gruppen oder Individuen beinhalten,
3.
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragsstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,
4.
die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(2)
1
Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung des Volksbegehrens.
2
Die Entscheidung ist der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
3
Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.

§ 6 Bekanntmachung des Volksbegehrens

1
Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfs sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
2
Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt drei Monate.

§ 7 Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags

(1)
1
Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.
2
Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden.
3
Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter 5.000 sinkt.
4
Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport.
(2)
1
Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrags fest.
2
Die Entscheidung ist der Vertrauensperson zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.

§ 8 Unterstützungsblätter

(1) Die Antragsteller haben auf eigene Kosten den Gemeinden den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag schriftlich mitzuteilen und die Unterstützungsblätter, die auf das Volksbegehren hinweisen müssen, gegen Empfangsnachweis bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist zuzuleiten.
(2)
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter für die Dauer der Unterstützungsfrist zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung bereitzuhalten.
2
Die Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.
(3) Die Gemeinden geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Unterstützungsfrist öffentlich bekannt.

§ 9 Eintragungsrecht

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer
1.
in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Eintragungsschein hat.
(3)
1
Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.
2
Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2).
3
Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle im Saarland eintragen.
(4)
1
Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über
1.
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung,
2.
die Erteilung von Wahlscheinen,
3.
den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung des Wahlscheins
sind entsprechend anzuwenden.
2
Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden vom Bürgermeister und die des Kreiswahlleiters vom Landrat oder vom Regionalverbandsdirektor wahrgenommen.
3
Wird in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften bei der Berechnung von Fristen oder Terminen auf den Tag der Wahl abgestellt, so tritt an seine Stelle der erste Tag der Unterstützungsfrist; dies gilt nicht für die Regelung in Absatz 1.

§ 10 Eintragung

(1)
1
Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten.
2
Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen.
3
Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden.
(2) Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen.

§ 11 Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die
1.
nicht den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 entsprechen,
2.
die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4.
nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
6.
mehrfach sind.

§ 12 Abschluss der Unterstützungsblätter

(1)
1
Unverzüglich nach Ablauf der Unterstützungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungsblätter mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tage der Eintragung in der Gemeinde eintragungsberechtigt waren oder Eintragungsscheine übergeben haben.
2
Die Gemeinde stellt die Zahl der Eintragungsberechtigten, der gültigen und ungültigen Unterstützungsunterschriften fest.
(2) Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterstützungsblättern und der nach Absatz 1 erforderlichen Bestätigung unverzüglich an den Landeswahlleiter für die Landtagswahl zu übermitteln.

§ 13 Feststellung des Ergebnisses

(1)
1
Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest.
2
Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(2)
1
Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung.
2
Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.
(3) Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.

§ 14 Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren

1
Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
2
Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.

§ 15 Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag

Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für zustande gekommen, so unterbreitet sie es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag (Artikel 99 Absatz 4 der Verfassung des Saarlandes).

Vierter Abschnitt Volksentscheid

§ 16 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids

(1)
1
Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag nicht, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren zwei Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen und dies im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen.
2
Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid.
3
Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widerspricht, und lehnt die Landesregierung die Einleitung eines Volksentscheids ab, so kann diese Entscheidung, die der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen ist, vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2)
1
Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 hat zu enthalten
1.
den Tag der Stimmabgabe,
2.
den Text des Gesetzentwurfs nebst Begründung und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag,
3.
die Stellungnahme der Landesregierung, die neben der Begründung der Antragsteller die Auffassung der das Volksbegehren ablehnenden Mehrheit des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag wiederzugeben hat.
2
Sofern der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser nebst Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

§ 17 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer
1.
in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Stimmschein hat.
(3)
1
Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
2
Er kann seine Stimme nur in der Gemeinde abgeben, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2).
3
Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
1.
durch Stimmabgabe in einer beliebigen Gemeinde des Abstimmungsgebiets oder
2.
durch Briefabstimmung teilnehmen.

§ 18 Anwendung des Landtagswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über
1.
die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,
2.
die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe und die Briefwahl,
3.
die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
4.
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
5.
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,
6.
die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,
7.
die Wahlkosten
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.

§ 19 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt.
(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
(3)
1
Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen.
2
Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.
3
Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.
(4)
1
Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 33 des Landtagswahlgesetzes entsprechend anzuwenden.
2
Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals mit „Ja“ beantwortet werden.

§ 20 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen fest.
(2)
1
Der Gemeindewahlausschuss stellt das Abstimmungsergebnis im Wahlbezirk auf Grund der Ergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken fest.
2
Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.
(3)
1
Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest.
2
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Gemeindewahlausschüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.
(4)
1
Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest.
2
Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Gemeinde- und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(5) Der Landeswahlleiter veröffentlicht das vom Landeswahlausschuss festgestellte zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes.
(6)
1
Der Volksentscheid kann angefochten werden.
2
§ 46 Absatz 2 bis 6 des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3
Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Zustandekommen des Volksentscheids durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.

§ 21 Ergebnis des Volksentscheids

(1)
1
Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung.
2
Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist.
(2)
1
Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
2
§ 14 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 21a Ausnahmevorschrift

(1) Ist das Sammeln von Unterstützungsunterschriften für eine Volksinitiative oder für die Zulassung eines Volksbegehrens aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann der Landtag über die Hemmung der Fristen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 3 einen Beschluss fassen.
(2)
1
In dem Beschluss nach Absatz 1 ist der Tag des Beginns der Hemmung zu bestimmen.
2
Über den Tag des Endes ist ein gesonderter Beschluss zu fassen.
3
Die Hemmung der Frist nach Absatz 1 endet spätestens nach sechs Monaten, auch wenn kein Beschluss nach Satz 2 gefasst wird.
(3) Ein Beschluss des Landtages nach Absatz 1 und 2 ist den Initiatoren der betroffenen Volksabstimmungsverfahren durch den Präsidenten des Landtages mitzuteilen.

§ 22 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln
1.
die Ausübung des Eintragungsrechts,
2.
Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung,
3.
Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge für die Briefabstimmung,
4.
die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit,
5.
die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,
6.
die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheids.

§ 23 Datenschutz

(1)
1
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden.
2
Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.
(2)
1
Wer auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der Volksabstimmung verarbeitet, übermittelt, abruft oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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