Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Vom 18. Mai 2011
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Vom 18. Mai 2011
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1746 über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeits- und dem Personenstandsrecht vom 18. Mai 2011.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht vom 18. Mai 2011 | 01.07.2011 |
§ 1 - Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten | 01.07.2011 |
§ 2 - Zuständigkeit der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken | 01.07.2011 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.11.2015 |
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten
Für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung sowie der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeit der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken
(1) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken sind zuständig für die
1.
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz mit Ausnahme der Feststellung nach § 29 in Verbindung mit § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
2.
Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie für die Entgegennahme und Weitergabe von Anträgen und Erklärungen in folgenden Fällen
a)
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung,
b)
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
c)
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
d)
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 des Staatsangehörigkeitsgesetzes),
e)
Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
3.
Aushändigung der Urkunden nach Nummer 2 sowie für die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Die Zuständigkeiten der Mittelstädte nach § 1 Absatz 1 Nummer 25 der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)
, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinde die Aushändigung der Urkunden nach Absatz 1 Nummer 3 sowie die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf diese Gemeinde übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann die Entgegennahme eines Antrages oder einer Erklärung und abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Aushändigung einer vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten ausgefertigten Urkunde sowie die Entgegennahme des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch unmittelbar durch das Ministerium erfolgen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft.
Feedback