RHG
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Gesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983

Gesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1582 vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 198301.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 522.12.2005
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1101.01.2002
§ 1201.01.2002
§ 1301.01.2002

§ 1

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Saarlandes. Er ist eine selbstständige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er führt die Bezeichnung „Rechnungshof des Saarlandes“.

§ 2

(1) Mitglieder des Rechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof. Sie bilden das Kollegium.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Rechnungshof mit den erforderlichen Prüfungsbeamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet.

§ 3

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst, höheren technischen Dienst oder höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst haben.
(2) Die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Präsident und der Vizepräsident, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 4

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein.
(2) Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Amtsenthebung, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Entlassung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze und Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Ist der Präsident des Rechnungshofes betroffen, wird der Landtagspräsident tätig.

§ 5

(1) In Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Rechnungshofes, auch gegen Mitglieder im Ruhestand, und in Prüfungsverfahren (§ 43 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Richtergesetzes) entscheiden die Richterdienstgerichte. Die nicht ständigen Mitglieder sollen Mitglieder des Rechnungshofes sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des Rechnungshofes aufstellt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Richtergesetzes entsprechend.
(2) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach dem Saarländischen Disziplinargesetz
[2]
übt der Präsident des Rechnungshofes aus, in einem Verfahren gegen diesen der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.
Fußnoten
[2])
SDG vgl. BS-Nr. 2031-1

§ 6

Ein Mitglied des Rechnungshofes oder ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.

§ 7

Eine Nebentätigkeit im Sinne von § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes dürfen der Präsident des Rechnungshofes nur mit Zustimmung des Präsidiums des Landtages, die übrigen Mitglieder mit Zustimmung des Präsidenten des Rechnungshofes übernehmen.

§ 8

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Direktoren beim Rechnungshof werden in geheimer Wahl ohne Aussprache vom Landtag gewählt. Sie werden vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Das Präsidium des Landtages schlägt dem Landtag den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Direktoren beim Rechnungshof zur Wahl vor. Die Vorschläge erfolgen nach Anhörung der Landesregierung; bei den Direktoren beim Rechnungshof ist auch der Präsident des Rechnungshofes zu hören.
(3) Für die Ernennung der übrigen Beamten sowie für die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter ist der Präsident des Rechnungshofes zuständig.
(4) Für die Regelung der Rechtsverhältnisse gelten die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 9

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt die Tätigkeit des Rechnungshofes; ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Vertretung des Rechnungshofes nach außen und die Verteilung der Geschäfte im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Rechnungshofes. Eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe eines Geschäftsjahres ist nur zulässig, wenn dies aus zwingenden Gründen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges notwendig ist.
(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder durch sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im Übrigen übt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten auch neben diesem insoweit aus, als sie ihm durch den Präsidenten oder den Geschäftsverteilungsplan übertragen worden sind. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, so vertritt das dienstälteste Mitglied des Rechnungshofes den Präsidenten.
(3) In Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Minister Entscheidungen zu treffen haben, trifft sie für den Bereich des Rechnungshofes dessen Präsident.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Präsidenten auch in Angelegenheiten tätig zu sein, die nicht die Rechnungsprüfung betreffen. Sie dürfen ihrer Haupttätigkeit dadurch nicht entzogen werden.

§ 10

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 11

(1) Der Rechnungshof entscheidet im Kollegium durch Mehrheitsbeschluss. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung können Senate, die aus dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglied bestehen, durch gemeinsame Entschließung entscheiden. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, so ist die Angelegenheit dem Kollegium zur Entscheidung zu unterbreiten.
(3) Jedes Mitglied des Rechnungshofes kann gegen die Beschlussfassung eines Senates die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.

§ 12

(1) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann im Haushaltsgesetz festgelegt werden, dass die Prüfung
1.
durch das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied und den Präsidenten oder
2.
allein durch den Präsidenten
vorgenommen wird. Bei dem Verfahren nach Nummer 1 können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausgaben, die mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nur durch den Präsidenten geprüft werden sollen.

§ 13

Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in Satzungen oder Vereinbarungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert sind, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
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