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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 24. November 1959

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 24. November 1959
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 195901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 204.02.2006
§ 301.01.2002
§ 417.12.2021
§ 501.01.2002
§ 604.02.2006
§ 704.02.2006
§ 801.01.2002
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959 (Amtsbl. 1960 S. 1) wird Folgendes verordnet:

§ 1

Die Rettungsmedaille hat einen Durchmesser von 2,5 cm und wird an einem 2,8 cm breiten Band auf der linken Brustseite getragen.

§ 2

(1) Die Aushändigung der Rettungsmedaille und der Verleihungsurkunde erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport..
(2) Die Urkunde über die öffentliche Belobigung sowie die Geldbelohnung wird ausgehändigt
a)
an Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, durch den Behördenleiter,
b)
an sonstige Personen durch den Bürgermeister,
c)
an Schüler und Schülerinnen durch den Schulleiter.

§ 3

Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von der Gemeinde, in deren Bereich die Rettungstat erfolgt ist, durchzuführen. Bei Rettungstaten außerhalb des Landes obliegt die Durchführung der Ermittlungen der Gemeinde, in deren Bereich der Retter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 4

(1) Über das Ergebnis der Ermittlungen berichtet die Gemeinde demMinisterium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Der Bericht enthält:
1.
Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Beruf des Retters;
2.
Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift des oder der Geretteten;
3.
eine klare und erschöpfende Darstellung der Rettungstat unter Hervorhebung der Tatsachen, aus denen sich das Ausmaß der Lebensgefahr des Geretteten und der des Retters ergibt;
4.
Angaben, ob der Retter durch die Rettungstat Vermögensschaden erlitten hat, zu deren Ersatz der Gerettete und seine Angehörigen nicht in der Lage sind;
5.
Angaben, ob der Retter bereits früher eine staatliche Anerkennung für eine Rettung aus Lebensgefahr erhalten hat;
6.
einen Vorschlag über die Art der staatlichen Anerkennung.
(2) Dem Bericht sind beizufügen:
1.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde des Retters;
2.
die Ermittlungsakten, insbesondere eine Niederschrift über die Vernehmung des Retters, des Geretteten und etwaiger Zeugen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.

§ 5

(1) Hat der Retter infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist eine staatliche Anerkennung nicht vorzuschlagen. Stattdessen hat der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Retters zuständige Gemeindeverband dazu Stellung zu nehmen, ob auf Grund der Rettungstat ein Gnadenverfahren eingeleitet werden soll.
(2) Bestehen wegen sonstiger strafrechtlicher Verurteilungen des Retters Bedenken gegen eine staatliche Anerkennung, so richtet sich die Entscheidung nach Lage des Einzelfalles.

§ 6

(1) Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes eine Aberkennung der Befugnis zum Tragen der Rettungsmedaille rechtfertigen, so hat die Gemeinde, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt, Ermittlungen anzustellen und das Ergebnis dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu berichten, das nach Lage des Einzelfalles entscheidet.
(2) Die Entscheidung über die Aberkennung zum Tragen der Rettungsmedaille ist dem Betreffenden zuzustellen.

§ 7

(1) Ist für die Rettungstat aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes eine staatliche Anerkennung bereits durch Erteilung einer öffentlichen Belobigung erfolgt, so findet die nachträgliche Verleihung der Rettungsmedaille nur auf Antrag statt. Der Antrag ist vom Retter bei der Gemeinde seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des Ortes der Rettungstat zu stellen und von dieser mit einer Stellungnahme an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport weiterzuleiten, das über den Antrag entscheidet.
(2) Unbeschadet der Vorschriften des § 10 des Gesetzes sind Ermittlungen von Amts wegen über die Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.
(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 des Gesetzes sowie § 6 der Ausführungsverordnung finden entsprechend Anwendung.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Minister
des Innern
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