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DE - Landesrecht Saarland

Saarländisches Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 1. Juli 1937

Saarländisches Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 1. Juli 1937
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 neu angefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I. S. 674)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 193701.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2011
§ 8 - Datenschutzrechtliche Bestimmungen12.10.2018

§ 1

Titel, Orden und Ehrenzeichen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen.

§ 2

(1) Titel werden durch die Landesregierung verliehen. Sie kann ihre Befugnis auf einzelne Minister übertragen.
(2) Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen, unter denen sie verliehen werden, werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Akademische Grade werden hierdurch nicht berührt.

§ 3

(1) Orden kann nur der Ministerpräsident verleihen. Die näheren Einzelheiten hierüber kann die Landesregierung im Erlasswege festlegen.
(2) Ehrenzeichen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, namens der Landesregierung durch die Minister verliehen.

§ 4

Orden und Ehrenzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und die geehrte Person darüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.

§ 5

Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod der geehrten Person im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlass nichts anderes bestimmt ist.

§ 6

Erweist sich eine geehrte Person durch ihr späteres Verhalten einer verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen oder die Befugnis zum Tragen der Auszeichnung aberkennen.

§ 7

(1) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, ber. S. 2779), in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 dieses Gesetzes sind die Gemeinden.
(2) Zuständige Behörde für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) ist das Landesamt für Soziales.

§ 8 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich der Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72), auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden.
(2) Andere öffentliche Stellen dürfen die zur Vorbereitung und Durchführung der Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich der Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72), an die dafür zuständigen Stellen übermitteln.
(3) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 8 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung vor.
(4) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) nicht anzuwenden.
(5) Die nach Absatz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den dort genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Kommunikationsdaten kann unterbleiben.
(6) Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72), steht dem Landesbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung von den Absätzen 1 bis 5 nur das Beanstandungsrecht nach § 20 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zu.
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